Auszug Untermieter-14 Tage???

7. Juni 2005 Thema abonnieren
 Von 
lulu22
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Auszug Untermieter-14 Tage???

Hallo,
ein Freund von mir will aus der WG ausziehen und es wurde nichts abgesprochen und auch nichts schriftlich festgehalten über Auszug und Malerarbeiten, o,ä.-meine Frage lautet:
Kann mein Freund 14 Tage nach schriftl. Kündigung ausziehen und zwar ohnre zu malern?
Er hat ca. 8 Monate drin gewohnt und das Zimmer war in unrenoviertem Zustand.
Könntet Ihr mir dazu ein paar Tips geben?
Ich hoffe,das die angegebenen Infos ausreichen,mehr habe ich erstmal nicht.
DANKE an alle fleissigen Bienchen

noch was vielleicht wichtiges:
es besteht kein schr. vertrag,aber es ist sozusagen ein untermietsverhältnis-miete wird komplett von meinem kumpel überwiesen.nun hat er was anderes gefunden und "sein"Hauptmieter will jetzt kündigen-das heisst mein kumpel muss aus der whg,will aber nicht die kündigungsfrist des hauptmieters einhalten,weil er es nicht einsieht.
ist er da im recht und kann zum monatsende ausziehen?er steht ja sozusagen vor vollendeten tatsachen,die er so nicht wollte und nicht verursacht hat.
danke für euren rat.

-----------------
"Neues Mitglied"

-- Editiert von lulu22 am 08.06.2005 00:50:14

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Ob Haupt- oder Untermieter, ist für die Kündigungsfrist grundsätzlich ohne Bedeutung. Wenn kein schriftlicher Vertrag existiert, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Eine kurze Kündigungsfrist (bis zum 15. eines Monats zum Monatsende) besteht nur für möblierten Wohnraum in der Vermieterwohnung (klassisches möbliertes Zimmer). Ansonsten gelten wie üblich 3 Monate (Zugang bis zum 3. Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats).

Schönheitsreparaturen brauchen, wenn nicht rechtsgültig etwas anderes vereinbart wurde, nicht ausgeführt zu werden.

Eine Kündigung muß auch bei einem mündlich vereinbarten Mietvertrag immer schriftlich erfolgen (am besten mit Eingangsbestätigung).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
lulu22
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

danke @fix,

noch ne frage...
mein kumpel war ganz schön schockiert,er hatte sich auf eine längere zeit eingestellt-also auf ein längeres wohnen eingeschossen,was auch mdl. abgemacht war mit dem hauptmieter.nun kündigt der...
da hat sich mein kumpel was neues gesucht und will natürlich 1. auch aus Stolz und 2. weil die Abmachung anders war... keine 3 MM mehr zahlen.
das zimmer ist teilweise möbliert-hochbett,kleiderschrank,küchentisch,küchenschränke,kühlschrank,computer,+monitor und tisch-das sind dinge vom hauptmieter.
ist das dann ein möbliertes zimmer?
DANKE nochmal für Hilfe

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Eine kurze Kündigungsfrist (bis zum 15. eines Monats zum Ende desselben Monats) gilt bei Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, § 549 Abs. 2 Nr. 2 , §573c Abs. 3 BGB.

Auch hier muß eine Kündigung schriftlich erfolgen, und es sollte der Zugang nachweisbar sein.

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