Austausch defekter Geschirrspüler bei gemieteter EBK

30. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
Zorro88
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)
Austausch defekter Geschirrspüler bei gemieteter EBK

Hallo,

wir haben leider das Problem, dass unser Geschirrspüler seit 5 Wochen defekt ist bzw. ist der Türgummi derart gealtert, dass der Türgummi im Gerät und am Geschirr Spuren hinterließ. Dies wurde vor 5 Wochen der Hausverwaltung zwecks Reparatur gemeldet. Das Gerät ist ca. 14 Jahre alt. Nach 3 Wochen kam dann auch eine Firma, die den Schaden aufgenommen und einen Kostenvoranschlag an die HV senden wollte, jedoch noch weitere altersbedingte Mängel sah. Nach Rücksprache mit der HV vor 1 Woche teilte man mir mit, dass der Geschirrspüler von der Reparaturfirma als dekfekt eingestuft wurde, da die Reparaturkosten unwirtschaftlich aufgrund des Alters wäre. Das Problem der Hausverwaltung war jedoch, dass man nur bis 500 Euro Entscheidungen treffen darf und darüber hinaus den Eigentümer fragen müsse. Das Angebot für ein neues Gerät lag allerdings bei 650 oder gar 699 Euro. Nachdem ich persönlich mit der Reparaturfirma gesprochen hatte, fand man sogar noch ein Gerät für 599 Euro, was jedoch reparaturanfälliger ggü. dem ursprünglichen Angebot war. Wir haben im Moment bei dem defekten Gerät ein Bosch Silence-Gerät, was zur damaligen Zeit schon gehobener war und eben Marke.

Heute früh nun kam eine eMail der HV, dass man nur ein Gerät bis zu einer Höhe von 400 Euro übernehmen würde. Man bat uns, dies selbst zu kaufen und die Rechnung zuzusenden.

Nun meine Frage: Müssen wir tatsächlich selbst auf die Suche gehen und in Vorkasse treten? Und müssen wir es hinnehmen, dadurch nur ein minderwertiges Gerät zur Verfügung zu haben? in dieser Preisklasse finden wir kein gleichwertiges Gerät, zumal es auch eine Edelstahlverkleidung aufgrund der Optik zu den anderen Einbaugeräten in der Küche haben sollte.

Bin da gerade etwas aufgebracht, wie einfach man es sich hier macht und dies nach 5 Wochen Zeitaufwand. Abgesehen davon kein Wort zwecks Altgeräteentsorgung und Anschluss. Empfinde es gerade so, hier macht mal, wir haben unsere Aufgabe als Hausverwaltung erfüllt und würden ja die Kosten übernehmen in der angegebenen Höhe. Was passiert denn, wenn man mal eben nicht locker 400 Euro hat und selbst wenn, woher weiß man denn, dass das Geld dann zügig erstattet wird.

Würde mich über einen Rat sehr freuen. Vielen Dank.

VG Zorro

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27 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TobiM78
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 19x hilfreich)

Ihnen steht frei, ein Gerät Ihrer Wahl zu kaufen und einbauen zu lassen.
Bei Auszug ist der vertraglich vereinbarte Zustand wieder herzustellen, d.h. ihr selbst ansgeschaffter Geschirrspüler dürfen sie ausbauen und mitnehmen.
Alternativ mit dem Angebot des Eigentümers leben, ein günstiges funktionsfähiges Gerät zu bekommen.
Alternative dazu: EUR 400 übernimmt die HV wie angeboten, den Rest der Mieter selbst.

Wird im Mietvertrag die Küche inkl. Elektrogeräte überhaupt erwähnt?
Gibt es eine "Kleinreparaturklausel" bis zu einem Wert x?
Einbaugeschirrspüler gibt es bereits ab EUR 260 aufwärts...

Für die finanzielle Situation des Mieters ist weder die Hausverwaltung noch der Vermieter zuständig.

-- Editiert von User am 30. Juli 2024 15:12

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#2
 Von 
Zorro88
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich glaube, ich muss hier noch etwas weiter ausholen. Die EBK gehört zum Mietvertrag und wir haben damit vom Voreigentümer auch einen Geschirrspüler der Marke Bosch zur Verfügung gestellt bekommen. Somit auch nach Eigentümerwechsel die Küche dem Eigentümer und nicht uns, dies betrifft dadurch auch die dazugehörigen Geräte.

Ein Gerät bis zu einem Wert von 400 Euro ist somit minderwertiger, als das bisher genutzte Gerät. Deshalb meine Frage, ob es nicht mindestens gleichwertig sein müsste. Das "minderwertigere" Gerät würde auch die Küche abwerten sozusagen.

Und wenn es nicht mein Eigentum ist, muss ich dennoch für den Eigentümer trotz Hausverwaltung nach wochenlanger Verzögerung loslaufen und selber ein Gerät kaufen? War eigentlich der Meinung, dass sich dann die Hausverwaltung kümmern müsste. Das Altgerät muss doch auch der Eigentümer entsorgen und nicht der Mieter.

Hatte etwas im Netz gefunden, wo steht, dass es zumindest gleichwertig sein müsste.
https://deutschesmietrecht.de/betriebskosten/36-mietmangel-urteile/111-wer-ist-fuer-die-reparatur-mitgemieteter-einrichtungsgegenstaende-zustaendig.html

Wenn ich jetzt Ihrem Vorschlag folgen würde und den Ausgleich zum Wunschgerät zahlen würde, würde ich letztlich doppelt zahlen, da ich ja für die EBK mit der Miete bezahle und letztlich das Gerät dem Eigentümer gehört. Könnte ja meinen Anteil dann vom Gerät nicht abschneiden, wenn ich ausziehe.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17209 Beiträge, 9496x hilfreich)

Zitat (von Zorro88):
Deshalb meine Frage, ob es nicht mindestens gleichwertig sein müsste.

Ja - bis Sie aber gerichtlich geklärt haben, was noch gleichwertig ist und was nicht mehr, bis dahin dürften Jahre ins Land gehen - ohne Spülmaschine.
War die alte Spülmaschine bei Einzug neu? Wenn nicht, wird es schon vom Anspruch her schwierig.

Zitat (von Zorro88):
Und wenn es nicht mein Eigentum ist, muss ich dennoch für den Eigentümer trotz Hausverwaltung nach wochenlanger Verzögerung loslaufen und selber ein Gerät kaufen? War eigentlich der Meinung, dass sich dann die Hausverwaltung kümmern müsste. Das Altgerät muss doch auch der Eigentümer entsorgen und nicht der Mieter.

Sie haben völlig Recht.
Aber Sie müssen halt selbst wissen, was Ihnen wichtiger ist: Eine schnelle Lösung, oder das Bestehen auf korrekter Abwicklung, die sich wahrscheinlich noch Wochen hinzieht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10112 Beiträge, 4526x hilfreich)

Zitat (von Zorro88):
Die EBK gehört zum Mietvertrag und wir haben damit vom Voreigentümer auch einen Geschirrspüler der Marke Bosch zur Verfügung gestellt bekommen. Somit auch nach Eigentümerwechsel die Küche dem Eigentümer und nicht uns, dies betrifft dadurch auch die dazugehörigen Geräte.
So richtig klar ist mir nicht, was du damit meinst.

Wenn der Geschirrspüler mitvermietet wurde, dann muss der Vermieter dafür sorgen, dass ein funktionstüchtiger Geschirrspüler mindestens der gleichen Qualität vorhanden ist. Dann ist es definitiv nicht zu empfehlen, dass der Mieter da irgendwas besorgt und sich erstatten lässt. Das ist Aufgabe und auch Recht des Vermieters. Er kann da auch ein gebrauchtes Gerät einbauen. Es muss nur dem ursprünglich angemieteten Standard entsprechen.

Hier meine Empfehlung: Prüfe erst einmal sehr genau den Mietvertrag. Steht da irgendwas zur Nutzung der Küche, z.B. "Küche nur geliehen"? Wenn ja, dann stelle den Passus hier Wort für Wort ein. Dann kann man diskutieren, ob er gültig ist. Wenn im Mietvertrag absolut nichts zur Küche steht, dann prüfe bitte noch einmal genau, ob die Küche mitvermietet wurde oder ob du sie vom Vormieter übernommen hast. Sowas kann im Wohnungsübergabeprotokoll stehen (dann bitte wiederum hier Wort für Wort einstellen). Manchmal steht aber auch in der Wohnungsannonce direkt drin "EBK inkludiert". Das wäre dann ein Indiz, dass die EBK samt Geschirrspüler mitvermietet wurde.

Wenn du das geprüft hast, gib hier noch einmal Rückmeldung. Erst wenn einigermaßen klar ist, ob der Geschirrspüler mitvermietet wurde, kann man weiterdiskutieren. Im übrigen sind irgendwelche Limits der Hausverwaltung irrelevant. Im Zweifel muss halt der Vermieter selber genehmigen bzw. du ihn verklagen, wenn er dies nicht will.

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#5
 Von 
Zorro88
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

im Mietvertrag zum Einzug steht: Zu Wohnzwecken vermietet werden...(Anschrift). Etagenheizung ist vorhanden. 4 Zimmer, 2 Bad , 1 Küche, 1 Keller, 1 Gartenanteil, 1 Stellplatz.
Sonstige Bemerkungen: EBK vorhanden.

Der Vertrag ist von 10/2003. Zu Beginn 2018 fand ein Eigentümerwechsel statt, der die Mietverträge so übernommen hat. In 5/2020 bekamen wir von der HV des neuen Eigentümers ein Schreiben bzw. Inkrafttreten des Gesetzes zur Mietenbegrenzung.. worin Merkmale zum Mietobjekt aufgelistet sind.

Zitat: "Zudem liegen folgende Merkmale gem. § 6 Abs. 3 MieterWoG Bln vor:
Einbauküche, hochwertige Sanitäreinrichtung, Energieverbrauchskennwert <120 kWh/m². "

Somit gehört die Einbauküche zum Mietvertrag, was auch aus einer älteren Mieterhöhung ersichtlich ist.

Als wir eingezogen sind, war die EBK mit Geräten bereits vorhanden und bei anstehenden Reparaturen hat sich der damalige Eigentümer der Wohnung immer darum gekümmert, so auch die Hausverwaltung bei einer etwas zurückliegenden Reparatur vor ca. 3 Jahren, wo man sich auch anstandslos um die Reparatur des Geschirrspülers gekümmert hatte (Wasserlippe wechseln/Verschleiß).

Wir hatten somit noch vom alten Wohnungseigentümer einen hochwertigen Geschirrspüler der Marke Bosch (Energieklasse A) zur Verfügung gestellt bekommen. Ein gleichwertiges Produkt in der geforderten Preisklasse unter 400 Euro finde ich da leider nicht. Zuzahlen mag ich aber auch nicht, ist ja letztlich dann nicht mein Gerät.

-- Editiert von User am 30. Juli 2024 16:59

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123967 Beiträge, 40301x hilfreich)

Zitat (von Zorro88):
Ein Gerät bis zu einem Wert von 400 Euro ist somit minderwertiger, als das bisher genutzte Gerät.

Wie kommt man denn auch die absurde Theorie, das heutige Geräte minderwertiger seien, als das historische Teil das nun defekt ist?

Man sollte mal realisieren, das es in den letzten Dekaden auch bei Geschirrspülern nicht unerhebliche technische Entwicklungen gab.



Zitat (von Zorro88):
Hatte etwas im Netz gefunden, wo steht, dass es zumindest gleichwertig sein müsste.

Ja, richtig gleichwertig. Also ein gebrauchtes Gerät, 14 Jahre alt, mit Technik auf dem Stand von vor 14 Jahren
Auf ein Neugerät sehe ich da keinen Anspruch ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10112 Beiträge, 4526x hilfreich)

Nun denn. Dann dürfte klar sein, dass der Geschirrspüler mitvermietet ist. Rechtlich ist damit klar, dass sich der Vermieter um einen gleichwertigen, funktionstüchtigen kümmern muss. Der kann auch gebraucht sein.

Der Einwand von drkabo, dass du im Zweifel klagen und warten musst, ist natürlich berechtigt. Dennoch würde ich nicht empfehlen, sich irgendwie auf eine Beteiligungsvariante einzulassen bzw. selber einen Geschirrspüler zu besorgen. Im Zweifel wird's dann Streit geben, wer die Verantwortung für irgendwelche Schäden trägt.

Mein Vorschlag: Du teilst dem Vermieter und der Hausverwaltung nachweisbar mit, dass sie sich schnellstmöglich um die Beseitigung dieses Mangel zu kümmern haben und dir mindestens innerhalb der nächsten 14 Tage rechtsverbindlich mitteilen sollen, ob bis wann sie dies tun werden. Ebenfalls ankündigen würde ich, dass du auf Basis von § 536a (2) BGB aufgrund des vom Vermieter zu verantworteten Verzugs den Mangel selber beheben lassen wirst, sofern du keine Rückmeldung erhälst. Dazu würde ich empfehlen, egal ob unwirtschaftlich oder nicht, nur den konkret vorliegenden Mangel am aktuellen Geschirrspüler beseitigen zu lassen und dies ebenfalls so mitzuteilen.

Es ist nicht deine Entscheidung, ob ein neuer Geschirrspüler beschafft wird. Das entscheidet der Vermieter. Aber wenn dieser sich mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befindet, so darfst du alles Notwendige unternehmen, um den unmittelbaren Mangel so kostengünstig wie möglich zu beheben. Wenn der Vermieter das verhindern will, kann er sich ja innerhalb der Frist äußern. Andernfalls wird er damit leben müssen, wenn du den Mangel beheben lässt und die Kosten vom Vermieter einforderst.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Zorro88
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, richtig gleichwertig. Also ein gebrauchtes Gerät, 14 Jahre alt, mit Technik auf dem Stand von vor 14 Jahren
Auf ein Neugerät sehe ich da keinen Anspruch ...


ok, dann wären wir aber beim Technikstand von Energieklasse A, Aquastop, Edelstahlfront, da für hier kein Möbelfurnier vorhanden ist, was man davorsetzt, und einiges mehr. Wenn ich dies in meine Suche eingebe und es mit dem Datenblatt vom Altgerät vergleiche https://www.bedienungsanleitu.ng/bosch/sgi57m95eu/spezifikationen, bin ich immer über 400 Euro.

Vor 14 Jahren heißt ja nicht Steinzeitmodell.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Zorro88
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Der Einwand von drkabo, dass du im Zweifel klagen und warten musst, ist natürlich berechtigt. Dennoch würde ich nicht empfehlen, sich irgendwie auf eine Beteiligungsvariante einzulassen bzw. selber einen Geschirrspüler zu besorgen. Im Zweifel wird's dann Streit geben, wer die Verantwortung für irgendwelche Schäden trägt.


genau das macht mir solche Bauchschmerzen und ich habe letztlich da auch keine Lust auf weiteren Ärger


Zitat (von cauchy):
Mein Vorschlag: Du teilst dem Vermieter und der Hausverwaltung nachweisbar mit, dass sie sich schnellstmöglich um die Beseitigung dieses Mangel zu kümmern haben und dir mindestens innerhalb der nächsten 14 Tage rechtsverbindlich mitteilen sollen, ob bis wann sie dies tun werden. Ebenfalls ankündigen würde ich, dass du auf Basis von § 536a (2) BGB aufgrund des vom Vermieter zu verantworteten Verzugs den Mangel selber beheben lassen wirst, sofern du keine Rückmeldung erhälst. Dazu würde ich empfehlen, egal ob unwirtschaftlich oder nicht, nur den konkret vorliegenden Mangel am aktuellen Geschirrspüler beseitigen zu lassen und dies ebenfalls so mitzuteilen.

Es ist nicht deine Entscheidung, ob ein neuer Geschirrspüler beschafft wird. Das entscheidet der Vermieter. Aber wenn dieser sich mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befindet, so darfst du alles Notwendige unternehmen, um den unmittelbaren Mangel so kostengünstig wie möglich zu beheben. Wenn der Vermieter das verhindern will, kann er sich ja innerhalb der Frist äußern. Andernfalls wird er damit leben müssen, wenn du den Mangel beheben lässt und die Kosten vom Vermieter einforderst.


Könnte ich es auch so machen, dass ich denen halt nach deinem Vorschlag hin diese Frist setzen, wenn auch schon 5 Wochen Zeit vergangen sind und denen mitteilen, dass der Eigentümer in der Pflicht ist und nicht der Mieter eben aus den benannten Gründen, dass es später nicht zu Streitigkeiten kommt?

Und könnte ich denen auch mal das Datenblatt des jetzigen Gerätes zukommen lassen, damit sie sehen, was ersetzt werden müsste? Abgesehen davon könnte ich mit der Firma nochmals Kontakt suchen, die sich das Gerät angeschaut hat und es auf Schrott geschrieben hat, weil es letztlich unwirtschaftlich wäre, wenn Reparatur und mir von denen einen Kostenvoranschlag für eine Reparatur schicken lassen bzw. dies an die HV senden lassen? Wäre dieser Türdichtungsgummi sowie die beiden Körbe, die anfangen zu rosten, so zumindest der Stand Aussage Monteur zu uns, was man letztlich in die Begründung an die HV geschrieben hat, weiß ich nicht. Wenn es nach mir ginge, könnte das Gerät ja auch bleiben, nur kann ich aufgrund der Gesundheitsgefahr durch den sich auflösenden Gummi nicht mehr nutzen. Für die Reparaturfirma war auch das Gerätealter ausschlaggebend. Letztlich habe ich aber nicht den Auftrag erteilt und aus meiner Sicht hätte sich die HV mit denen kurzschließen sollen, ob es nicht doch noch eine Lösung gäbe. Diese bezieht sich aber nur auf einen Kostenvoranschlag, welcher via eMail von der beauftragten Firma kam, worin halt wohl stand, Gerät defekt.

Geht mir ja noch nicht mal um ein Gerät von Bosch, möchte mich aber auch nicht verschlechtern müssen und am Ende Energieklasse D oder E haben, was für mich ja zusätzliche Kosten bedeutet, die ich so nicht habe. Strom wird ja leider nicht günstiger.


-- Editiert von User am 30. Juli 2024 17:34

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#10
 Von 
Zorro88
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, richtig gleichwertig. Also ein gebrauchtes Gerät, 14 Jahre alt, mit Technik auf dem Stand von vor 14 Jahren
Auf ein Neugerät sehe ich da keinen Anspruch ...


muss hier noch mal was hinzufügen:
in meinen weiter oben beifügten Link von deutschemietrecht.de steht dort geschrieben:
Zitat:" Sind die Geräte oder Einrichtungen defekt, darf der Vermieter sie nicht gegen minderwertige Sachen austauschen. Mieter haben einen Anspruch darauf, dass die Gegenstände in der gleichen Qualität zur Verfügung gestellt werden, wie bei Abschluss der Mietvertrages."

nun ist doch hier die Frage, was genau ist gleiche Qualität? Für mich z.B. die Eigenschaften des Gerätes oder etwa nicht? Somit - wenn ich das jetzt richtig interpretiert habe - ein Gerät, egal wie alt, neu oder gebraucht mit den gleichen Eigenschaften sein oder nicht? Damit meine ich jetzt nicht die Marke bzw. Hersteller, sondern die Eigenschaften wie Geräuschepegel, Trocknungszeit, Energie-/Wasserverbrauch usw. Oder an was wird dies gemessen? Und was das Neugerät angeht, ist das nicht auf meinen Wunsch hin entstanden, sondern aus der Begutachtung der Reparaturfirma und der Rücksprache Hausverwaltung mit Eigentümer.

Es sollte hier nicht falsch ankommen, dass wir jetzt auf Biegen und Brechen das neueste Highlightprodukt möchten, sondern uns nicht verschlechtern wollen... den bisherigen Stand der EBK beibehalten wollen.

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#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17209 Beiträge, 9496x hilfreich)

Zitat (von Zorro88):
Technikstand von Energieklasse A,

Zumindest der Stromverbrauch der alten Bosch-Maschine, so wie er in Ihrem Link steht, entspricht aber aktuell der Energieeffizienzklasse E bis F.

Was vor 14 Jahren noch A war, ist heute bei weitem nicht mehr A.
Das steht ja auch in dem Link, dass die Klassen, die das stehen, auf dem Stand von damals sind.

Ich bin mir relativ sicher, dass Sie für 400€ eine Spülmaschine finden, die Daten hat, die vor 14 Jahren als Klasse A galten.

Auch bei Spülmaschinen gab es eine Weiterentwicklung - im wesentlichen eben beim Strom- und Wasserverbrauch.

Wenn Sie jetzt eine Maschine der aktuellen Klasse D kaufen, ist das für Sie eine Verbesserung.

-- Editiert von User am 30. Juli 2024 17:59

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Zorro88
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zumindest der Stromverbrauch der alten Bosch-Maschine, so wie er in Ihrem Link steht, entspricht aber aktuell der Energieeffizienzklasse E bis F.

Was vor 14 Jahren noch A war, ist heute bei weitem nicht mehr A.
Das steht ja auch in dem Link, dass die Klassen, die das stehen, auf dem Stand von damals sind.

Ich bin mir relativ sicher, dass Sie für 400€ eine Spülmaschine finden, die Daten hat, die vor 14 Jahren als Klasse A galten.

Auch bei Spülmaschinen gab es eine Weiterentwicklung - im wesentlichen eben beim Strom- und Wasserverbrauch.

Wenn Sie jetzt eine Maschine der aktuellen Klasse D kaufen, ist das für Sie eine Verbesserung.


War mir jetzt nicht bekannt, sorry. Vielen Danke für die ausführliche Erläuterung und den Energieklassen-Tipp. Dann beziehe ich das schon mal mit in meine Suche ein, damit man eine etwaige Preisvorstellung bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123967 Beiträge, 40301x hilfreich)

Zitat (von Zorro88):
Damit meine ich jetzt nicht die Marke bzw. Hersteller, sondern die Eigenschaften wie Geräuschepegel, Trocknungszeit, Energie-/Wasserverbrauch usw.

Marke bzw. Hersteller treten in der Regel zurück hinter die technischen Daten und werden eventuell erst wieder wichtig wenn es um Qualität / Reparatur geht.

Was es nicht einfacher macht, ist die Tatsache, dass technische Verbesserungen in der Regel auch dann nicht negativ ausgelegt werden, wenn sie subjektiv als schlechter empfingen werden.
Verlängert sich also die Trocknungszeit, weil das die Nebenwirkung für Energieeinsparung und Umweltschutz ist, wäre das nicht unbedingt ein Minuspunkt.



Zitat (von Zorro88):
Und was das Neugerät angeht, ist das nicht auf meinen Wunsch hin entstanden, sondern aus der Begutachtung der Reparaturfirma und der Rücksprache Hausverwaltung mit Eigentümer.

Naja, der Markt für gebrauchte Geschirrspüler ist recht übersichtlich - Mängelhaftung und Garantie gibt es da meist auch nicht.



Zitat (von Zorro88):
und denen mitteilen, dass der Eigentümer in der Pflicht ist und nicht der Mieter eben aus den benannten Gründen

Rein rechtlich kann man darauf verweisen, das der Vermieter zuständig ist und der Mieter nichts machen muss und entsprechend die Miete kürzen.
Das Problem dabei ist, das man nicht weis, was ein Interessenloser Vermieter da hinpfuscht und am Ende geht es vor Gericht und man kotzt bei jeder Benutzung ...

Wenn man weis das der Vermieter langsam ist, dann macht man nicht nur ein gerichtsfeste Mängelmeldung sondern kündigt auch gleich eine Selbstvornahme nach Fristablauf an.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Zorro88
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Marke bzw. Hersteller treten in der Regel zurück hinter die technischen Daten und werden eventuell erst wieder wichtig wenn es um Qualität / Reparatur geht.

Was es nicht einfacher macht, ist die Tatsache, dass technische Verbesserungen in der Regel auch dann nicht negativ ausgelegt werden, wenn sie subjektiv als schlechter empfingen werden.
Verlängert sich also die Trocknungszeit, weil das die Nebenwirkung für Energieeinsparung und Umweltschutz ist, wäre das nicht unbedingt ein Minuspunkt.


Dazu kann ich nur sagen, dass ich mit der Reparaturfirma telefoniert hatte, um mich nochmals beraten zu lassen, ob es nicht doch noch ein günstigeres Gerät geben würde etc. Der nette Herr am Telefon meinte, dass sie selbst halt nur Markenhersteller anbieten. Ich vermute mal, dass diese Firmen alle Verträge haben. Auf Nachfrage nach Geräten von kleinen eher unbekannten Marken, wies er mich darauf hin, dass hier das Problem liegen würde, dass sie das nicht reparieren würden, man müsse sich dann immer an den jeweiligen Kundendienst wenden. Abgesehen davon empfehlen sie halt eher Geräte, wo sie sagen können, dass die halt nicht so reparaturanfällig sind und alt werden können, auch wenn es immer sein könnte, dass auch ein teures Markengerät mal defekt ist.



Zitat (von Harry van Sell):

Rein rechtlich kann man darauf verweisen, das der Vermieter zuständig ist und der Mieter nichts machen muss und entsprechend die Miete kürzen.
Das Problem dabei ist, das man nicht weis, was ein Interessenloser Vermieter da hinpfuscht und am Ende geht es vor Gericht und man kotzt bei jeder Benutzung ...

Wenn man weis das der Vermieter langsam ist, dann macht man nicht nur ein gerichtsfeste Mängelmeldung sondern kündigt auch gleich eine Selbstvornahme nach Fristablauf an.


Miete mindern wüsste ich jetzt gar nicht, wieviel das ausmachen würde. Wir sind jetzt 5 Wochen schon mit 2 Reparaturen beschäftigt, wo die Mühlen sooo langsam arbeiten, dass man echt langsam nen Kranz bekommt. Egal was es ist, der neue Eigentümer will halt immer sehr sparsam sein. Alles gut und schön, letztlich gibt es aber auch für ihn Pflichten. Mich ärgert im Moment am meisten, dass inzwischen die 5 Wochen um sind und dann kommt einfach nur eine eMail mit der Kostenbegrenzung und der Bitte, wir sollen selbst was kaufen und die Rechnung schicken. Schön einfach, wenn man bedenkt, dass wir eine Hausverwaltung haben. Der Eigentümer vorher hatte keine HV und alles selber gemacht, da wurde alles zeitnah geregelt. Die schaffen das einfach nicht, entweder zieht es sich oder die Unterlagen sind verschwunden usw.

Meine Überlegung ist jetzt, denen mitteilen, dass wir mit der Vorgehensweise nicht einverstanden sind und denen eine letzte Frist bis nächsten Freitag setzen und die Miete unter Vorbehalt in voller Höhe zahlen, mit dem Recht auf Mietminderung.

Selbst jemanden beauftragen ist ja mit Kosten verbunden, die ich im Moment leider nicht vorstrecken kann. Abgesehen davon ist ja fraglich, wann ich die ausgelegten Kosten wiedersehen würde.

Ich seh ja echt schwarz, wenn der Herd mal ausfällt oder so, dann ist das gleiche Drama angesagt.

Mal sehen, vielleicht rufe ich morgen noch mal in dieser Reparaturfirma an, ob die mir nicht eine Lösung anbieten könnten, die ich denen dann vorlegen könnte. Vorab würde ich der HV die aktuellen Daten vom jetzigen Geschirrspüler mal zuschicken, damit die überhaupt mal wissen, was wir überhaupt in der Küche für Geräte haben. Die haben die Küche noch nie gesehen und anscheinend keine Unterlagen darüber.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123967 Beiträge, 40301x hilfreich)

Zitat (von Zorro88):
Auf Nachfrage nach Geräten von kleinen eher unbekannten Marken, wies er mich darauf hin, dass hier das Problem liegen würde, dass sie das nicht reparieren würden, man müsse sich dann immer an den jeweiligen Kundendienst wenden

Ja, diese haben in der Regel "zentrale Monteursdienste" - oft zu Konditionen zu denen ein seriöses Unternehmen eher nicht tätig werden möchte.



Zitat (von Zorro88):
und denen eine letzte Frist bis nächsten Freitag setzen

Das dürfte zu kurz sein, 14 tage sind das mindeste - hier eventuell sogar länger.



Zitat (von Zorro88):
Abgesehen davon ist ja fraglich, wann ich die ausgelegten Kosten wiedersehen würde.

Die verrechnet man bei rechtmäßiger Selbstvornahme nach Ablauf der Zahlungsfrist mit der Miete. Insofern ist das durchaus planbar.


Signatur:

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#16
 Von 
Zorro88
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Aktueller Stand:
Nachdem ich nun über 1 Woche mir zig Geschirrspüler angeschaut habe und mir auch einen Rat über ein Küchenstudio eingeholt habe, sind wir endlich fündig geworden. Dieses Gerät haben wir auch der Hausverwaltung vorgeschlagen und nun erwartet die HV, dass wir dieses Gerät selber kaufen und sie würden es uns sofort erstatten. Gefunden wurde es bei der Amazone und hier sollen wir nun auch bestellen, die Rechnung auf die Hausverwaltung ausstellen lassen, damit diese dann bezahlt. Hier ist aber nun mein Problem, was mir Bauchschmerzen bereitet. Zum einen habe ich kein persönliches Amazon-Konto, wir teilen uns ein Nutzerkonto mit einem Familienmitglied, was nicht bei uns wohnt. Zum anderen finden wir diese Funktion gar nicht, dass man die Rechnung an jemanden anders erteilen könnten. Habe auch Bauchschmerzen, wenn die Rechnung dann doch nicht übernommen wird, dann sitzt man auf den Kosten. Wenn dies aber nicht der Fall sein sollte und dies erstattet wird, was ist dann mit Problemen in der Garantiezeit oder danach. Sind meine Bauchschmerzen unbegründet, da die Rechnung auf den Eigentümer läuft? Es ist total verwirrend, aber die HV weigert sich, das Ding zu kaufen, sie kein Kundenkonto hat. Es werden auch nur die Gerätekosten übernommen, da wir uns darauf geeinigt haben, dass wir den GS selber anschließen. Kann uns daraus Schaden entstehen? Ich mein, kann man ja selber machen, ist ja nichts großartiges, aber kann dann später irgendwas damit verbunden werden?

Mich schlaucht die Geschichte extrem, es zieht sich dermaßen in die Länge, die HV hat quasi nur mit dem Eigentümer bzgl. des Preises verhandelt, die Gerätesuche hat man uns überlassen und nun wälzt man den Kauf auch ab. Kenne sowas gar nicht und bin total irritiert. Bräuchte daher euren Rat, wie man das sicher in Sack und Tüten bringt, ohne am Ende noch mehr Ärger am Bein zu haben. Danke euch.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123967 Beiträge, 40301x hilfreich)

Zitat (von Zorro88):
Ich mein, kann man ja selber machen, ist ja nichts großartiges

Stimmt, das großartige ist dann meist die Schadensumme die man anderen Mietern und den Eigentümern schuldet, wenn dann ungeplant Wasser austritt. Neben dem eigenen Schaden.



Zitat (von Zorro88):
Es ist total verwirrend, aber die HV weigert sich, das Ding zu kaufen, sie kein Kundenkonto hat.

Dann soll sie halt eines anlegen.



Zitat (von Zorro88):
Zum anderen finden wir diese Funktion gar nicht, dass man die Rechnung an jemanden anders erteilen könnten.

Wenn es diese Funktion nicht gibt, hat es sich eh erledigt.



Zitat (von Zorro88):
nun erwartet die HV, dass wir dieses Gerät selber kaufen und sie würden es uns sofort erstatten

Und das gibt es in nachweisbarer Form?
Mit welchem konkreten Wortlaut?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Zorro88
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Zorro88):
Ich mein, kann man ja selber machen, ist ja nichts großartiges

Stimmt, das großartige ist dann meist die Schadensumme die man anderen Mietern und den Eigentümern schuldet, wenn dann ungeplant Wasser austritt. Neben dem eigenen Schaden.


Diesbezüglich wollten wir eine Vereinbarung mit denen treffen, dass uns keine Haftung übertragen werden kann im Falle eines Schadens. Gibt es doch sicher eine Möglichkeit für, wenn z.B. der Hand dahinter defekt ist oder nicht?



Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Zorro88):
Es ist total verwirrend, aber die HV weigert sich, das Ding zu kaufen, sie kein Kundenkonto hat.

Dann soll sie halt eines anlegen.
War auch mein Gedanke, jedoch weigern die sich diesbezüglich.



Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Zorro88):
Zum anderen finden wir diese Funktion gar nicht, dass man die Rechnung an jemanden anders erteilen könnten.

Wenn es diese Funktion nicht gibt, hat es sich eh erledigt.


Ich weiß gar nicht, woher die Dame ihre Idee genommen hat. Lt. Rücksprache mit unserer Nachbarin, welche Amazon nutzt, funktioniert es nicht.



Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Zorro88):
nun erwartet die HV, dass wir dieses Gerät selber kaufen und sie würden es uns sofort erstatten

Und das gibt es in nachweisbarer Form?
Mit welchem konkreten Wortlaut?


Sehr geehrte ....,

nach Rücksprache mit dem Eigentümer, können Sie den Geschirrspüler bei A... für den Gesamtbetrag in Höhe von xxx € bestellen. Jedoch ohne weitere Zusatzleistungen. Daher würden wir Ihr Angebot, den Einbau selbst vorzunehmen gerne annehmen.

Bitte beachten Sie, dass Sie bei ... die Möglichkeit haben, das Altgerät kostenfrei mitnehmen zu lassen. Die Rechnung lassen Sie dann bitte wie folgt ausstellen:

(Name Eigentümer c/o Hausverwaltung mit deren Anschrift)

.....

Hatten dann den Kauf abgelehnt, da wir Bedenken haben zwecks Bezahlung etc., woraufhin dann kam:

"Sie können de Geschirrspüler auf Rechnung bestellen und eine abweichende Rechnungsadresse angeben. So müssen Sie auch nicht in Vorkasse gehen, da die Rechnung dann direkt an uns gesendet wird. "

Hört sich easy an, funktioniert aber nicht. Letztlich haftet man dennoch mit seinen eigenem Namen, auf den das Kundenkonto geführt ist, sofern die Rechnung nicht beglichen wird. Muss ja nicht der Fall sein, aber ich bin da eher vorsichtiger Natur und will da keine Risiken eingehen, zumal man nie nie sagen sollte.

Mich belastet dieser Mist nun inzwischen schon gesundheitlich und ich komme da an meine Grenzen. Es könnte so einfach sein, wenn das Ding gekauft würde und geliefert, noch schöner wärs gewesen, wenn man als Mieter nicht noch hätte suchen müssen, was nervenaufreibend genug war.



-- Editiert von User am 12. August 2024 23:11

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#19
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1612 Beiträge, 682x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, richtig gleichwertig. Also ein gebrauchtes Gerät, 14 Jahre alt, mit Technik auf dem Stand von vor 14 Jahren


Das Gesetz besagt etwas völlig anderes:

§ 535 BGB
"Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten."

Vertragsgemäßer Zustand = (hier: ) Küchengeräte mit gehobenem Qualitäts-Standard.

Bei einem Totalschaden eines Mietgeräts muß der Vermieter einen so hochwertigen Ersatz beschaffen, wie es zur Herstellung eines zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands nötig ist.

§ 538 BGB
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

---> Der Mieter hat durch einen langjährigen Gebrauch des Miet-Geschirrspülers verursachte Verschlechterungen nicht zu vertreten; insbesondere ist sein Recht nicht ausgeschlossen, bei verschleißbedingten Mängeln Reparatur/Ersatz verlangen zu können. Vor allem kann der Vermieter bei Zurverfügungstellung von Ersatzgeräten / Neuanschaffungen für defekte Mietgeräte keinen "Wertersatz" / "Wertausgleich" für die gebrauchsbedingte Verschlechterung verlangen.

RK

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#20
 Von 
GefährlichesHalbwissen
Status:
Schüler
(217 Beiträge, 74x hilfreich)

Zitat (von Zorro88):
Mich belastet dieser Mist nun inzwischen schon gesundheitlich und ich komme da an meine Grenzen.


Ich verstehe sowieso nicht, warum Du das schon so lange mitmachst.

Ich würde der Hausverwaltung und dem Vermieter gerichtsfest mitteilen, dass die Einholung von Angeboten, Absprachen mit Lieferanten, Überwachung der Rechnungsstellung und ggf. Überwachung der entsprechenden Zahlungen nicht zu meinen Aufgaben als Mieter gehören und ich diese auch nicht weiter übernehmen werde. Dann würde ich eine angemessene Frist (2 Wochen sollten ausreichen) setzen, in der der lange bekannte Mangel behoben wird. Sollte bis dahin nicht entweder der alte Geschirrspüler repariert oder ein neuer geliefert worden sein, kündigst Du eine Selbstvornahme mit Verrechnung mit der Miete an und auch, dass Du das alte Gerät auf Kosten des Vermieters entsorgen wirst.

Und da holst Du auch nicht viele Angebote für Geschirrspüler ein, machst kein Studium draus, lässt nicht irgendwelche Rechnungen auf wen anders ausstellen, etc., sondern besorgst ein Gerät, welches unter Berücksichtigung der technischen Weiterentwicklungen heute das ist, was das alte Gerät vor 14 Jahren war. Auf den Wunschpreis vom Vermieter würde ich nur sehr bedingt Rücksicht nehmen. Aber auch nicht unnötig über die Stränge schlagen. Und die Summe, die dann dabei rauskommt (neues Gerät, Lieferung, Anschluss, Entsorgung Altgerät), ziehst Du von der Miete ab und zahlst entsprechend weniger, bis das ausgeglichen ist.

Zitat (von RrKOrtmann):
Zitat (von Harry van Sell):
Ja, richtig gleichwertig. Also ein gebrauchtes Gerät, 14 Jahre alt, mit Technik auf dem Stand von vor 14 Jahren


Das sehe ich tatsächlich ebenfalls nicht pauschal so. Wenn der Vermieter ein vergleichbares, gebrauchtes Gerät findet, dann kann er das ja einbauen. Wenn nicht, dann muss es zur Not ein neues sein, und das muss dann nach heutigem Standard die identische Qualität haben wir vor 14 Jahren das Ursprungsgerät. Ich schließe mich da dem hier an:

Zitat (von RrKOrtmann):
§ 535 BGB
"Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten."

Zitat (von RrKOrtmann):
---> Der Mieter hat durch einen langjährigen Gebrauch des Miet-Geschirrspülers verursachte Verschlechterungen nicht zu vertreten;

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#21
 Von 
neuhierangemeldet
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 8x hilfreich)

Das Problem ist doch eigentlich "nur", dass die HV sich weigert, ihrer Pflicht nachzukommen?

Jetzt soll der Mieter das Gerenne haben und sich um deren Aufgabe kümmern?

Andererseits liegt die Mietminderung bei defektem Geschirrspüler wohl bei 3%.......

Blöde Situation, auch bezüglich des Anschlusses in der Wohnung vom Fachmann.

Signatur:

Blockiert User: Anami

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#22
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1367 Beiträge, 228x hilfreich)

Ich würde hier gar nichts selber machen. Schon gar nicht den Anschluss der Spülmaschine. Wenn da mal ein Wasserschaden ist, bist du der gelackmeierte.
So Wasserdicht wirst du eine Haftungsfreistellung garantiert nicht hinbekommen. Du lässt dich ja jetzt schon zum Spielball von HV und Vermieter machen, denen bist du nicht gewachsen. Die wälzen die Arbeit und Verantwortung auf dich ab und du machst brav mit.

Ich würde jetzt auch eine Frist setzen zum Austausch/Reparatur und bei Nichteinhaltung Selbstvornahme ankündigen (und dann auch durchziehen)

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#23
 Von 
Zorro88
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von neuhierangemeldet):
Das Problem ist doch eigentlich "nur", dass die HV sich weigert, ihrer Pflicht nachzukommen?

Jetzt soll der Mieter das Gerenne haben und sich um deren Aufgabe kümmern?

Andererseits liegt die Mietminderung bei defektem Geschirrspüler wohl bei 3%.......

Blöde Situation, auch bezüglich des Anschlusses in der Wohnung vom Fachmann.


Sehe ich ja auch so und ich habe nach einer nahezu schlaflosen Nacht heute Vormittag rumtelefoniert. Die Idee der Hausverwaltung funktioniert nicht, wenn man nur die Anschrift für die Rechnung hat, da hier eine Bankverbindung gefordert wird. Die hab ich nicht, will ich auch nicht mehr haben.

Mietminderung ist richtig, könnte man machen, allerdings ist das in unserem Fall nicht so einfach, da wir leider aufgrund von EMR Aufstocker sind und die Miete größtenteils bezuschusst wird. Da kann man nicht mal eben so die Miete mindern, bräuchte deren Zustimmung, da die Gelder zweckgebunden sind. Diesbezüglich habe ich mich heute auch noch mal beraten lassen und mir wurde dringend angeraten, nichts auf Vorkasse zu kaufen, da der Vermieter ist in der Pflicht und dies ist Aufgabe der HV und nicht unsere.

Da hier aber noch einige andere Dinge dringend geklärt werden müssen, werde ich nunmehr die HV nochmals auffordern aktiv zu werden unter erneuter Fristsetzung. Zwischenzeitlich abwarten, was man mir von anderer Seite rät, wie vorgegangen werden könnte mit evtl. Minderung o.ä.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Zorro88
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Schalkefan):
Ich würde hier gar nichts selber machen. Schon gar nicht den Anschluss der Spülmaschine. Wenn da mal ein Wasserschaden ist, bist du der gelackmeierte.
So Wasserdicht wirst du eine Haftungsfreistellung garantiert nicht hinbekommen. Du lässt dich ja jetzt schon zum Spielball von HV und Vermieter machen, denen bist du nicht gewachsen. Die wälzen die Arbeit und Verantwortung auf dich ab und du machst brav mit.

Ich würde jetzt auch eine Frist setzen zum Austausch/Reparatur und bei Nichteinhaltung Selbstvornahme ankündigen (und dann auch durchziehen)


Leider muss ich euch da recht geben, ist tatsächlich mit einem Risiko verbunden. Daher war der Gedanke, dies nur unter Haftungsfreistellung zu übernehmen. Denke jetzt aber, wir lassen das.

Wie ein Spielball komme ich mir tatsächlich vor und mag das auch nicht mehr weiter mitmachen. Wie gesagt, ich teile denen das mit, dass die Idee mit der Rechnung nicht funktioniert und wir nichts bestellen werden, was ich eigentlich schon mehrfach mitgeteilt hatte, aber irgendwie wird das wunderbar ausgeblendet.

Fristsetzung hatten sie ursprünglich schon, die müsste Ende der Woche auslaufen, müsste ich noch einmal schauen. Selbstvornahme funktioniert leider nicht, da ich es momentan nicht verauslagen kann und abgesehen davon unklar ist, ob und wann das Geld zurückkäme. Ist mir so oder so viel zu unsicher.

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#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123967 Beiträge, 40301x hilfreich)

Zitat (von Zorro88):
Wie ein Spielball komme ich mir tatsächlich vor

Ja, man ist inkonsequent und springt so ziemlich über jedes Stöckchen das einem die HV hinhält ...



Zitat (von Zorro88):
Fristsetzung hatten sie ursprünglich schon

Die Fristsetzung könnte mit den neuerlichen Tätigkeiten obsolet sein.



Zitat (von Zorro88):
da ich es momentan nicht verauslagen kann und abgesehen davon unklar ist, ob und wann das Geld zurückkäme.

Was konkret hat man denn an der Selbstvornahme nicht verstanden - so kompliziert war das doch gar nicht geschrieben?



Ich habe das Gefühl, man sollte sich so langsam mal in einen Anwalt kümmern?
Das geht z.B. auch gleich hier https://www.frageinen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#26
 Von 
Zorro88
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was konkret hat man denn an der Selbstvornahme nicht verstanden - so kompliziert war das doch gar nicht geschrieben?



Ich habe das Gefühl, man sollte sich so langsam mal in einen Anwalt kümmern?
Das geht z.B. auch gleich hier https://www.frageinen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79


Habe dir dazu mal via PN ausführlich geantwortet.

Mal eine andere Frage. Wenn ich nun nicht wie gefordert, dies ordere und die Rechnung weiterleiten lasse, dies verweigere und halt neue Frist setze mit dem Hinweis, dass man den Schaden nach Ablauf selbst beheben lässt und denen in Rechnung stellt... könnte der Eigentümer/HV nun daherkommen und sagen, jetzt reicht es, man nimmt die EBK aus dem Mietvertrag, da eh schon alt? Ginge sowas oder brauche ich dies nicht zu befürchten?

Und dann hatte ich vor Kurzem irgendwas gelesen, dass bei einer Küche im Mietvertrag die Miete nur für die Möbel, jedoch nicht für die dazugehörigen Geräte zahlt. Die Möbel dann nach einem Zeitraum von 10-25 Jahren, je nach Nutzung abgeschrieben ist, die Geräte jedoch nicht, sofern sie nicht älter als 10 Jahre und dann sollten diese ausgetauscht werden. Irgendwie so in der Richtung, finde es leider nicht mehr.

Habe etwas Bammel, dass die - wenn ich mein Recht auf Austausch/Reparatur durch HV einfordere, die entweder die Küche rausrechnen oder mich auf dem Kicker haben und mich loswerden wollen, da ich dann nicht ins Konzept passe, weil ich mich halt wehre.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123967 Beiträge, 40301x hilfreich)

Zitat (von Zorro88):
Habe dir dazu mal via PN ausführlich geantwortet.

Ja, unter den Aspekten scheidet Selbstvornahme erst mal aus.



Zitat (von Zorro88):
könnte der Eigentümer/HV nun daherkommen und sagen, jetzt reicht es, man nimmt die EBK aus dem Mietvertrag, da eh schon alt?

Klar.

Senkt die Miete nicht unerheblich und geht ohne die Zustimmung des Mieters in der Regel nicht.



Zitat (von Zorro88):
mich auf dem Kicker haben und mich loswerden wollen, da ich dann nicht ins Konzept passe, weil ich mich halt wehre.

Das kann einem immer passieren, wenn man auf seine Rechte besteht - überall nicht nur in der Miete.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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