Auszug Schönheitsreparaturen & kleiner Riss im Klo

28. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
tadi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)
Auszug Schönheitsreparaturen & kleiner Riss im Klo

Hallo,
ich bin mir bzgl. meiner Rechte und Pflichten bei Auszug etwas verwirrt, zumal ich die Befürchtung habe, dass ich mit dem Vermieter nicht einig werde. Ich wohne seit 7 Jahren in der Wohnung.

1. Schönheitsreparaturen: Im Vertrag ist festgehalten, dass ich alle regelmäßig Schönheitsreparaturen durchführen muss (alle drei Jahre in Küchen, Bädern + Duschen, alle 5 Jahre in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen + Toiletten) und alle sieben Jahre in anderen Nebenräumen). Dies wäre ja auch kein Problem, nun steht da aber, dass die Arbeiten handwerksgerecht auszuführen sind, sprich, ich darf sie nicht selbst übernehmen?

2. Ich habe nun einen kleinen feinen Riss innerhalb der Toilettenschüssel festgestellt, der eher wie ein Materialfehler aussieht, da ich auch auch nie etwas da hineingefallen ist, ausser natürlich das, was da rein gehört. Muss ich für den Schaden aufkommen? Ich habe die Vermutung, dass "Billigware" eingesetzt wurde, kann das aber natürlich schwer beweisen.

3. Zu meinem Einzug gab es leider kein Übergabeprotokoll, nun verlangt der Vermieter zu meinem Auszug aber ein Übergabeprotokoll. Eigentlich gibt es sonst nichts zu bemängeln, allerdings habe ich den Verdacht, dass mich der Vermieter "übers Ohr hauen" möchte. Bin ich dazu verpflichtet, dieses zu unterschreiben?

Vielen Dank für Ratschläge

-----------------
""

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12328.10.2010 16:27:41
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 24x hilfreich)

--- editiert vom Admin

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

quote:
1. Schönheitsreparaturen: Im Vertrag ist festgehalten, dass ich alle regelmäßig Schönheitsreparaturen durchführen muss (alle drei Jahre in Küchen, Bädern + Duschen, alle 5 Jahre in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen + Toiletten) und alle sieben Jahre in anderen Nebenräumen


Da solltest Du mal den genauen Wortlaut posten, denn so klingt das Ganze eher unwirksam, so dass Du nicht dazu verpflichtet wärst.

-----------------
""

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
tadi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

nein, ich bin zum glück noch nicht reingefallen! ;)

hier der genaue wortlaut bzgl. schönheitsreparaturen:

Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden etc.. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.

Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:
In Küchen, Bädern und Duschen: alle drei Jahre,
In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten: alle fünf Jahre
In anderen Nebenräumen: alle sieben Jahre.

Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die obliegenden Schnheitsreparaturen durchgeführt hätte.

Ich denke schon, dass dies rechtens ist, mir ist nur nicht klar, wie handwerksgerecht definiert ist. Wie professionell es aussehen muss.

Darüber hinaus habe ich noch ein zweites Problem. Ich bin praktisch am 03. Oktober umgezogen, der Mietvertrag läuft bis Ende Dezember und die Vermieterin ist nicht gewillt, einen Nachmieter zu akzeptieren. Allerdings ist regelmäßig - sprich 1 bis 2x die Woche jemand in der alten leerren Wohnung und ich bin per Handy erreichbar und könnte innerhalb von einer Stunde in der Wohnung sein.

In der Kündigung hatte ich der Vermieterin geschrieben, dass ich unter meiner Handynummer (Angabe der Nummer) zwecks Terminvereinbarung für Wohnungsbesichtigungen u.ä. erreichbar bin.
Dem hat sie in der Kündigungsbestätigung widersprochen und auf einen Paragraphen verwiesen, in dem geregelt ist, dass die Wohnung zweimal pro Woche werktags in der Zeit von 16 bis 19 Uhr betreten werden kann. Bei längerer Abwesenheit des Mieters soll ein Schlüssel zur Verfügung gestellt werden.

Wie wird längere Abwesenheit definiert, reicht wie oben beschrieben, dass ich keinen Schlüssel hinterlegen muss.

Bin mittlerweile sehr misstrauisch geworden.


-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12328.10.2010 16:27:41
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 24x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DerAix
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 49x hilfreich)

quote:
In der Kündigung hatte ich der Vermieterin geschrieben, dass ich unter meiner Handynummer (Angabe der Nummer) zwecks Terminvereinbarung für Wohnungsbesichtigungen u.ä. erreichbar bin.
Dem hat sie in der Kündigungsbestätigung widersprochen und auf einen Paragraphen verwiesen, in dem geregelt ist, dass die Wohnung zweimal pro Woche werktags in der Zeit von 16 bis 19 Uhr betreten werden kann.


Dann sollte die Vermieterin mit dir, hinsichtlich der zwei Werktage pro Woche, eine Vereinbarung treffen.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 320x hilfreich)

Wäre zumindest kalkulierbarer als ständig abrufbereit zu sein.



-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12328.10.2010 16:27:41
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 24x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
tadi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

ein persönliches gespräch mit der vermieterin, in dem sie mir vorwürfe gemacht hat, dass sie den zeitpunkt des auszugs ja nur von meinen nachbarn erfahren hätte (geht sie doch nichts an, an welchem tag ich ausziehe, ist doch meine sache) und dass ich ihr nicht erzählt hätte, dass ja tapeziert werden müsse (muss doch bei der wohnungsübergabe stimmen, muss ich das noch extra erzählen?) und ich sie unter druck setzen würde (ich hatte ihr nur angeboten, nachmieter vorzustellen, damit ich evtl. vielleicht früher aus dem vertrag raus komme, ob sie die annimmt oder nicht und zu welchem termin, ist doch ihre sache). dass ich ihr meine handynummer zwecks terminabsprache genannt hatte, hat sie als gönnerhaft meinerseits und ne frechheit betitelt (ist doch eigentlich normal und nichts schlimmes dran, oder hab ich was verpasst?) uvm. es besteht daher einr echt angespanntes verhältnis und daher möchte ich sichergehen, das alles rechtens ist. nicht falsch verstehen, ich bin ein ganz normaler mieter, der 7 jahre lang pünktlich seine miete gezahlt hat, keine probleme verursacht hat und die wohnung auch nicht zerlebt hat oder ähnliches, dass man nach 7 jahren schon mal schönheitsreparaturen machen sollte und die nötig sind, finde ich total in ordnung, auch wenn ich mir beispielsweise diesen haarriss in der toilette nicht erklären kann.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 320x hilfreich)

quote:
ich bin ein ganz normaler mieter, der 7 jahre lang pünktlich seine miete gezahlt hat, keine probleme verursacht hat

Das war die gute alte Zeit.
Jetzt beginnt ein neues Spiel und ein neues Spiel bringt immer Stress.



-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12328.10.2010 16:27:41
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 24x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
tadi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

gerade nicht, eher das gegenteil. deshalb kommt mir einiges ja so komisch vor.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49452 Beiträge, 17383x hilfreich)

Ich verstehe auch nicht so ganz, welche Probleme die Vermieterin mit Deinem Verhalten hat. Auch wenn die Vermieterin einen Anspruch auf Besuchstermin hat, so müssen diese Termin vorher vereinbart werden. Dafür ist doch die Angabe der Handy-Nummer sehr sinnvoll.

Ein Übergabeprotokoll halte ich übrigens für sinnvoll. Die Unterschrift solltest Du daher nur verweigern, wenn Du mit dessen Inhalt nicht einverstanden bist. Wenn ein Übergabeprotokoll vorhanden ist, dann ist es schwer für den Vermieter, noch nachträglich Mängel geltend zu machen. das wäre nur für versteckte Mängel möglich.

Wenn man sich beim Verfassen des Protokolls über bestimmte Dinge nicht einigen kann, dann schreibt man eben beide Auffassungen hinein. Am Beispiel der Toilettenschüssel könnte das Übergabeprotokoll wie folgt verfasst werden:

Die Toilettenschüssel hat einen feinen Riss.
Vermieter: Der Riss wurde vom Mieter verursacht und ist auf seine Kosten zu beseitigen
Mieter: Der Riss wurde durch vertragsgemäßen Gebrauch verursacht, daher fallen die Kosten zu Lasten des Vermieters


Ausfechten kann man den Streit dann hinterher.

Ich würde insgesamt davon abraten, die Unterschrift unter das Protokoll zu verweigern, obwohl Du zur Unterschrift rechtlich nicht verpflichtet bist. Viemehr solltest Du Passagen, die Dir nicht gefallen entsprechend kommentieren und Dir natürlich auch direkt eine Kopie des Protokoll geben lassen.

Falls der Vermieter so eine Kommentierung nicht zulässt, kannst Du die Unterschrift verweigern, solltest dann aber ein eigenes Protokoll verfassen und es dem Vermieter umgehen zukommen lassen.

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 291.562 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
117.499 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen