Auszug: Anteilige Kosten für Renovierung?

8. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
Hoppi75
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Auszug: Anteilige Kosten für Renovierung?

Hallo,

nach Erledigung aller geforderten Schönheitsreparaturen müssen wir laut Vermieter 20% der Renovierungskosten beim Auszug bezahlen.
Der Vermieter bezieht sich auf Paragraph 8 Abs. 4 (Einheitsmietvertrag).
Wir haben ein Jahr in der Wohnung gelebt.
Frage: Müssen wir zahlen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-70
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 102x hilfreich)

Hallo Hoppi

Also diese Text habe ich von Internet kopiert
ich hoffe es hilft.

Cats

Schönheitsreparaturen

Automatisch muss kein Mieter bei Auszug die Wohnung renovieren. Nach dem Gesetz sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Nur wenn im Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel vereinbart ist, muss der Mieter renovieren.

Unter Schönheitsreparaturen oder Renovierung versteht man alles, was sich beim normalen Wohnen im Laufe der Zeit abgenutzt hat und in der Regel mit Farbe, Tapete und etwas Gips erneuert werden kann. Dazu gehört: Tapezieren von Wänden und Decken, Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, Streichen der Heizkörper, einschließlich der Heizungsrohre, Streichen der Türen innerhalb der Wohnung, Streichen der Fenster von innen und Streichen der Wohnungstür von innen.

Unwirksam sind Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter verpflichten, unabhängig von der Wohndauer zu renovieren, immer nach seinem Auszug zu renovieren, oder die zusätzlich das Auswechseln von Teppichböden, die der Vermieter verlegt hat, oder das Abschleifen und Versiegeln von Parkettfußböden verlangen.

Grundsätzlich soll der Mieter nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen, als er selbst abgewohnt hat. Der Bundesgerichtshof hat deshalb bestimmte Renovierungsfristen "abgesegnet". Mietvertragsklauseln, die bestimmen, dass der Mieter Küche, Bäder und Duschen alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und andere Nebenräume alle sieben Jahre renovieren muss, sind wirksam.

Die Frist beginnt mit dem Einzug bzw. der letzten Mieterrenovierung zu laufen. Zieht der Mieter vor Ablauf dieser Fristen aus, muss er gar nicht renovieren.

Zulässig sind auch Mietvertragsklauseln, die für derartige Fälle so genannte Abgeltungsklauseln festschreiben. Hier kann bestimmt werden, dass der Mieter bei Auszug anteilige Renovierungskosten tragen muss, obwohl die im Fristenplan vorgesehenen Zeiten noch nicht abgelaufen sind: "Liegen bei Auszug die letzten Schönheitsreparaturen länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20 Prozent der Renovierungskosten. Liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 40 Prozent."

Weitere Informationen in der Broschüre des Deutschen Mieterbundes "Geld sparen beim Umzug".

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#2
 Von 
guest123-16
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 48x hilfreich)

> Der Vermieter bezieht sich auf Paragraph 8 Abs. 4 (Einheitsmietvertrag).

Es gibt keine Standardmietvertäge mit einer vorgeschriebene Paragraphenfolge.
Deshalb kann man mit §8(4) gar nichts anfangen. Ohne dass Sie mitteilen, was der § beinhaltet kann Ihnen niemand weiterhelfen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hoppi75
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo noch mal,

danke für die schnellen Antworten!

@ Alberto
Das mit dem Einheitsvertrag habe ich nicht gewußt. Hier noch mal der Text des betreffenden §:

Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristenablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsrep. bis zur Räumung abgelaufen ist. Liegen die letzten Schönheitsrep. während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück , zahlt der Mieter 20 % der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%. Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt. Die Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsrep. bleibt dem Mieter unbenommen.

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#4
 Von 
guest123-16
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 48x hilfreich)

Hier wurde eine sog. Quotenhaftungsklausel vereinbart. Diese gilt lt BGH als zulässig.
Sie können zwischen zwei Alternativen wählen:
20% zahlen oder die GANZE Wohnung selbst renovieren.


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