Auszug Guthaben

28. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
go507862-71
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Auszug Guthaben

Guten Tag.

Aus unterschiedlichen Gründen, zum Beispiel Zuwachs in der Familie, habe ich mir eine neue Wohnung gesucht. Diese war schneller als gedacht gefunden und leer. Mit meinem "Vermieter" hatte ich mich geeinigt, dass ich möglichst einen Monat früher, als laut Kündigungsfrist (28.02.2019), von dem Mietverhältnis entbunden werden würde. (Der genaue Zeitpunkt wurde von der Bauarbeiterfirma, die direkt in die Wohnung sollte abhängig gemacht.) Am 24.01.2019 war nun schließlich die Schlüssel- und Wohnungsübergabe. (Am gleichen Tag sollte wohl auch die Bauarbeitsfirma in die Wohnung kommen.)
In der Zwischenzeit hatte ich eine Email erhalten, dass ich laut der Jahresabrechnung ein Guthaben in Höhe von circa 500 Euro hätte. Diese Rückerstattung kam nicht wie angekündigt bei mir an. Es hat sich nun (einige Wochen das nach der Email) heraus gestellt, dass das Geld auf Grund von angeblich erheblichen Mängeln beziehungsweise Schäden zurück gehalten werden würde. Der einzig größere Schaden ist ein Loch in einer Pressspanplattentüre, die sowieso renoviert werden sollte. Es war bei Einzug eine Kaution in Höhe von 900 Euro hinterlegt worden.
Nun habe ich gesehen, dass auf dem Übergabeformular, dass ich unterschreiben sollte, steht, dass das Mietverhältnis erst zum 28.02.2019 enden würde.

Nun meine Fragen:
1. Darf die Rückerstattung für sowas (vorübergehend) einbehalten werden?
2. Bin ich nun aus dem Mietverhältnis?
3. Kann ich die für den Januar bereits gezahlte Miete für den Zeitraum vom 25.01.2019 - 31.01.2019 zurück verlangen?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von go507862-71):
Darf die Rückerstattung für sowas (vorübergehend) einbehalten werden?
Wenn die Jahresabrechnung erstellt wurde und ein Guthaben ausgewiesen hat, so ist dieses Guthaben jetzt fällig. Der Mieter hat also jetzt diese Geldforderung gegenüber dem Vermieter. Wenn der Vermieter dem eine aktuell fällige Geldforderung entgegensetzen kann, so darf er die Forderungen gegeneinander aufrechnen. Bei zukünftig vielleicht mal entstehenden Forderungen gilt das nicht. Auch darf der Vermieter nicht einfach nach Belieben die Kaution erhöhen. Also entweder der Vermieter hat aktuell eine Geldforderung mit der er aufrechnen kann, oder er muss das Guthaben auszahlen.

Man kann diskutieren, ob es für den Mieter Sinn macht, an der Stelle viel Aufwand hineinzustecken, um das Geld jetzt zu erhalten. Zumal der Vermieter dadurch eher dazu neigen wird, seine angeblichen Forderungen mit Nachdruck zu erfolgen. Vielleicht ist es klüger, einfach abzuwarten. Aber rechtlich ist der Mieter dazu meiner Meinung nach nicht verpflichtet.

Zitat (von go507862-71):
Bin ich nun aus dem Mietverhältnis?
Ich würde empfehlen, tagsüber zur Wohnung zu gehen und zu dokumentieren, wie es darin aussieht. Denn so oder so hat der Vermieter keinen ANspruch auf Mietzahlung, wenn die Wohnung durch die Arbeiten nicht benutzbar ist. Es wäre also nicht so dramatisch, wenn der Mietvertrag noch läuft, solange der Mieter beweisen kann, dass die Wohnung unbenutzbar war. Aber genau dafür wäre eine Dokumentation des aktuellen Zustandes sinnvoll.

Im übrigen könnte der Mieter auch die Schlüssel zur Wohnung zurückverlangen, wenn der Vermieter nicht das Ende des Mietvertrages schriftlich bestätigt. Denn wenn noch ein Mietvertrag besteht, dann hat der Mieter Anspruch auf die Wohnung. Der Vermieter wird nicht die Wohnung selber durch die Arbeiten nutzen dürfen und gleichzeitig Miete kassieren.

Zitat (von go507862-71):
Kann ich die für den Januar bereits gezahlte Miete für den Zeitraum vom 25.01.2019 - 31.01.2019 zurück verlangen?
§ 537 (2) BGB . Wenn die Wohnung durch Handwerker unbenutzbar ist, dann muss der Mieter keine Miete zahlen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go507862-71
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank ;)

0x Hilfreiche Antwort

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