Auszug: Renovierung bei altem Mietvertrag

2. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
Travelling Light
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Auszug: Renovierung bei altem Mietvertrag

Hallo an alle User des Forums,

ich habe ein paar Fragen.

Am 01.09.1998 hatte ich eine Wohnung bezogen. Der Mietvertrag enthält zum 1. eine starre Klausel, in der ich zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen verpflichtet bin,
und zum 2. die Klausel, dass ich beim Auszug die Wohnung vollständig zu renovieren ( Rauhfasertapete mit weißem Anstrich) habe.

Noch eine Zwischeninformation zum Zustand der Wohnung:
Ich hatte starke Klopfgeräusche in der Wohnung, wonach der Hausverwalter erst nach Mietkürzung einen Handwerker schickte, der eine Wand zum Teil öffnete, um die Heizungsrohre zu begutachten, von denen die Geräusche möglicherweise herkamen.
Die Wand wurde nicht wieder geschlossen, auch nach mehrfachem telefonischen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Hausverwalters. Vor der Wand stehen nun Holzbalken.

Zu den Fragen:

1. Was für Renovierungsarbeiten habe ich zum Auszug zu leisten?
Die Frage stelle ich, weil beide Klauseln zusammengekoppelt im Mietvertrag unwirksam sind (BGH Urteil). Laut Urteil bin ich nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet.

2. Wie gehe ich mit dem Zimmer vor, in dem sich die offene Wand befindet?

3. Ich habe laut Mitvertrag den Teppich zu shamponieren.
Er ist mit Flecken versehen, aber keine Brandlöcher noch Weinflecken sind vorhanden.
Ich sehe ihn als nicht mehr weitervermietungswürdig an.
Ist mein Teppich nun normal verwohnt oder über die Maßen hinaus?

Wie würde es aussehen, wenn ich zum Teil für den Teppich aufkommen muß?

Ein Teppich ist nach 10 Jahren verwohnt, ich lebe zum Auszug 9 Jahre und 10 Monaten in der Wohnung. Bedeutet dies, dass ich 1/12 des Wiederbeschaffungswertes zu zahlen habe?
Sollte die Shamponierung schon dies überschreiten (habe einen Teppich, der aus der Kategorie sehr günstig stammen müsste), kann ich dann auf die Shampoonierung verzichten?


Zu guter Letzt:

Erst nach meinem Einzug habe damals gesehen, dass die Wohnung nicht vorher Tapeziert war, sondern nur neu gestrichen. Auch war mir zu meinem damligen Zeitpunkt nicht bewusst, wie wichtig die Fehler zu dokumentieren waren. Hatte ich nun unterschrieben für eine vollständig renovierte Wohnung oder wäre diese Unterschrift nicht gültig, da der Zustand nur vorgetäuscht wurde?

Bedeutet "vollständig renoviert" eigentlich automatisch, die Wohnung wurde vorher tapeziert?

Habt vielen Dank schon im Vorraus für Eure Hilfe

Schönen Gruß
vom
Travelling Light :)

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

1) besenrein verlassn
2) nicht Dein Problem
3) lässt scih aus der Ferne schlecht beurteilen, ob es "normale" Abnutzung ist oder nicht, aber der Restwert dürfte nur noch gering sein.


Gruß

Michael

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Mit ungültiger Klausel hast Du die Wohnung besenrein zu verlassen.

Da der Vermieter bei Schäden zuständig ist, ist auch die geöffnete Wand nicht Dein Problem.

Der Zeitwert des Teppichs tendiert stark gegen Null. Du hättest lediglich 2/12 von 10% des Anschaffungswerts zu zahlen, nicht des Wiederbeschaffungswerts.
Die Shampoonierung würde ich durchführen, weil das das Einzige ist, für das Du lt. Mietvertrag verpflichtet bist. Ob der Teppich weitervermietet wird oder nicht ist nicht Dein Problem, daher shampoonieren!

Wie die Wohnung übernommen wurde ist irrelevant- wichig sind die Vereinbarungen lt. Mietvertrag, und die sind lt. Deiner Aussage nicht mehr gültig.

-----------------
"MfG
Susanne"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Travelling Light
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Habt vielen Dank für Eure Antworten.

Ich benötige doch noch eine Bestätigung zu einer Formulierung, die mir vorher etwas entgangen war.

Hier steht:

"In den Mieträumen sollen bis zum Auszug folgende Arbeiten durchgeführt werden-

durch den Mieter:
Vollständige Renovierung der Wohnung mit Rauhfasertapete mit weißem Anstrich. Der Tepichboden ist shampoonieren. "

Das " ...bis zum Auszug..." wird doch hoffentlich nicht ein Stolperstein sein - oder?
Kann ich die Formulierung denn mit " beim Auszug " gleichsetzen?

Gruß
vom
Travelling Light :)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Klasse Formulierung...direkt nach dem Einzug wäre ja auch "bis zum Auszug".

Gemeint ist wahrscheinlich: innerhalb der Kündigungsfrist, bzw. zeitnah vor dem Ablauf des Vertrags.

Hier wurde auch vergessen, dass der Abschluss eines MV nicht unbedingt das Einziehen und Wohnen beinhaltet!

-----------------
"MfG
Susanne"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Travelling Light
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Gilt die Formulierung auch für die Argumentation zur besenreinen Übergabe?

Ich wäre ja echt happy, wenn es sich so darstellt :grins:

Gruß
vom Travelling Light

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