Auszug Übergabeprotokoll Schönheitsreparaturen

21. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
Lenirecht123
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Frischling
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Auszug Übergabeprotokoll Schönheitsreparaturen

Hallo liebe Leute,

leider bin ich etwas verzweifelt und suche daher jetzt hier Hilfe.

Ich möchte nächste Woche Donnerstag, den 26.11.2015, ausziehen und habe meine Wohnung fristgerecht gekündigt und daraufhin eine Kündigungsbestätigung von meinem Vermieter zugesandt bekommen. Darin stand außerdem, dass ich anfallende Schönheitsreparaturen und eine Renovierung übernehmen solle.

Ich habe mich dann informiert und bin auf das BGH-Urteil vom 18.03.2015 gestoßen, in welchem festgelegt wurde, dass diese Arbeiten nicht mehr auf den Vermieter abgewälzt werden können, wenn die Wohnung im unrenovierten Zustand vom Mieter beim Einzug übernommen wurde. Das ist bei mir der Fall.

Ich habe die Wohnung beim Einzug teilweise sogar neu tapeziert, natürlich komplett weiß gemalert und außerdem noch PVC-Fußbodenbelag verlegt.

Im Übergabeprotokoll vom Einzug steht wortwörtlich:

"Der Zustand der Wohnung ist dem Mieter bekannt und wird von dem Mieter akzeptiert."

"Gleichzeitig übernimmt der Mieter Aus- und Rückbauverpflichtungen bei Beendigung des Mietverhältnisses. Der Mieter hat den bauseitigen Zustand einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Maurer- und Malerarbeiten auf eigene Kosten so rechtzeitig wiederherzustellen, dass eine Neuvermietung unverzüglich erfolgen kann."

Ich habe das damals unterschrieben, weil ich dringend eine Wohnung brauchte und mir deshalb alles egal war.

Jetzt beruft sich der Vermieter auf genau dieses Übergabeprotokoll, nachdem ich ihm schon Anfang Oktober schriftlich über das BGH-Urteil in Kenntnis setzte und ihm eröffnete, dass ich nicht verpflichtet bin Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Er meldete sich auf mein Schreiben übrigens nicht. Ich musste ihm wochenlang hinterhertelefonieren. Letzte Woche rief er mich dann endlich mal zurück. Und ich habe jetzt natürlich auch gar keine Zeit mehr, irgendwelche Arbeiten auszuführen, falls er im Recht sein sollte. :/

Im Mietvertrag steht wortwörtlich:

"Der Mieter hat nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbestimmungen die Schönheitsreparaturen zu tragen, weil die Miete diese Leistungen nicht deckt."


Zusätzliche Vereinbarungen

"Der Mieter hat bei Vertragsbeginn keine Kaution zu zahlen."


Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen

"(1) Soweit und solange eine Vertragsbestimmung zu zwingenden gesetzlichen Vorschriften im Widerspruch steht, tritt an ihre Stelle für die Geltungsdauer der gesetzlichen Vorschrift diese gesetzliche Regelung.

(2) Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Vertrag bzw. die betroffene Bestimmung ist in diesem Fall durch Umdeutung so zu gestalten bzw. zu ergänzen, dass der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung gewünschte wirtschaftliche und rechtliche Zweck erreicht wird. Das gleiche gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird."


Rückgabe der Mietsache

"(1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume im vertragsgemäßen Zustand zu übergeben.

(2) Hat der Mieter Änderungen der Mietsache vorgenommen, so hat er den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses wieder herzustellen. Für Anlagen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb der Mieträume gilt das gleiche. Die Vermieterin kann verlangen, dass Einrichtungen beim Auszug zurückbleiben, wenn sie den Mieter angemessen entschädigt. Der Vermieterin steht dieses Recht nicht zu, wenn der Mieter an der Mitnahme ein berechtigtes Interesse hat.

(3) Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen."


Bin ich verpflichtet, das alles zu tragen oder bin ich davon befreit?

Wie verhalte ich mich bei der Wohnungsübergabe? Muss ich unterschreiben oder kann ich auch einfach nur die Schlüssel abgeben, ohne mich auf eine Diskussion mit meinem Vermieter einzulassen? Ich habe furchtbare Angst vor ihm, da er sehr unfreundlich ist und ich überhaupt keine Erfahrung in dieser Hinsicht habe.

Bitte helft mir.

Liebe Grüße
Leni




21 Antworten
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#1
 Von 
pro_forma
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Hallo, meines Erachtens nach musst du keinerlei Arbeiten an der Wohnung durchführen, da dir diese - soweit ich verstanden habe - im unrenovierten Zustand übergeben wurde. Hier greifen die BGH-Urteile vom 18.03.2015 (Aktenzeichen: VIII 185/14, VIII ZR 242/13 und VIII ZR 21/13 ). Ich würde bei Gesprächen mit dem Vermieter - und auch bei der Abnahme - unbedingt eine zweite Person (die nicht Partei des Mitverhältnisses ist) mitbringen, wenn du verängstigt sein solltest (und auch zu Beweiszwecken). Sollte im Übergabeprotokoll etwas stehen, das du nicht unterschreiben möchtest, dann fertigst du ein Gegenprotokoll an, welches deine Ansicht darlegt. Nur weil irgendwo etwas steht, heißt das nicht, dass es auch stimmt. Gruß

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#2
 Von 
Spezi-2
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Senior-Partner
(6797 Beiträge, 2378x hilfreich)

1.) Dass die Wohnung damals in einem "unrenovierten" Zustand war, muss der Mieter beweisen. (Der Begriff "unrenoviert" ist nicht gerade präzise und lässt Auslegfugen zu.)
2.)

Zitat:
"Der Mieter hat nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbestimmungen die Schönheitsreparaturen zu tragen, weil die Miete diese Leistungen nicht deckt."


Was da genau steht ist nicht zitiert. Vielleicht ist dieser Text unwirksam.

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#3
 Von 
Lenirecht123
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Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke euch für die schnellen Antworten. :)

Ich habe zwei Zeugen, die meine Wohnung beim Einzug gesehen haben und mir sogar dabei halfen, diese zu renovieren. Eine der Zeugen kann am Donnerstag bei der Wohnungsübergabe dabei sein.

Also, um es nochmal zusammen zu fassen:

Ich erstelle ein Protokoll, in dem ersichtlich wird, dass ich unrenoviert übernommen habe, eingezogen bin und eine Renovierung vornahm und dementsprechend unrenoviert auch wieder übergebe und ausziehe plus aufgelistete Mängel. Dann natürlich noch Zählerstände hinzu und die Bemerkung, dass Schlüssel abgegeben worden sind. Das lass ich von meiner Zeugin unterschreiben.

Unterschreibt der Vermieter das nicht, dann behalte ich die Schlüssel und fertige ein neues Protokoll an, welches ich ihm dann plus Schlüssel per Einschreiben und Rückschein zusende.

Kann ich das so machen?

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#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6797 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat:
Unterschreibt der Vermieter das nicht, dann behalte ich die Schlüssel und fertige ein neues Protokoll an, welches ich ihm dann plus Schlüssel per Einschreiben und Rückschein zusende.


Der Sinn erschließt sich mir nicht.
Es bleibt ein einseitiges Protokoll welches der Vermieter nicht anerkennen muss.

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#5
 Von 
Lenirecht123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Was soll ich denn tun, wenn er es nicht anerkennt?

Wenn ich ihm mein Protokoll plus Unterschriften der Zeugin und mir zeige, ihm die Schlüssel geben will und fahren muss. Wenn er ablehnt. Was mach ich dann?

Tut mir leid, wenn ich so unbeholfen frage. Ich hab wirklich keinerlei Erfahrungen darin und meine Eltern sind im Urlaub. Die können mir nicht helfen.

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#6
 Von 
pro_forma
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 290x hilfreich)

Es gibt keinerlei Verpflichtung, überhaupt ein Proktoll anzufertigen, und das Gesetz sieht sowas auch nicht vor. Protokolle werden angefertigt, um etwas im Zweifel (vor Gericht) beweisbar zu machen.

Dann wäre noch wichtig: Hat dich der Vermieter in irgendeiner Form für die Übernahme der unrenovierten Wohnung entschädigt? Z.B. einen angemessen Mieterlass o.ä.? Ich denke mal nicht. Wenn allerdings doch, dann kann er jetzt die Renovierung fordern.

Geht aus dem Übernahmeprotokoll eindeutig hervor, dass die Wohnung unrenoviert übernommen wird? Oben hast du nur geschrieben: "Der Zustand der Wohnung ist dem Mieter bekannt und wird von dem Mieter akzeptiert." Das lässt irgendwie Spielraum. Aber eigentlich ist das auch irrelevant, wenn du Zeugen hast, die den Zustand bezeugen könnten.

Naja, wie auch immer. Ich wüsste allerdings auch nicht, welche Mängel der Vermieter im Wohnungsabnahmeprotokoll auflisten möchte, wenn die Wohnung jetzt ja in einem besseren Zustand ist als vorher. Ich würde mir jedenfalls keine Sorgen machen. Wenn es zu einem Rechtsstreit kommen sollte, so denke ich persönlich, dass du aufgrund der Zeugen bei der Übernahme und bei der Abnahme und aufgrund der für dich sprechenden BGH-Urteile keine Probleme haben solltest.

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#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6797 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat:
Wenn es zu einem Rechtsstreit kommen sollte, so denke ich persönlich, dass du aufgrund der Zeugen bei der Übernahme und bei der Abnahme und aufgrund der für dich sprechenden BGH-Urteile keine Probleme haben solltest.


So optimistisch wäre ich nun aber nicht, solange hier nicht die Vereinbarung über die tatsächliche Renovierungspflicht offen gelegt ist. Zitiert wurde nur die Verpflichtung bei Wohnungsrückgabe, aber nicht die Verpflichtung während des Mietverhältnisses.
Und der oben zitierte Text:
Zitat:
"Der Mieter hat nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbestimmungen die Schönheitsreparaturen zu tragen, weil die Miete diese Leistungen nicht deckt."
sagt mir, dass es um ein Formular des GDW (Gesamtverbund der Wohnungswirtschaft) geht, Vermieter also ein Wohnungsunternehmen ist. Und die haben sich in der Regel in ihren Vertragsbedingungen schon abgesichert.
Allein weil der Mieter renoviert hat damit sein wohnlicher malermäßige Geschmack geschaffen wird, beweist nicht, dass die Wohnung unrenoviert war, was für mich nicht heißt, dass sie frisch renoviert sein muss.

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#8
 Von 
Lenirecht123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von pro_forma):

Dann wäre noch wichtig: Hat dich der Vermieter in irgendeiner Form für die Übernahme der unrenovierten Wohnung entschädigt? Z.B. einen angemessen Mieterlass o.ä.? Ich denke mal nicht. Wenn allerdings doch, dann kann er jetzt die Renovierung fordern.


Nein, hat er nicht.

Zitat (von pro_forma):

Geht aus dem Übernahmeprotokoll eindeutig hervor, dass die Wohnung unrenoviert übernommen wird? Oben hast du nur geschrieben: "Der Zustand der Wohnung ist dem Mieter bekannt und wird von dem Mieter akzeptiert." Das lässt irgendwie Spielraum. Aber eigentlich ist das auch irrelevant, wenn du Zeugen hast, die den Zustand bezeugen könnten


Steht nicht eindeutig drin. Das ist ja mein Problem. Der Vermieter beruft sich auf dieses Protokoll beim Einzug. Was da drinsteht, habe ich hier vorhin zitiert. Ich teilte ihm mit, dass ich Zeugen habe und er meinte, "Werden wir ja alles sehen bei der Übergabe." Wie gesagt, er ist sehr unfreundlich und in keiner Weise zuvorkommend. :/

Zitat (von pro_forma):

Naja, wie auch immer. Ich wüsste allerdings auch nicht, welche Mängel der Vermieter im Wohnungsabnahmeprotokoll auflisten möchte, wenn die Wohnung jetzt ja in einem besseren Zustand ist als vorher. Ich würde mir jedenfalls keine Sorgen machen. Wenn es zu einem Rechtsstreit kommen sollte, so denke ich persönlich, dass du aufgrund der Zeugen bei der Übernahme und bei der Abnahme und aufgrund der für dich sprechenden BGH-Urteile keine Probleme haben solltest.


Sie ist nicht unebdingt in einem besseren Zustand. Die Wände sind nicht weiß. Eine Wand ist dunkelbraun, eine Wand ist in einem Orange-Ton. Teilweise gibt's Stellen, an denen die Tapete durch meine Katzen abgekratzt wurde. Ich hab in der Küche an der Decke einen Wasserschaden, der durch die Mieterin über mir verursacht wurde. Desweiteren hat mein Vater mal unabsichtlich zu tief in eine Wand gebohrt. Mein PVC-Boden, den ich selbst reingelegt habe, hat Risse durch's Möbelrücken bekommen. Und meine Wandfarbe platzt an einigen Stellen ab, da dort schon mehrere Male gestrichen worden ist.

Würde das denn zu den normalen Abnutzungserscheinungen zählen? Immerhin bewohne ich diese Wohnung mittlerweile seit 7 Jahren.

Im Grunde müsste die Wohnung komplett neu renoviert werden, da es hier mehrere Schichten Tapete an den Wänden gibt, welche wiederum mehrmals gemalert worden sind.

Nochmals danke für eure Hilfe.

-- Editiert von Lenirecht123 am 21.11.2015 18:34

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#9
 Von 
Lenirecht123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:Wenn es zu einem Rechtsstreit kommen sollte, so denke ich persönlich, dass du aufgrund der Zeugen bei der Übernahme und bei der Abnahme und aufgrund der für dich sprechenden BGH-Urteile keine Probleme haben solltest.
So optimistisch wäre ich nun aber nicht, solange hier nicht die Vereinbarung über die tatsächliche Renovierungspflicht offen gelegt ist. Zitiert wurde nur die Verpflichtung bei Wohnungsrückgabe, aber nicht die Verpflichtung während des Mietverhältnisses.


Es steht nichts über Renovierungspflichten explizit im Mietvertrag drin. Das, was ich oben zitiert habe, ist alles, was zu diesem Thema im Vertrag drinsteht.

Zitat (von Spezi-2):

Und der oben zitierte Text:
Zitat: "Der Mieter hat nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbestimmungen die Schönheitsreparaturen zu tragen, weil die Miete diese Leistungen nicht deckt." sagt mir, dass es um ein Formular des GDW (Gesamtverbund der Wohnungswirtschaft) geht, Vermieter also ein Wohnungsunternehmen ist. Und die haben sich in der Regel in ihren Vertragsbedingungen schon abgesichert.
Allein weil der Mieter renoviert hat damit sein wohnlicher malermäßige Geschmack geschaffen wird, beweist nicht, dass die Wohnung unrenoviert war, was für mich nicht heißt, dass sie frisch renoviert sein muss.


Ich habe die Wohnung beim Einzug nicht renoviert, damit diese nach meinem Geschmack geschaffen wird, sondern weil die Wohnung wirklich renovierungbedürftig gewesen ist. Die Tapeten wurden teilweise runtergerissen und neu tapeziert, der Fußboden musste neu reingelegt werden und die restlichen Decken und Wände mussten weiß gemalert werden.

Ich kann das leider anhand des Übergabeprotokolls vom Einzug nicht nachweisen, aber ich habe Zeugen dafür.

Könnte ich das nicht in einem sogenannten Gedächtnisprotokoll festhalten und meine Zeugen unterschreiben lassen?

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#10
 Von 
Lolle
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Bachelor
(3432 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Eine Wand ist dunkelbraun, eine Wand ist in einem Orange-Ton. Teilweise gibt's Stellen, an denen die Tapete durch meine Katzen abgekratzt wurde. Ich hab in der Küche an der Decke einen Wasserschaden, der durch die Mieterin über mir verursacht wurde. Desweiteren hat mein Vater mal unabsichtlich zu tief in eine Wand gebohrt. Mein PVC-Boden, den ich selbst reingelegt habe, hat Risse durch's Möbelrücken bekommen. Und meine Wandfarbe platzt an einigen Stellen ab, da dort schon mehrere Male gestrichen worden ist.


Du solltest vielleicht erstmal abgrenzen:

1) Deinen Fußboden musst Du entfernen, wenn der Vermieter den nicht "übernehmen" will - was ich mir nach Deiner Zustandsbeschreibung eher weniger vorstellen kann.
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/frameset.htm?https://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/Einbauten/edma3.htm
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/r1/rueckbaupflicht.htm
http://www.sueddeutsche.de/geld/urteil-des-bundesgerichtshofes-mieter-muessen-bunte-waende-bei-auszug-hell-streichen-1.1811797
Je nachdem könnte man sich auch darüber streiten ... falls/ob die Wohnung ohne Bodenbelag vermietet war - aber dazu hattest Du bisher nichts gesagt. Vielleicht hast Du ja sogar einen mitvermieteten Bodenbelag beseitigt ...

2) Während der Mietzeit darf ein Mieter so bunt wohnen wie er will - aber bei Mietende ist auch ohne spezielle Vereinbarung wieder eine dem üblichen Geschmacksempfinden entsprechende Farbgebung herzustellen - ganz unabhängig von einer eventuell bestehenden Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen.
http://www.mietrecht.org/schoenheitsreparaturen/schoenheitsreparaturen-bei-farbigen-waenden/
Auch da könnte man sich wieder darum streiten - je nachdem in welchem Farb-/Dekorationszustand Dir der Vermieter die Wohnung zu Mietbeginn übergeben hat.

Und dann:
Ein selbst erstelltes Protokoll nutzt Dir nur dann etwas, wenn der Vertragspartner das ebenfalls so sieht = ebenfalls unterschreibt. Wie hat weiter oben jemand so treffend gesagt: "Nur weil irgendwo etwas steht, heißt das nicht, dass es auch stimmt."

Für mich klingt es nach einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel. Aber ohne den Vertrag selbst gesehen zu haben, ist das schwierig. Ein vergessenes Wort beim wortwörtlich-Abtippen kann schon wieder alles ins Gegenteil verkehren.

Zitat:
Unterschreibt der Vermieter das nicht, dann behalte ich die Schlüssel und fertige ein neues Protokoll an, welches ich ihm dann plus Schlüssel per Einschreiben und Rückschein zusende.

Das ist nun ganz ganz schlecht, denn wenn Du die Wohnung zum Mietende nicht zurückgibst/die Schlüssel behältst, dann schuldest Du Nutzungsausfallentschädigung.

Sinnvoll wäre es bis zur Rückgabe die möglichen Streitpunkte zu reduzieren - z.B. alle zu grell-bunten Anstriche durch ""helle, neutrale, deckende Farben" ersetzt zu haben, sich mit dem Vermieter über den PVC-Bodenbelag geeinigt zu haben. Ansonsten eben argumentieren z.B. "Wohnung besser als bei Anmietung" (?) und keinesfalls irgendetwas zu unterschreiben, was Du nicht willst.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#11
 Von 
Lenirecht123
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Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die weitere Antwort, Lolle

Den Fußbodenbelag entferne ich natürlich. Da kommt dann der darunter liegende PVC-Belag zum Vorschein, der bereits drin war, als ich einzog. Dort sind Brandflecken und Verfärbungen vorhanden. Also eigentlich ein unzumutbarer Zustand. eshalb habe ich neuen Belag verlegt. Aus eigener Kasse. Normalerweise hätte man mir diesen eigentlich ersetzen müssen. Das habe ich aber nicht beansprucht.

Die Wände muss ich laut BGH-Urteil vom 18.03.2015 nicht streichen, da ich die Wohnung doch im renovierungsbedürftigen Zustand übernommen habe und selbst die anfallenden Arbeiten ausführte und finanzierte.

Ich habe nochmal mein Zitiertes gegen gelesen. Ich habe kein Wort vergessen oder vertauscht. Es ist exakt der Wortlaut aus dem Mietvertrag. Wenn du das für unwirksam hältst, beruhigt mich das.

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#12
 Von 
Spezi-2
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Zitat:
Es steht nichts über Renovierungspflichten explizit im Mietvertrag (Mietvertrag Vorlage Wohnung ) drin. Das, was ich oben zitiert habe, ist alles, was zu diesem Thema im Vertrag drinsteht.


Falsch, da es nur die halbe Wahrheit ist.

Du willst es einfach nicht wahr haben.

Im Mietvertrag steht (von Dir zitiert):
Zitat:
"Der Mieter hat nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbestimmungen die Schönheitsreparaturen zu tragen, weil die Miete diese Leistungen nicht deckt."


Auch steht im Mietvertrag dass du die Allgemeinen Vertragsbestimmungen anerkennst. Was allein im Mietvertrag steht ist daher nicht relevant.

Und in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen steht genau was für Schönheitsreparaturen du als Mieter zu erledigen hast.
Darüber lässt du uns im Ungewissen und bekommst dann FALSCH Ratschläge.
Dein Bier.


Für mich was es das hier.

Signatur:

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#13
 Von 
Lenirecht123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Das hier steht in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen:

Rückgabe der Mietsache

"(1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume im vertragsgemäßen Zustand zu übergeben.

(2) Hat der Mieter Änderungen der Mietsache vorgenommen, so hat er den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses wieder herzustellen. Für Anlagen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb der Mieträume gilt das gleiche. Die Vermieterin kann verlangen, dass Einrichtungen beim Auszug zurückbleiben, wenn sie den Mieter angemessen entschädigt. Der Vermieterin steht dieses Recht nicht zu, wenn der Mieter an der Mitnahme ein berechtigtes Interesse hat.

(3) Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen."

Mehr nicht.

Sagte ich bereits.

Hier kann man es nachlesen: http://jolosiedler.info/html/avb.html#AVBstart

Bei mir steht allerdings düber: Stand 01. Januar 2008

Dann gibt's noch besondere Vertragsbestimmungen. Aber die interessieren hier nicht, da es sich dort nur um den Betrieb und deren Kosten handelt.

-- Editiert von Lenirecht123 am 22.11.2015 01:25

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#14
 Von 
Ver
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(4380 Beiträge, 2291x hilfreich)

Zitat (von Lenirecht123):
Sie ist nicht unebdingt in einem besseren Zustand. Die Wände sind nicht weiß. Eine Wand ist dunkelbraun, eine Wand ist in einem Orange-Ton. Teilweise gibt's Stellen, an denen die Tapete durch meine Katzen abgekratzt wurde. Ich hab in der Küche an der Decke einen Wasserschaden, der durch die Mieterin über mir verursacht wurde. Desweiteren hat mein Vater mal unabsichtlich zu tief in eine Wand gebohrt. Mein PVC-Boden, den ich selbst reingelegt habe, hat Risse durch's Möbelrücken bekommen. Und meine Wandfarbe platzt an einigen Stellen ab, da dort schon mehrere Male gestrichen worden ist.

Würde das denn zu den normalen Abnutzungserscheinungen zählen?


Nein. Ich halte das eher für Schäden, als für Abnutzungserscheinungen, deshalb kann der Vermieter vom Mieter die Beseitigung verlangen.

Sich da auf eine nicht gültige Schönheitsreparaturklausel zu berufen, halte ich für gefährlich.

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#15
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6797 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat:
Das hier steht in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen:

Rückgabe der Mietsache

"(1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume im vertragsgemäßen Zustand zu übergeben.

(2) Hat der Mieter Änderungen der Mietsache vorgenommen, so hat er den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses wieder herzustellen. Für Anlagen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb der Mieträume gilt das gleiche. Die Vermieterin kann verlangen, dass Einrichtungen beim Auszug zurückbleiben, wenn sie den Mieter angemessen entschädigt. Der Vermieterin steht dieses Recht nicht zu, wenn der Mieter an der Mitnahme ein berechtigtes Interesse hat.

(3) Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen."

Mehr nicht.


Das ist wieder nur die Halbwahrheit, weil wieder nur die Verpflichtungen zur Rückgabe zitiert werden.
Es gibt aber außer dieser Ziffer 11 auch die Ziffer 4 mit der Überschrift "Erhaltung der Mietsache". Und dort steht die Verpflichtung Schönheitsreparaturen auszuführen mit allen Details zum Umfang.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#16
 Von 
Ver
Status:
Master
(4380 Beiträge, 2291x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Das ist wieder nur die Halbwahrheit, weil wieder nur die Verpflichtungen zur Rückgabe zitiert werden.
Es gibt aber außer dieser Ziffer 11 auch die Ziffer 4 mit der Überschrift "Erhaltung der Mietsache". Und dort steht die Verpflichtung Schönheitsreparaturen auszuführen mit allen Details zum Umfang.


Da kann man am nächsten WE schon auf den nächsten Thread warten: "Hilfe, der Vermieter hält die braunen und orangen Wände für Schäden. Jetzt soll ein Handwerker kommen. Ich hätte es doch billiger selbst machen können. Hätte ich es nur früher gewußt."

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#17
 Von 
pro_forma
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Praktikant
(556 Beiträge, 290x hilfreich)

Ich kann den letzten Vorrednern hier nicht ganz folgen. Wenn ich eine Wohnung unrenoviert (also hier wohl treffender: ein Drecksloch mit Brandlöchern im Boden) übernehme und selbst hier und da neue Tapete und Farbe auf die Wände bringe, dann gibt es während der Mietzeit kaum etwas, was ich an diesem Zustand "erhalten" kann oder möchte. Mit jedem Farbklecks und neuem Bodenbelag bessert sich der Zustand nur. Wie gesagt, bei Übernahme von unrenovierten Wohnungen kann der Vermieter keine Schönheitsreparaturen verlangen. Also, stell höchtens den Zustand wieder her, so wie du sie auch erhalten hast. Wenn die Wände zu diesem Zeitpunkt weiß (?) gewesen sein sollten, dann machst du sie eben wieder weiß. Das sollte kein großer Akt sein. Wenn allerdings eh schon fünf Schichten Farbe drauf sind, muss der Vermieter auch mal auf die Idee kommen, die Wohnung komplett zu sanieren. So sehe ich das.

Hinsichtlich des Wasserflecks in der Küche: Das hast du aber hoffentlich unverzüglich nach Auftreten gemeldet oder? Wenn ja, nicht dein Problem. Zu tief gebohrtes Loch: Spachelmasse rein. Dein PVC-Boden: Raus damit.

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#18
 Von 
Ver
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Master
(4380 Beiträge, 2291x hilfreich)

Zitat (von pro_forma):
Wie gesagt, bei Übernahme von unrenovierten Wohnungen kann der Vermieter keine Schönheitsreparaturen verlangen.


Von "Schönheitsreparaturen" reden wir bei Löchern in der Wand, Orangen und braunen Wänden auch nicht. Das sind Schäden.

Zitat (von pro_forma):
Also, stell höchtens den Zustand wieder her, so wie du sie auch erhalten hast. Wenn die Wände zu diesem Zeitpunkt weiß (?) gewesen sein sollten, dann machst du sie eben wieder weiß. Das sollte kein großer Akt sein.


Sehe ich auch so.

Zitat (von pro_forma):
Hinsichtlich des Wasserflecks in der Küche: Das hast du aber hoffentlich unverzüglich nach Auftreten gemeldet oder? Wenn ja, nicht dein Problem.


Wenn nein? Ihr Problem?

Zitat (von pro_forma):
Zu tief gebohrtes Loch: Spachelmasse rein.


Genau. Ist der Fleck zu sehen? Dann Wand streichen. Auch das ist ein Schaden.

Zitat (von pro_forma):
Dein PVC-Boden: Raus damit.


Richtig. Allerdings nur, wenn noch ein Boden vorhanden ist.

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#19
 Von 
Lenirecht123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von pro_forma):
Ich kann den letzten Vorrednern hier nicht ganz folgen. Wenn ich eine Wohnung unrenoviert (also hier wohl treffender: ein Drecksloch mit Brandlöchern im Boden) übernehme und selbst hier und da neue Tapete und Farbe auf die Wände bringe, dann gibt es während der Mietzeit kaum etwas, was ich an diesem Zustand "erhalten" kann oder möchte. Mit jedem Farbklecks und neuem Bodenbelag bessert sich der Zustand nur. Wie gesagt, bei Übernahme von unrenovierten Wohnungen kann der Vermieter keine Schönheitsreparaturen verlangen. Also, stell höchtens den Zustand wieder her, so wie du sie auch erhalten hast. Wenn die Wände zu diesem Zeitpunkt weiß (?) gewesen sein sollten, dann machst du sie eben wieder weiß. Das sollte kein großer Akt sein. Wenn allerdings eh schon fünf Schichten Farbe drauf sind, muss der Vermieter auch mal auf die Idee kommen, die Wohnung komplett zu sanieren. So sehe ich das.
Hinsichtlich des Wasserflecks in der Küche: Das hast du aber hoffentlich unverzüglich nach Auftreten gemeldet oder? Wenn ja, nicht dein Problem. Zu tief gebohrtes Loch: Spachelmasse rein. Dein PVC-Boden: Raus damit.


Danke. So sehe ich das auch.

Das hier habe ich dazu gefunden:

"Auch wenn der Vermieter die Wohnung unrenoviert übergeben hat, sind Klauseln im Mietvertrag zu fälligen Schönheitsreparaturen ungültig (BGH-Entscheidung im März 2015, AZ. VII ZR 185/14 u.a.). In diesem Fall müssen Mieter weder während der Mietzeit noch beim Auszug die Wohnung renovieren oder für unterlassene Renovierungen Schadenersatz zahlen.

Hat der Mieter trotz unwirksamer Klauseln bereits renoviert, muss der Vermieter für die Kosten der versehentlich geleisteten Schönheitsreparaturen aufkommen. Falls der Mieter die Renovierung selbst in Angriff genommen hat, muss ihm der Vermieter einen angemessenen Ersatz für seine Freizeit, Materialkosten sowie Kosten für die Helfer aus dem Bekanntenkreis bieten."

Das war bei mir der Fall. Ich habe allerdings nichts vom Vermieter dafür verlangt oder zurückerstattet.

Die Wasserschäden in der Küche hab ich selbstverständlich gemeldet. Am nächsten Tag kam ein Klempner, der die Ursache dafür beseitigte. Der Schaden wurde seitdem allerdings nicht behoben.

Den Fußboden reiße ich raus. Drunter befindet sich ebenfalls PVC-Belag, der stark vergilbt und mit mehreren Brandflecken versehen ist. Wäre das nicht auch ein Beweis dafür, dass ich die Wohnung im unrenovierten Zustand übernommen habe?

An ein paar Wänden blättert die Farbe wirklich schon teilweise ab, weil sich darauf mehrere Schichten Farbe befinden. Die kann ich nicht einfach übermalen. Das würde überhaupt nichts bringen. Ich sehe es auch so, dass der Vermieter einsehen sollte, dass hier eine Komplettsanierung notwendig ist.

Desweiteren habe ich noch das hier gefunden:

"Im Auszugsprotokoll sollten zudem Zählerstände und der allgemeine Zustand der Wohnung und ihre Sauberkeit (leer/besenrein et cetera) vermerkt werden. Vorsicht: Wenn scheidende Mieter wegen unzulässiger Klauseln im Mietvertrag eigentlich nicht zu belangen sind, sollte von Renovierungsarbeiten auch nicht im Übergabeprotokoll die Rede sein. Sonst können neue Verpflichtungen entstehen."

-- Editiert von Lenirecht123 am 22.11.2015 15:22

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#20
 Von 
Lenirecht123
Status:
Frischling
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Das habe ich von einer vermieterfreundlichen Seite:

"Hatten Sie Ihre Wohnung renoviert übergeben?

Sie können nur dann auf eine Renovierung laut dem üblichen Fristenplan bestehen, wenn Sie dem Mieter bei Einzug eine renovierte Wohnung übergeben hatten. Eine Wohnung gilt noch als renoviert, wenn sie bei der Übergabe an den neuen Mieter nur unerhebliche Gebrauchsspuren aufwies.

War Ihre Wohnung nach diesem hohen Maßstab unrenoviert, können Sie nur dann auf eine Renovierung laut Mietvertrag bestehen, wenn Sie dem Mieter für die Renovierungsbedürftigkeit einen angemessenen Ausgleich, wie z. B. einen Mietnachlass, gewährt hatten (BGH, Urteil v. 18.3.2015, VIII ZR 185/14 )."

http://www.meineimmobilie.de/vermieten-verwalten/hilfe-mietrecht/8-punkte-checkliste-zu-den-schoenheitsreparaturen-wann-der-mieter-renovieren-muss


Einen Ausgleich hatte ich übrigens auch nicht.

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#21
 Von 
Ver
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Zitat (von Lenirecht123):
Drunter befindet sich ebenfalls PVC-Belag, der stark vergilbt und mit mehreren Brandflecken versehen ist.


Ich versuche es noch ein letztes Mal, auch wenn ich da nicht wenig Hoffnung habe:

Brandflecke sind Schäden. Die stehen im Übergabeprotokoll? Nein, dann hast Du möglicherweise.

Die vielen Farbschichten sind zufällig an der orangen oder braunen Wand? Ja? Dann sehe ich nicht unbedingt den Vermieter in der Pflicht. Das könnte auch als Schaden verstanden werden. Schließlich muss die Wand vor dem Streichen so vorbereitet werden, dass die Farbe eben nicht abblättert.

Insgesamt bleibt zu bemerken: Nicht wir hier im Forum müssen überzeugt werden. Wenn der Vermieter es darauf anlegt, wird er klagen (er hat keine Kaution). Das ist eine Gesellschaft, die wissen wie sie die Übergabe angehen müssen, welche Beweise sie in diesen Fällen brauchen. Zudem hat bestimmt ein Mitarbeiter die Wohnung übergeben und zusammen mit dem Übergabeprotokoll sind dies schlagkräftige Beweise vor Gericht. Und vermutlich haben die auch noch eine Rechtsschutzversicherung bzw. sogar eine "RA-Flat" in Form einer Mitgliedschaft z.B. bei Haus und Grund.

Und der TE hat lediglich Indizien. Es wird spannend und wir werden es hoffentlich erfahren.

Mein Rat: Streichen.

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