Auszug - Wohnungsübergabe

28. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
Santman
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Auszug - Wohnungsübergabe

Hallo,

ich übergebe in wenigen Tagen meine Wohnung in der ich knapp 1,5 Jahre mit meiner Familie gewohnt habe. Wir haben uns, aufgrund von uns angezeigter Mängel, nicht mehr sehr gut mit dem Vermieter verstanden und ich vermute nun Probleme bei der Übergabe.

Wir haben die Wohnung kompl. gestrichen, gesäubert und dabei natürlich Löcher gespachtelt etc., die Wohnung ist nicht neu, aber jetzt in einem ordentlichen Zustand.

Meine Fragen:

1. Ich habe ein Übergabeprotokoll vorbereitet: Muss der Vermieter dieses Protokoll unterschreiben?

2. Meine Frau und ich werden zur Wohnungsübergabe gehen (stehen beide im Mietvertrag) und ich würde gern noch einen Freund als Zeugen mitnehmen: Muss der Vermieter den Zeugen bei der Begehung akzeptieren od. kann er ihn verweigern?

3. Ende Mai endet die Mietvertragslaufzeit, der 'normale' Abrechnungszeitraum für die Nebenkosten endet für den VM Ende Juni: Muss er mir die Nebenkostenrechnung schon jetzt übergeben od. kann er die Regelzeit abwarten?

4. Für die Wärmekostenabrechnung kommt das B****ta System zum Einsatz, auch hier wäre die Regelablesung Ende Juni: Sollte man eine Sonderablesung machen? Genügt es die Stände im Übergabeprotokoll zu vermerken?

5. Wie genau sollte man sich bei, vom VM festgestellten, Mängeln verhalten? Also muss er das schriftlich fixieren o.ä.?

6. Wir haben als Kaution eine Bankbürgschaft hinterlegt, für welche jährliche Kosten anfallen: Wann muss der Vermieter das Bürgschaftsformular (also die Kaution) zurückgeben?

Hört sich alles schlimmer an als es ist, hatte noch nie Ärger aber in diesem Fall sehe ich den irgendwie schon und würde mich über ein paar Tipps von euch freuen. Danke.

Santman

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

zu 1. Nein

zu 2. Zeuge ist möglich, sollte es aber beim zeugen belassen (also nicht einmischen).

zu 3. Der normale Abrechnungszeitraum umfaßt Januar bis Dezember. Ablauf des Zeitraums muß auf jeden Fall abgewartet werden.

zu 4. Zwischenablesung empfiehlt sich nicht (ist zu teuer), Verteilung erfolgt nach Gradtagen.

zu 5. Mängel sollten schriftlich fixiert werden.

zu 6. Nachdem das Mietverhältnis vollständig erledigt ist (also nach NK/HK-Abrechnungen).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
query
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 14x hilfreich)


1. Ich habe ein Übergabeprotokoll vorbereitet: Muss der Vermieter dieses Protokoll unterschreiben?


Niemand muss was unterschreiben, weder ihr noch der Vermieter. Es ist aber für spätere Auseinandersetzungen beiden Seiten sehr dienlich, wenn wenigstens die Punkte, über die Einverständnis herrscht, schriftlich festgehalten und bestätigt werden.


2. Meine Frau und ich werden zur Wohnungsübergabe gehen (stehen beide im Mietvertrag) und ich würde gern noch einen Freund als Zeugen mitnehmen: Muss der Vermieter den Zeugen bei der Begehung akzeptieren od. kann er ihn verweigern?


Die Wohnungs-Rückgabe ist mit Übergabe aller Schlüssel vollendet. Bis dahin habt ihr in der Wohnung (abgesehen von krassen Sonderfällen) das Hausrecht und entscheidet darüber, wer sich zur Zeit der Übergabe dort aufhält.


3. Ende Mai endet die Mietvertragslaufzeit, der 'normale' Abrechnungszeitraum für die Nebenkosten endet für den VM Ende Juni: Muss er mir die Nebenkostenrechnung schon jetzt übergeben od. kann er die Regelzeit abwarten?


Der Vermieter hat längstens ein Jahr Zeit, die Betriebskostenabrechnung zu übergeben.


4. Für die Wärmekostenabrechnung kommt das B****ta System zum Einsatz, auch hier wäre die Regelablesung Ende Juni: Sollte man eine Sonderablesung machen? Genügt es die Stände im Übergabeprotokoll zu vermerken?


Die Zählerstände bei Wohnungs-Rückgabe müssen in eurem ureigensten Interesse bezeugbar (d.h. am besten durch Bestätigung durch den Vermieter mit Unterschrift) festgehalten werden. Ihr wollt ja wohl nicht für eure Nachmieter bezahlen. Nach Rückgabe hättet ihr größte Schwierigkeiten, die aktuellen Zählerstände noch zu ermitteln. Im (unwahrscheinlichen) Fall der Verweigerung der Bestätigung durch den Vermieter bleiben du und deine Frau und andere als Zeugen.


5. Wie genau sollte man sich bei, vom VM festgestellten, Mängeln verhalten? Also muss er das schriftlich fixieren o.ä.?

Wie oben gesagt: Alles Festgehaltene erleichtert spätere Auseinandersetzungen. Nach Rückgabe können beide Seiten alles behaupten bzw. abstreiten. Ein kluger Vermieter bringt selbst einen Zeugen mit zur Abnahme. Ich würde versuchen, Einvernehmen während der Abnahme zu erzielen und für euch akzeptable Nachbesserungen schriftlich bestätigen; im Gegenzug sollte der Vermieter schriftlich versichern, die Rückgabe unter Voraussetzung dieser Nachbesserungen ohne weitergehende Nachforderungen zu akzeptieren.


6. Wir haben als Kaution eine Bankbürgschaft hinterlegt, für welche jährliche Kosten anfallen: Wann muss der Vermieter das Bürgschaftsformular (also die Kaution) zurückgeben?


Eine Avalurkunde muss - meines Wissens - längstens 3 Monate nach Rückgabe ausgehändigt werden. Allerdings darf ein Vermieter im Hinblick auf noch offene Forderungen aus Betriebskostenabrechnungen (für die er 1 Jahr Zeit hat) einen angemessenen Teil der Kaution zurückbehalten. Die Höhe bemisst sich an den Nachzahlungen vorausgegangener Jahre. Da eine Kautionsbürgschaft nicht teilbar ist, kann der Vermieter in diesem Fall nach meiner Meinung für die Rückgabe der Avalurkunde eine entsprechende Sicherheitsleistung in Geld (zu behandeln wie eine Barkaution) verlangen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

@Query

Der Vermieter hat längstens ein Jahr Zeit, die Betriebskostenabrechnung zu übergeben.

Das könnte von Santman mißverstanden werden.

Gemeint ist natürlich 1 Jahr nach Ablauf des Abrechnungszeitraums.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
query
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 14x hilfreich)

@Morti

Ja klar, so hatte ich es gemeint:

Wenn die laufende Abrechnungsperiode bei Santman vom 01.07.2006 - 30.6.2007 reicht, dann kann der Vermieter (wenn er denn Geld sehen will) die Betriebskostenabrechnung bis spätestens 30.6.2008 übergeben.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Santman
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten. Gehe jetzt mit etwas weniger Puls zu Übergabe. Danke.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.756 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen