Auszug/ Schönheitsreparaturen/ Pflichten des Vermieters

17. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
Bud10961
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Auszug/ Schönheitsreparaturen/ Pflichten des Vermieters

Ich zog 2015 in eine renovierte Whg. In dieser Zeit gab es einige Mängel welche nur teilweise behoben wurde . So gab es ständig Probleme mit Feuchtigkeit. Die durchgeführten arbeiten des Vermieters waren nie zielführend und so sahen bei Auszug die Wände auch entsprechend aus (abplatzen Putz etc.). Das Haus wurde 2020 verkauft, der neue Eigentümer hat gar nichts mehr gemacht. Eine Kommunikation fand nie statt. So auch nicht bei der Kündigung oder der Übergabe. Ich zog 2022 aus, ohne zu wissen ob die Kündigung überhaupt anerkannt wurde, das Übergabeprotokoll musste ich allein machen, die Schlüssel alleine abgeben. Durch den fehlenden Kontakt konnte ich nicht abklären ob die selbst, nötig eingebaute Küche bleiben kann. Es gab bei Einzug keinen fliesenspiegel oder Ähnliches und das entfernen der wandplatten , hätte zu eventuellen Löchern geführt, was dann auch letztendlich passiert ist, da keine Kommunikation mit dem Vermieter stattfand musste ich sie ja abmachen. Da seit 2015 diverse Mängel auftraten und diese nie beseitigt wurden ist die Wohnung generell in einem Zustand der nur neu renoviert vermietet werden kann. So dass ich auch davon abgesehen habe etwaige Löcher, Klebereste nicht fachgerecht zu reparieren. Natürlich wollte ich auch einfach raus aus dem Mietverhältnis und meine Ruhe haben.
Die Frage: kann man den Vermieter in die Pflicht nehmen weil man aufgrund keinerlei Kommunikation nicht normal kooperieren konnte? Es fehlen zum Beispiel auch nebenkostenabrechnungen von 2020 und 2021.
meine Übergabe war am 31.01.22
Der Vermieter sendete mir am 13.04.22 ein abnahmeprotokoll seinerseits datiert von 02.03 mit einer Frist der Behebung der Mängel bis zum 13.03. Dieses Schreiben habe ich jetzt einen Monat später erhalten. Kann sich der Vermieter darauf überhaupt noch berufen?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32289 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Bud10961):
kann man den Vermieter in die Pflicht nehmen
Wie stellst du dir das vor?
Zitat (von Bud10961):
Eine Kommunikation fand nie statt.
An wen hast du deine Miete gezahlt und woher weißt du, dass das Haus verkauft wurde? Hast du fristgerecht lt. Mietvertrag gekündigt?
Zitat (von Bud10961):
Es fehlen zum Beispiel auch nebenkostenabrechnungen von 2020 und 2021.
Die von 2021 könnte spätestens am 31.12. 22 kommen. Was sonst zu BK-Abrechnungen seit 2015 im Mietvertrag vereinbart war, hat der neue Vermieter vermutlich SO übernommen.
Zitat (von Bud10961):
Der Vermieter sendete mir am 13.04.22 ein abnahmeprotokoll seinerseits datiert von 02.03 mit einer Frist der Behebung der Mängel bis zum 13.03.
Hatte er deine neue Adresse nicht?
Zitat (von Bud10961):
Kann sich der Vermieter darauf überhaupt noch berufen?
Er tut es jetzt offenbar.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

Da gibt es wohl maßenhaft falsche und unrealistische Vorstellungen.
Kein Vermieter wäre verpflichtet, auf Angebote/Vorschläge eines Mieters einzugehen. Keine Reaktion bedeutet dann, dass es keine Vereinbarung gibt, der Mieter also in der Pflicht steht nach Vertrag und Gesetz zu handeln.
Und ein selbst erstelltes Übergabeprotokoll ist kein Beweis für irgend etwas.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Bud10961):
Ich zog 2022 aus, ohne zu wissen ob die Kündigung überhaupt anerkannt wurde

Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die muss nicht anerkannt werden.
Entweder sie ist gültig oder nicht.



Zitat (von Bud10961):
Die Frage: kann man den Vermieter in die Pflicht nehmen weil man aufgrund keinerlei Kommunikation nicht normal kooperieren konnte?

Welche Kommunikation denn?
Wie könnte man gerichtsfest beweisen, das es überhaupt irgendeine Form von Kommunikation gab?



Zitat (von Bud10961):
meine Übergabe war am 31.01.22

Das war ohne jeden Zweifel nicht der Fall.

Die Frage ist, wie konkret ist denn die Rückgabe der Mietsache erfolgt?



Zitat (von Bud10961):
Kann sich der Vermieter darauf überhaupt noch berufen?

Komische Frage – das man es kann, den Beweis hat man doch schwarz auf weiß auf dem Tisch liegen?

Können kann man vieles – ob es sinnvoll, legal oder gar erfolgreich wäre, steht auf einem anderen Blatt.



Zitat (von Bud10961):
So dass ich auch davon abgesehen habe etwaige Löcher, Klebereste nicht fachgerecht zu reparieren.

Das ist doch schon mal gut, dann dürften ja nicht mehr so viele Mängel übrig sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4629 Beiträge, 556x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Bud10961):
Ich zog 2022 aus, ohne zu wissen ob die Kündigung überhaupt anerkannt wurde


Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die muss nicht anerkannt werden.
Entweder sie ist gültig oder nicht.


Da wäre ja mal zu klären, ob fristgerecht und somit wirksam gekündigt wurde.

Zitat (von Harry van Sell):
Die Frage ist, wie konkret ist denn die Rückgabe der Mietsache erfolgt?
Zitat (von Bud10961):
, das Übergabeprotokoll musste ich allein machen, die Schlüssel alleine abgeben.


Und da wären wieder die Dinge, die geklärt werden müssten.

Wann hast du zu welche Zeitpunkt gekündigt? Wann ist die Kündigung dem VM (nachweislich) zugegangen?

Wann hast du dem VM die Schlüssel nachweislich zur Verfügung gestellt, und wie? Ein kleines Schreiben dabei?

Zitat (von Bud10961):
Der Vermieter sendete mir am 13.04.22 ein abnahmeprotokoll seinerseits datiert von 02.03 mit einer Frist der Behebung der Mängel bis zum 13.03. Dieses Schreiben habe ich jetzt einen Monat später erhalten. Kann sich der Vermieter darauf überhaupt noch berufen?


Hast du dem VM denn deine neue Anschrift mitgeteilt?

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Solan, eine Kündigung wird nicht dadurch unwirksam, dass möglicherweise ein falsches Datum genannt wurde. Im Zweifel ist in so Fällen die Kündigung zum vertragsgemäßen Zeitpunkt wirksam. Hinzu kommt ja hier noch, dass beide Parteien von der wirksamen Kündigung ausgehen, die Frage sich hier also gar nicht stellt.

Bleiben also die Renovierungskosten. Wenn die Klausel wirksam ist, dann ist mal ganz grob gesagt, die Wohnung in den Zustand zu versetzen, der im Vertrag festgelegt ist. Abzüge können in Betracht kommen z.B. bei Ersatz von Fußbodenbelag oder aber von Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden.

Klar, es ist wünschenswert, dass die Parteien kommunizieren, ein Zwang gibt es insoweit aber nicht. Bleibt noch das Problem des späten Zugangs des Schreibens. Da hätte ich dem Vermieter sofort mitgeteilt, wann der Zugang erfolgte und welche Reparaturen/Renovierungsmaßnahmen ich anerkenne und dann mitgeteilt, ob ich insoweit alleine nachbessere oder aber ich dafür bezahlte. Was hat man denn nach Erhalt des Briefes getan?

wirdwerden

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Hinzu kommt ja hier noch, dass beide Parteien von der wirksamen Kündigung ausgehen

Das sehe ich nicht so optimistisch ...

Und ich gehe davon aus, das der Vermieter da noch ein paar Mieten haben will.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4629 Beiträge, 556x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von wirdwerden):
Hinzu kommt ja hier noch, dass beide Parteien von der wirksamen Kündigung ausgehen


Das sehe ich nicht so optimistisch ...


Dem Non-Optimismus schließe ich mich an.
Zitat (von wirdwerden):
Solan, eine Kündigung wird nicht dadurch unwirksam, dass möglicherweise ein falsches Datum genannt wurde. Im Zweifel ist in so Fällen die Kündigung zum vertragsgemäßen Zeitpunkt wirksam.


Nun ich fände es schon wichtig zu wissen, ob wirksam gekündigt wurde und zu wann.

Zumal die Frage hier :

Zitat (von Bud10961):
Der Vermieter sendete mir am 13.04.22 ein abnahmeprotokoll seinerseits datiert von 02.03 mit einer Frist der Behebung der Mängel bis zum 13.03. Dieses Schreiben habe ich jetzt einen Monat später erhalten. Kann sich der Vermieter darauf überhaupt noch berufen?


Im Raum steht, wobei ich beim VMSchreiben von einem Tippfehler ausgehe, ja ob der VM sich auf seiin Schreiben berufen kann, und da denke ich jetzt erst mal: Warum denn nicht? Müsste ja erst mal geklärt werden, zu wann wirksam gekündigt wurde.

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