Auszahlung bei Auszug/Kündigung. Wofür?

24. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
magarob701
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
Auszahlung bei Auszug/Kündigung. Wofür?

Hallo zusammen,

folgende unschöne Situation. Seit ca. 5 Jahren bewohnen meine Frau, meine Schwiegereltern und ich ein Zweifamilienhaus (Bj. 1968) mit zwei separaten Wohneinheiten. Wir in der oberen Wohnung, die Schwiegereltern zur Miete in der unteren. Meine Frau und ich sind Eigentümer/Vermieter und zu 50/50 im Grundbuch eingetragen. Das Haus ist noch nicht abbezahlt. Da es nun zwischen meiner Frau und mir, zunächst räumlich eine Trennung geben wird, werde ich die untere Wohnung beziehen (müssen). Dies hat u.a. finanzielle Gründe. Außerdem bleiben beide Elternteile den Kindern in ihrer gewohnten Umgebung erhalten.
Dazu müssten wir jedoch den Schwiegereltern kündigen. Es ist unbestritten moralisch verwerflich, aber nach langem Rechnen und vielen Überlegungen die einzige Option. Zudem muss ich erwähnen, dass ich mit meiner Schwiegermutter seitdem ich sie kenne, immer wieder Streite. Seit dem letzten Streit und dem Trennungsvorhaben sucht sie selbst aktiv nach einer anderen Wohnung. Das ist für alle Beteiligten eine schlimme Situation.

Die Kündigung würde jedenfalls nach § 573a BGB (erleichterte Kündigung des Vermieters / Zweifamilienhaus Regelung) erfolgen.

Damals, als meine Schwiegereltern eingezogen sind, haben sie einen unbefristeten Mietvertrag "von der Stange" unterzeichnet. Ohne irgendwelche schriftlichen, zusätzlichen Vereinbarungen. Die am Stadtrand, in einer Zweifamilienhaussiedlung gelegene Erdgeschosswohnung verfügt über 90m² Wohnfläche, dazu gehört eine Garage, ein Kellerraum und ein ca. 300m² großer Garten den sie mitbenutzen dürfen. Die Kaltmiete beträgt damals wie heute 450€. Die Wohnung war zum Zeitpunkt des Einzugs bewohnbar, hatte aber nicht so einen Komfort wie die Schwiegereltern ihn für sich im Laufe der Zeit geschaffen haben. Von unserer Seite durften sie die Wohnung also nach Belieben gestalten. Und das haben sie auch getan. Alle Räume wurden neu tapeziert, gestrichen, schön gefliest und mit neuen Türen versehen. Die Badewanne wich einer modernen, bodenebenen Dusche. Die Heizkörper wurden ausgetauscht und sogar die alten Holzfenster gegen neue getauscht. Das Garagentor wurde ebenfalls ausgetauscht. Es floss also eine Menge Geld seitens der Schwiegereltern. Wir haben mündlich den Änderungen zugestimmt und sie haben gehandelt und gezahlt.

Jeder dachte damals, dass sie ihren Lebensabend da verbringen können. Aber das Leben birgt viele unerwartete Überraschungen. Leider auch negative.

Nun ist es so, dass sie jetzt im Falle einer Kündigung ca. 40000€ für den ganzen Aufwand ausgezahlt haben möchten. Wie sich die Summe zusammensetzt weiß ich nicht. Und das ist der Streitpunkt. Ich sehe es bedingungslos ein, einen bestimmten Betrag für die Fenster wie auch für das Garagentor zu entrichten wenn sie ausziehen. Aber die einstigen Bodenbeläge, die Türen, Heizkörper und auch die Badewanne hätten meiner Ansicht nach gar nicht getauscht werden müssen. Nach den alten Ausstattungsmerkmalen und vor ihren Modernisierungen/Renovierungen (sind das die korrekten Bezeichnungen dafür?) wurde damals auch die Miete mit 5€/m²/Wohnfläche veranschlagt. Heutzutage ist laut Mietspiegel unter 8€/m² nichts vergleichbares zu finden. Und das sie vieles auf eigene Faust modernisiert/renoviert und auch gezahlt haben, haben wir von einer Mieterhöhung abgesehen.

Ich weiß noch gar nicht so richtig wie ich das alles einschätzen soll und suche deshalb Rat, vor dem wahrscheinlich unvermeidlichen Gang zum Anwalt. Dürfen sie so etwas fordern? Wofür können sie Geld fordern? Wofür müsste ich zahlen? Ich will die Wohnung ja jetzt nicht gewinnbringend vermieten, sondern "muss" sie selbst nutzen. Gibt es irgendwelche Formeln zur Berechnung? Ich will auch nicht auf irgendwelchen Rückbau pochen den sie vielleicht auch sogar zahlen müssten. 40000€ habe ich natürlich nicht mal eben so zur Verfügung.

Über ein kurzes Feedback, Kritik und Anregungen bedanke ich mich schon im Voraus.

Viele Grüße vom Niederrhein

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Siehe hier:
https://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/e1/einbauten_m.htm

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1060 Beiträge, 119x hilfreich)

Zitat (von magarob701):
Wir haben mündlich den Änderungen zugestimmt und sie haben gehandelt und gezahlt.


Es gibt also keine schriftliche Vereinbarung dahingehend, dass sie bei Auszug etwas erstattet bekommen.

Ich würde ihnen, wenn überhaupt, nur einen Teil der geforderten Summe geben - sozusagen als Entgegenkommen, aber auch mit dem entsprechenden Hinweis, dass darauf kein Rechtsanspruch besteht.

Zudem kann man darauf aufmerksam machen, dass lediglich eine geringe Miete gezahlt wurde, und das hier könnte man auch mal in den Raum werfen:

Zitat (von magarob701):
Ich will auch nicht auf irgendwelchen Rückbau pochen den sie vielleicht auch sogar zahlen müssten.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Zudem kann man darauf aufmerksam machen, dass lediglich eine geringe Miete gezahlt wurde,

Ja - aber die geringe Miete war in dem bei Mietbeginn vorhanden Zustand gerechtfertigt. Wohnwertverbesserungen, die die Mieter selbst bezahlt haben, sind ja kein Grund für eine Mieterhöhung.

Umgekehrt könnte der Fragesteller die Wohnung aufgrund der Wohnwertverbesserungen jetzt teurer neu vermieten. Daraus resultiert ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Schwiegereltern. Dass der Fragesteller gar nicht neu vermieten, sondern selbst einziehen will, ist dafür irrelevant.

Einen grundsätzlichen Anspruch sehe ich daher schon - über die Höhe wird man trefflich streiten können.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

nach der Schilderung sehe ich auch keinen Anspruch.
Wenn überhaupt, dann würde ich nur das bezahlen, was für mich selber einen Mehrwert darstellt. Und dabei natürlich auch nicht den Neupreis.

Bedenken sollte man aber, dass die - gar nicht damit einverstandenen - Schwiegereltern den Rückbau wahrmachen könnten, und plötzlich wohnt man in einer Baustelle, muss mitunter vor Gericht ziehen u.s.w..
Daher ist es manchmal klug, sowas einigermaßen friedlich zu regeln.

Was sagt denn deine Frau zu der Sache? Sie steht ja vielleicht etwas zwischen den Stühlen, einerseits möchte sie mit ihren Eltern keinen Streit, aber andererseits auch nicht ewig auf die Trennung warten (denke ich mal, ich weiß aber natürlich nicht, von wem die Trennung überhaupt ausgeht).

Meine Idee wäre (ist wahrscheinlich aus bestimmten Gründen nicht möglich, aber ich sage es trotzdem mal): Nicht du ziehst in die untere Wohnung, sondern deine Frau. Damit würden deine Schwiegereltern die Wohnung nicht an den bösen Schwiegersohn verlieren, sondern an die Tochter. Das ist zwar kein großer Unterschied (weil Eigentümer seid ihr ja immer noch beide), fühlt sich für die Schwiegereltern aber besser an; die Einbauten und damit das Geld bleibt dann erstmal in der Familie.

Oder noch anders: Du suchst dir eine eigene Wohnung (in der Nähe - wegen der Kinder). Denn wenn es zu einer endgültigen Trennung kommt, dann dürfte das Leben unter einem Dach auch nicht so reibungslos funktionieren würde ich sagen.
In dem Fall könntest du deinen Anteil an der Immobilie auch an die Schwiegereltern (oder an deine Frau) verkaufen, das wäre dann ein richtiger Schlussstrich.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von magarob701):
Seit dem letzten Streit und dem Trennungsvorhaben sucht sie selbst aktiv nach einer anderen Wohnung.

Dann sollte man ihr eventuell beim finden mal unauffällig helfen?



Zitat (von magarob701):
Dürfen sie so etwas fordern?

Selbstverständlich.



Zitat (von magarob701):
Wofür können sie Geld fordern?

Für alles was sie als forderungswürdig erachten.



Zitat (von magarob701):
Wofür müsste ich zahlen?

Nur das, wozu man verpflichtet ist.



Zitat (von magarob701):
40000€ habe ich natürlich nicht mal eben so zur Verfügung.

Es sind nur 20.000 EUR - die anderen 20.000 EUR schuldet der andere Vermieter.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1060 Beiträge, 119x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es sind nur 20.000 EUR - die anderen 20.000 EUR schuldet der andere Vermieter.


Ob hier überhaupt irgendwer irgendwem was schuldet (und, wenn ja, in welcher Höhe), bleibt abzuwarten.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
magarob701
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Unter einer zahlung von 20000€ hat sich die Sache erledigt.
Auch wenn es nach einer Lösung klingt...gibt es hier auf beiden Seiten, emotional wie materiell, nur Verlierer.

EVielen Dank euch allen an der Teilnahme.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von magarob701):
gibt es hier auf beiden Seiten, emotional wie materiell, nur Verlierer.

Ja, das ist ohne Zweifel so. Leider eine der unerwünschten Nebenwirkungen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Nach § 539 (2) BGB kann der Mieter seine Einbauten mitnehmen. Er muss sie in der Theorie sogar zurückbauen. Nach § 552 BGB kann der Vermieter dieses verhindern, wenn er einen angemessenen Ausgleich zahlt. Das sind zunächst einmal die gesetzlichen Grundlagen. Dafür brauchts keine Vereinbarungen im Mietvertrag. Es mag hier eine Sondersituation vorliegen. Aber das ist dann definitiv zu kompliziert für ein Forum wie dieses.

Im übrigen kann ich mich an uralte Urteile erinnern, bei denen eine eigentlich berechtigte Vermieterkündigung wegen unangemessener Härte nicht durchging, weil die Mieter im Wissen des Vermieters gerade erhebliche Summen in die Wohnung gesteckt hatten. Es lag damit eine finanzielle unangemessene Härte vor, die einen Widerspruch zur Kündigung ermöglichte. Nur durch Zahlung einer Geldsumme durch den Vermieter konnte diese Härte ausgeglichen und damit die Kündigung durchgesetzt werden.

Von daher wäre es für den Vermieter sehr viel einfacher, wenn die Mieter selber kündigen würden. Dann wäre der Mieter in einer deutlich schlechteren Verhandlungsposition.

Unabhängig davon können Entscheidungen zu diesem Mietverhältnis eh nur gemeinsam von beiden Vermietern getroffen werden. Die Ehefrau wird sich wohl mit ihren Eltern absprechen, sofern da die familiäre Beziehung noch funktioniert.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Unabhängig davon können Entscheidungen zu diesem Mietverhältnis eh nur gemeinsam von beiden Vermietern getroffen werden.

Oder von einem Gericht ...



Zitat (von cauchy):
Die Ehefrau wird sich wohl mit ihren Eltern absprechen,

Der Zug ist abgefahren wie man lesen kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.714 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen