Auswirkungen bei Nichterfüllung des beschriebenen Inventars

31. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
mawag
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Auswirkungen bei Nichterfüllung des beschriebenen Inventars

Hallo liebe Community,

ich richte mich aus aktuellem Anlass mit zwei Fragen an dieses Forum:

1) In unserem Mietvertrag ist sowohl im Bereich der Wohnungsbeschreibung und des Übergabeprotokolls als auch in einem zusätzlichen Überlassungsvertrag ausdrücklich das Vorhandensein einer Spülmaschine aufgeführt. Hintergrund ist, dass zum Zeitpunkt des Einzugs noch keine EBK in der Wohnung vorhanden war, diese aber bereits durch die Vermieterin bestellt wurde. Die Vermieterin ist Eigentümer der EBK. Für die Nutzung zahlen wir einen geringen monatl. Beitrag. Am Tag der Lieferung der Küche teilte uns die Vermieterin mit, dass leider doch keine Spülmaschine vorhanden sei, da dies nicht möglich gewesen wäre. Der einzige Grund warum der Einbau einer Spülmaschine tatsächlich nicht möglich sein könnte, ist allerdings die zu gering gewählte Größe der EBK (es wären noch 1,20m Wandlänge ungenutzte Wand verfügbar).

2) Das Haus ist ein Altbau von 1955 und verfügt über eine alte Abschlusstür, die allerdings nur in den seltensten Fällen ins Schloss fällt. Die Tür ist mit einem Schließer versehen, der dies eigentlich gewährleisten sollte, aber tatsächlich nur in einem von zehn Fällen macht. Nach meinem Kenntnisstand wurde durch die Vermieterin in den letzten beiden Jahren max. zwei Mal der Versuch unternommen die korrekte Funktionsweise der Tür durch eine Fachkraft sicherzustellen. Diese Versuche blieben ohne nachhaltigen Erfolg, wodurch die Tür Tag und Nacht einfach aufgedrückt werden kann und damit auch unbekannten Dritten der Zugang ins Treppenhaus rund um die Uhr ermöglicht wird. Darüber hinaus ist die Tür auch in geschlossenem Zustand nicht abschließbar.

Welche Auswirkungen könnten die beiden geschilderten Sachverhalte erzeugen? Wir spielen gerade mit dem Gedanken in eine höherwertige Wohnung umzuziehen. Kann daraus eventuell eine beschleunigte Kündigung erwirkt werden?

Vorab besten Dank für eure Meinungen
mawag

-- Editiert von mawag am 31.01.2019 15:14

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Nach der Schilderung ist davon auszugehen, dass beide "Mängel" schon längere Zeit vorhanden sind.
Schon dies ist ein Grund jetzt plötzlich nicht wegen der Mängel fristlos kündigen zu können.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
mawag
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Anmerkung!
Das ist korrekt. Beide Mängel liegen praktisch seit Beginn des Mietverhältnisses vor 2 Jahren vor. Alleine die geringe Schwere der Mängel rechtfertigt aus meiner Sicht auch keine fristlose Kündigung, aber unabhängig davon sollten sie doch gewisse Auswirkungen haben oder?
Das eine (die nicht vorhandene Spülmaschine) ist ein Vertragsbestandteil der zugesichert aber nicht erfüllt wurde.
Was die Tür angeht gibt es Urteile, die zumindest eine Mietminderung erwirkt haben. Das bloße Vorhandensein über einen längeren Zeitraum rechtfertigt doch den Mangel nicht, oder? Die Vermieterin sollte ja auch die Möglichkeit zur Nachbesserung erhalten. Ein Ergebnis der defekten Tür war bspw., dass sich ein unberechtigter Dritter zwischenzeitlich Zugang zum (nicht verschlossenen) Dachboden verschafft hat und Umverpackungen von TV, PC, Laptop, Handy, Tablet etc. auf der Suche nach Inhalten zerissen hat. Aufgrund der Kartons lassen sich ebenfalls direkte Rückschlüsse auf die Ausstattung der Wohnung ziehen. Was dazu führt, dass wir uns hier auch nicht sicher fühlen.

-- Editiert von mawag am 31.01.2019 15:38

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#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

In Ergänzung zu Spezi_2: offenbar habt ihr die beiden "Mängel" seit geraumer Zeit widerspruchslos hingenommen. Wenn ihr sie regelmäßig moniert hättet, wäre vielleicht eine Mietkürzung (eher im einstelligen Prozentbereich) wegen der Haustür drin gewesen und bei der Spülmaschine wäre eine Ersatzbeschaffung eventuell möglich gewesen: so ein Tischspülgerät passt eigentlich in jede Küche, reduziert nur die Arbeitsfläche.

Beides führt aber nicht dazu, dass plötzlich nach zwei Jahren das Wohnen dort derart unzumutbar geworden ist, dass es eine fristlose Kündigung rechtfertigt: idealerweise wird ja zu genau dem Zeitpunkt, wo man die "höherwertige" andere Wohnung angemietet hat, die bisherige plötzlich unzumutbar, oder wie?

Ihr habe offenbar ganz normale 3 Monate Kündigungsfrist, wie andere auch. Daran gibt es wegen solcher Kleinigkeiten nichts zu rütteln.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von mawag):
Das eine (die nicht vorhandene Spülmaschine) ist ein Vertragsbestandteil der zugesichert aber nicht erfüllt wurde.
Die ist immer noch nicht eingebaut? Wann und wie oft habt ihr nachweislich erinnert, gemahnt, aufgefordert? Wann und wie oft habt ihr die Zahlung für die SPüLi der Vermieterin gegenüber angemerkt und endlich den Einbau verlangt?
Wann und wie oft habt ihr die Kürzung der Miete/SpüLi-Zuschlag angekündigt und gemacht?

Zitat (von mawag):
Diese Versuche blieben ohne nachhaltigen Erfolg,
Wann und wie oft habt ihr nachweislich erinnert, gemahnt, aufgefordert? Wann und wie oft habt ihr die Mietminderung angedroht?
Zitat (von mawag):
aber unabhängig davon sollten sie doch gewisse Auswirkungen haben oder?
An welche hast du denn gedacht?
Zitat (von mawag):
Was die Tür angeht gibt es Urteile, die zumindest eine Mietminderung erwirkt haben.
Ja, dann könnt ihr nach angemessenen vorherigen Versuchen, die Vermeiterin zur Mangelbeseitigung zu bewegen, gern die Miete mindern.

Zitat (von mawag):
Was dazu führt, dass wir uns hier auch nicht sicher fühlen.
Wer einbrechen will, kommt auch anders rein.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mawag
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
In Ergänzung zu Spezi_2: offenbar habt ihr die beiden "Mängel" seit geraumer Zeit widerspruchslos hingenommen. Wenn ihr sie regelmäßig moniert hättet, wäre vielleicht eine Mietkürzung (eher im einstelligen Prozentbereich) wegen der Haustür drin gewesen und bei der Spülmaschine wäre eine Ersatzbeschaffung eventuell möglich gewesen: so ein Tischspülgerät passt eigentlich in jede Küche, reduziert nur die Arbeitsfläche.

Die defekte Haustür wurde mehrfach, wenn auch nicht mit gleichbleibendem zeitlichen Abstand, was eine Regelmäßigkeit wahrscheinlich erfordern würde, moniert.

Zitat (von quiddje):
Beides führt aber nicht dazu, dass plötzlich nach zwei Jahren das Wohnen dort derart unzumutbar geworden ist, dass es eine fristlose Kündigung rechtfertigt: idealerweise wird ja zu genau dem Zeitpunkt, wo man die "höherwertige" andere Wohnung angemietet hat, die bisherige plötzlich unzumutbar, oder wie?

Diese Unterstellung ist nicht angebracht. Meine Frage war ausschließlich informativer Natur. Einer regulären Kündigung inkl. Wahrung der Frist steht nichts im Weg, da bis zum 3. Werktag des kommenden Monats rechtzeitig durchführbar um einen reibungslosen Bezug der neuen Wohnung gewährleisten zu können.

Zitat (von quiddje):
Ihr habe offenbar ganz normale 3 Monate Kündigungsfrist, wie andere auch. Daran gibt es wegen solcher Kleinigkeiten nichts zu rütteln.

Besten Dank für die Erklärung und deine Ausführungen!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120264 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von mawag):
Die defekte Haustür wurde mehrfach, ... moniert.

Den Zugang beim Vermieter könnte man wie genau beweisen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mawag
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von mawag):
Die defekte Haustür wurde mehrfach, ... moniert.

Den Zugang beim Vermieter könnte man wie genau beweisen?

Gar nicht. War ausschließlich telefonischer oder mündlicher Natur. Die Botschaft ist auch angekommen, dass ohne Nachweis auch keine Chance auf Durchsetzung eines etwaigen Anspruchs besteht.
Es gibt auch im Prinzip kein Problem. Fristgerechte Kündigung, sauberer Umzug, alles gut. Mich hat lediglich interessiert wie mit solchen Fällen umzugehen ist und was Mängel dieser Art für potenzielle Folgen haben könnten, um für die Zukunft daraus zu lernen und mir der Rechtslage bewusst zu sein und mich im Falle des Falles nicht auf falsche Annahmen zu verlassen.

-- Editiert von mawag am 31.01.2019 18:04

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120264 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von mawag):
Die Botschaft ist auch angekommen, dass ohne Nachweis auch keine Chance auf Durchsetzung eines etwaigen Anspruchs besteht.

Nun, nicht jeder Vermieter ist ein A.....
Aber es ist taktisch besser da vorzusorgen.



Zitat (von mawag):
um für die Zukunft daraus zu lernen

Ein weiser Entschluss.


Und bei Zweifeln gibts das Forum hier.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mawag
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von mawag):
Die Botschaft ist auch angekommen, dass ohne Nachweis auch keine Chance auf Durchsetzung eines etwaigen Anspruchs besteht.

Nun, nicht jeder Vermieter ist ein A.....
Aber es ist taktisch besser da vorzusorgen.



Zitat (von mawag):
um für die Zukunft daraus zu lernen

Ein weiser Entschluss.


Und bei Zweifeln gibts das Forum hier.


Nein, das stimmt natürlich. Wir haben auch nicht das schlechteste Verhältnis zu unserer Vermieterin, allerdings wollte ich vor der anstehenden Kündigung einfach informiert sein. Danke für die Unterstützung an alle Beteiligten. Ich mache jetzt hier zu.

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