Auszug, Kaution, Betriebskostenabrechnung

18. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
Hildegard P.
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 35x hilfreich)
Auszug, Kaution, Betriebskostenabrechnung

Hallo an alle,

ich habe eine Frage.

Ich bin im Januar umgezogen, mein Vermieter hat mich zum Ende Januar aus dem Vertrag rausgelassen obwohl ich erst im Dezember gekündigt habe, Mieter für Januar voll bezahlt. Wohnungsübergabe Anfang Januar - Protokollangabe bezüglich der Wohnung - alles "Guter Zustand". Nun bekomme ich meine Kaution nicht zurück, nicht einmal eine Antwort, wann sie kommt. Ende Februar bekam ich vom Vermieter per Email eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012, sie wurde mit 16.08.2013 datiert, ich habe sie aber erst im Februar erhalten. Ich habe dem Vermieter angeboten, den Betrag von der Kaution abzuziehen und mir den Rest zu überweisen. Wieder keine Antwort und auch sonst keine Reaktion.

Was kann ich jetzt noch tun? Er hat mich zwei Monate eher aus dem Vertrag rausgelassen und ich will wegen der Abrechnung (zu spät eingereicht) keine Konflikte mit ihm austragen müssen, aber doch meine Kaution zurück.

Gruß.

H.

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"Hildegard"

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Da fehlt dann also noch die Abrechnung für 2013 und anteilig für 2014. Und wenn die letzte Abrechnung schon eine Nachzahlung ergeben hat, wird das bei den noch zu erwartenden Abrechnungen sicher nicht anders sein.

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#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)


in Wikipedia ist das gut beschrieben:

Mit der Beendigung des Mietverhältnisses entsteht der grundsätzliche Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietsicherheit, falls einer Auszahlung keine vertragsgemäßen Forderungen des Vermieters entgegenstehen; diese hat der Vermieter innerhalb einer angemessenen Frist festzustellen und geltend zu machen. Dabei wird als angemessen eine Frist von 3 bis 6 Monaten angenommen, stehen noch Betriebskosten aus, dann kann auch die für diese maßgebliche Jahresfrist gelten. Bei einer Wohnraumvermietung kann die Mietkaution zur Sicherung von Ansprüchen des Vermieters gegen durch den Mieter verursachte Schäden oder zur Sicherung der Aufwände für unterlassene Schönheitsreparaturen verwendet werden. Zu erwartende Nachforderungen an den Mieter, die sich aus noch ausstehenden Abrechnungen über Betriebskosten ergeben, können ebenfalls die Einbehaltung eines Teils der Mietkaution begründen.

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#3
 Von 
Hildegard P.
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 35x hilfreich)

Aber ist es nicht so, dass Nachforderungen entfallen, wenn man die Betriebskostenabrechnung nicht innerhalb von 12 Monaten erhalten hat? Es war für das Jahr 2012 und ich habe sie im Februar 2014 per Mail erhalten. Der Vermieter meinte zwar, dass er mir diese per Post geschickt hat, aber ich habe sie nie erhalten. Ich zahle immer sehr pünktlich.

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"Hildegard"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Das mag für die von 2012 gelten, aber wir reden von 2013 und 2014. Die sind noch nicht fällig oder verfristet.

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#5
 Von 
Hildegard P.
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 35x hilfreich)

Nein, ich rede von Betriebskosten von 2012.

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"Hildegard"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Und wir davon, dass noch die Betriebskostenabrechnungen für 2013 und für 2014 (anteilig) ausstehen und dass dafür noch mit Nachzahlungen zu rechnen ist, sodass ein vollständiger Kautionsrückzahlungsanspruch noch nicht besteht.

Du kannst ihn lediglich bitten, Dir den übersteigenden Betrag aus Kautioh abzgl. Nachzahlung 2012 abzgl. voraussichtlicher Nachzahlung 2013 abzgl. voraussichtlicher Nachzahlung 2014 auszuzahlen.

Abgesehen davon verjähren Schadensersatzansprüche des Vermieters erst 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache.
Es wäre also auch denkbar, dass hier noch vermieterseitige Forderungen auf die Kaution aufzurechen sind ...

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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Du kannst ihn lediglich bitten, Dir den übersteigenden Betrag aus Kautioh abzgl. Nachzahlung 2012 abzgl. voraussichtlicher Nachzahlung 2013 abzgl. voraussichtlicher Nachzahlung 2014 auszuzahlen. <hr size=1 noshade>



Wenn die Abrechnung 2012 verfristet ist, darf diese Nachzahlung aber nicht mehr mit der Kaution verrechnet werden, § 556 III BGB .

Das ist eine Ausschluss-, keine Verjährungsfrist.

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-- Editiert asap am 19.03.2014 10:02

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