Auszug! Muss ich renovieren?

21. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Roland1977
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 1x hilfreich)
Auszug! Muss ich renovieren?

Hallo,

habe den Standardmietvertrag (den gelben). Bin seit 09/04 in einer Mietswohnung. Werde bis zum Frühsommer hin aus folgenden Gründen ausziehen.

1. Schimmel in Küche, Bad und Schlafzimmer.
2. Mangelnde Heizleistung (Küche und Schlafzimmer max. 17 Grad)
3. Möbel können nicht an Außenwänden gestellt werden, da sonst Schimmelbildung.

Da ich in der Waschküche meine Waschmaschine und Trockner stehen habe, und hier nur der Strom auf die Rechnung des Vermieters geht, hat er gesagt, dass man einen Zwischenzähler installieren müss. Alles schön und gut. Nun verlangt er, dass ich den Arbeitslohn und er nur das Material zahlen will.

Ich weiß, bin zwar schon länger in der Wohnung, hatte aber kein Geld für die Geräte, da ich Hartz4 empfänger bin. Meine Wäsche habe ich bis dahin immer von meiner Mum waschen lassen.

Mein Vermieter macht nichts, obwohl ich es ihm mittlerweilen schon 3mal gesagt habe.

Nun meine Fragen, da in meinem Mietvertrag steht, dass ich die Wände weiß streichen soll.

1. Muss ich nach 20 Monaten renovieren?

2. Da ich vor 11 Monaten meine Küche in einer leicht orangenfarbene Tapete tapeziert habe, muss ich diese auch wieder entfernen oder muss er das akzeptieren?

Einen Einschreibebrief mit einer Fristsetzung sowie Androhung einer Mietminderung habe ich noch nicht geschrieben, da ich irgendwie keinen Streit mit meinem Vermieter haben will. Hätte schon eine andere Wohnung an der Hand, die aber leider erst im Juni oder Juli fertig wird.

Danke für euere Hilfe.

Gruß
Roland

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Roland1977
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

kann mir hier keiner einen Rat geben? Wäre echt hilfreich, wenn jemand etwas dazu wüsste.

Gruß
Roland

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Eine Antwort weiß ich mit ziemlicher Sicherheit: Die Kosten für den Zwischenzähler hat der Vermieter zu tragen.

Und eine leicht orangefarbene Tapete muß der Vermieter, da weiß vereinbart ist, nicht akzeptieren.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo Roland!
Teile doch zuerst einmal mit, was in deinem Mietvertrag zum Thema Renovierung, bzw.
Schönheitsreparaturen steht.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Roland1977
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

zum Thema Schönheitsreparaturen steht nur drin:

- besenrein
- Wände weiß gestrichen

Von den Decken steht nix, obwohl diese auch weiß sind. Auf der Rückseite des Mietvertrages steht auch nur die §en. Hier steht auch z. B. drin, dass bei Wohnungsnutzung weniger als 2 Jahre der Mieter nur 20% der Kosten tragen muss.

Soll das heißen, dass wenn ich die Wohnung nicht renoviere und der Maler für die 80m²-Wohnung ca. 800 Euro verlangt, ich davon nur 20% von meiner Kaution abgezogen bekomme?

Wenn ja, wie ist es, wenn es dann mein Vermieter selbst machen würde und doch nicht von der Firma?

Gruß
Roland

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Stratege
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 22x hilfreich)

Wie sah denn die Wohnung vorher aus? War alles frisch renoviert, oder eher abgewohnt? Um Ärger zu vermieden kannst Du ja einfach alles weiß streichen. Falls Du Sorgen hast die Kaution wiederzubekommen dann zahl halt bis zum Auszug solange keine Miete mehr, bis Du die Kaution wieder raus hast. Ich hatte das Problem mit meinem letzten Vermieter. Der hat nie was gemacht und reagierte nicht auf meine Beschwerden. Ich hab´die ganze Bude tiptop renoviert und er beschwerte sich immer noch. In seinem Büro hab´ich Leute erlebt, die seit 2 Jahren auf Ihre Kaution gewartet haben. Also hab´ich einfach bis zum Auszug nix mehr bezahlt. Kann natürlich Ärger geben, aber erstmal hast Du dann Dein Geld wieder und kannst davon umziehen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Roland1977
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

also als ich in die Wohnung eingezogen bin, war die Wohnung frisch gestrichen.

Ich frage ja nur, weil im Mietvertrag fest verankert steht, dass man die Wohnräume alle 3 Jahre, Schlafzimmer alle 5 Jahre und Räume die nicht ständig genutzt werden alle 6 Jahre renoviert werden müssen.

Ich bin aber erst 1,5 Jahre hier. Deshalb die Frage ob ich alles neu Streichen muss.

Gruß
Roland

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#7
 Von 
karamel
Status:
Lehrling
(1774 Beiträge, 293x hilfreich)

Roland, wenn die Fristenregelung gültig ist (d.h. wenn aus dem Wortlaut hervorgeht, dass es sich nicht um starre Fristen handelt, z.B. wenn die Formulierung aufgeweicht ist durch den Zusatz 'je nach Abnutzung' o.ä.), dann bedeutet das, dass du anteilig für die Renovierungskosten aufkommen musst. Zugrunde gelegt wird dafür ein Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs (den du selbst aussuchen kannst) und dann gemäß deiner Mietdauer prozentual der Betrag berechnet. Demnach ist deine Vermutung richtig, dass man dir nur 20% berechnen würde. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeiten dann tatsächlich durchgeführt werden, der Vermieter kann das Geld auch so einstecken.

Im Mietvertrag muss dir aber auch die Möglichkeit eingeräumt sein, diese Zahlung durch die Durchführung der Arbeiten zu umgehen. Dabei darfst du auch selbst den Pinsel schwingen, es kommt nur darauf an, dass die Arbeiten fachgerecht durchgeführt sind (d.h. mindestens mittlere Güte, also kein fleckiger Anstrich oder und Nasen). Meistens kommt das günstiger. Wenn der Mietvertrag vorschreibt, dass die Renovierung in jedem Fall durch einen Fachbetrieb durchgeführt werden muss, ist die Klausel ungültig.

Du siehst also, es kommt wirklich auf den genauen Wortlaut im Mietvertrag an - den solltest du, wie Odil schon schrieb, genau hier wiedergeben.

Bedenke bitte auch, dass du verpflichtet bist, Mängel wie Schimmel, mangelnde Heizleistung etc unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen, da du sonst u.U. sogar schadensersatzpflichtig wirst, weil keine Abhilfe geschaffen werden konnte und sich der Zustand deshalb unnötig verschlimmert hat. Also solltest du die Mängel auf jeden Fall schriftlich mitteilen und eine Frist zur Behebung setzen.

Gruß karamel

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Roland1977
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

danke für die ausführliche Antwort. Werde es mal genau erläutern was im Vertrag steht:

Handschriftlich:
Nach Vertragsablauf sind folgende Instandhaltungsmaßnahmen geplant... besenrein, Wände weiß gestrichen

Fester Vertragsbestandteil:
1. Der Mieter übernimmt die Schänheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten. Zu den Schönheitsreparaturen gehören Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht, das Reinigen vor Parkett- und Teppichböden, Innenanstrich von Türen und Fenstern, Anstrich von Heizkörpern und Heizrohren, das Beseitigen kleinerer Putz- und Holzschäden.

2. Die Kosten der kleinen Instandhaltungen, die wärend der Mietdauer erfolderlich werden, sind vom Mieter zu übernehmen, soweit die Schäden nicht vom Vermieter zu vertreten sind. Die kleinen Instandhaltungen unfassen nur das Beheben kleiner Schäden bis zum Betrag von 50 Euro im Einzelfall an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z. B. Hähne und Schalter für Wasser, Gas und Elektro, Jalousien, Markisen usw. Die Verpflichtung besteht nur bis zu einer jährlichen Gesamtsummer aller Einzelreparaturen von bis zu 8% der Jahresmiete.

3. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen bzw. kleinen Instandhaltungen übernommen, so kann der Vermieter die fälligen Reparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehen Fristenplan erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände der Schänheitsreparaturen gelten im allgemeinen:

Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Touletten alle fünf Jahre, in anderen Räumen alle sieben Jahre. Reinigen von Parkett- und Teppichbäden alle fünf Jahre, Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen alle sechs Jahre.

4. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist. Liegen die letzten Reparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 20% der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%. Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt. Die Selbstdurchführung der erfolderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen.

Nun zu den Details:
Mietbeginn: 01.08.04
Mietende: 30.06.06
Tapete in der Küche: 04/05

Gruß Roland

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
karamel
Status:
Lehrling
(1774 Beiträge, 293x hilfreich)

Als angemessene Zeitabstände der Schänheitsreparaturen gelten im allgemeinen:

Das ist jetzt der Knackpunkt - laut Stiftung Warentest heißt das, es ist keine starre Fristenregelung und damit gültig:
http://www.stiftung-warentest.de/online/steuern_recht/meldung/1197065/1197065.html

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