Hallo,
ich habe folgenden Fall.
Mietobjekt ist eine Wohnung ca. 90qm Nutzfläche. Mieter ist Oktober 2016 in renovierte Wohnung eingezogen. August 2019 wuieder ausgezogen. Im Mietvertrag
befindet sich eine Klausel, Wohnung wird nach Auszug gestrichen, Mieter hat 1/3 der Kosten zu tragen. Sind solche Klauseln noch Rechtskräftig? Müsste hier, wenn dann überhaupt nicht der Mieter selbst einen Maler aussuchen dürfen? Mieter wird hierfür eine Rechnung über 5000€ brutto (was sehr hoch erscheint) vorgelegt, welche er zu ca. 1500 zu tragen hat. Warmmiete betrug 980 €...
Zum anderen wird eine Reinigung in Höhe von über 400 € in Rechnung gestellt (beinhaltet reinigen von Fenstern, Sanitäranlagen etc). Hierzu wurde nie zur Nachbesserung aufgefordert.
Mieter hat der Reinigungsrechnung bereits widersprochen, erst nachdem dieser Widerspruch an Vermieter geschickt wurde, kam die Rechnung zu den Streichkosten.
Nun kurz gefragt. Muss der Mieter hier solch doch hohe Kosten wirklich übernehmen?
Danke für eure Tipps.
Auszug aus Mietwohung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
ZitatIm Mietvertrag befindet sich eine Klausel, Wohnung wird nach Auszug gestrichen, Mieter hat 1/3 der Kosten zu tragen. Sind solche Klauseln noch Rechtskräftig? :
Man müßte die Klausel im Original sehen um die Frage beantworten zu können.
Eine sog. Abgeltungsklausel wäre auf jeden Fall unwirksam.
Sollte der Mieter tatsächlich Schönheitsreparaturen zum Mietende geschuldet haben hätte er das Recht diese selbst auszuführen. Zudem hätte ihm der Vermieter eine Nachfrist geben müssen um die Arbeiten auszuführen bzw. ausführen zu lassen.
Zitat:ZitatIm Mietvertrag befindet sich eine Klausel, Wohnung wird nach Auszug gestrichen, Mieter hat 1/3 der Kosten zu tragen. Sind solche Klauseln noch Rechtskräftig? :
Man müßte die Klausel im Original sehen um die Frage beantworten zu können.
Eine sog. Abgeltungsklausel wäre auf jeden Fall unwirksam.
Sollte der Mieter tatsächlich Schönheitsreparaturen zum Mietende geschuldet haben hätte er das Recht diese selbst auszuführen. Zudem hätte ihm der Vermieter eine Nachfrist geben müssen um die Arbeiten auszuführen bzw. ausführen zu lassen.
Die gesamte Klausel klingt wie folgt:
1. Die Schönheitsreparaturen, die durch altersbedingte Abnutzung oder den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstanden sind, werden vom Mieter auf seine Kosten getragen. Der Vermieter übernimmt keine Schönheitsreparaturen.
2. Der Mieter übernimmt die Wohnung in renoviertem Zustand. Bei Auszug wird die Wohnung weiss gestrichen, der Vermieter trägt 2/3 der Kosten, der Mieter trägt 1/3 der Kosten.
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Zitat2. Der Mieter übernimmt die Wohnung in renoviertem Zustand. Bei Auszug wird die Wohnung weiss gestrichen, der Vermieter trägt 2/3 der Kosten, der Mieter trägt 1/3 der Kosten. :
Der Teil ist auf jeden Fall unwirksam.
Ich geh mal davon aus das die Wohnung zu Mietbeginn in neutralen Farben gestrichen war.
Hat der Mieter zwischenzeitlich in knalligen Farben dekoriert muß er das natürlich bei Mietende "neutralisieren".
Wenn nicht und die Abnutzung ist im normalen Rahmen muß er nicht renovieren.
Richtig, Wohnung war neutral gestrichen und vom Mieter auch nicht geändert bzw. überstrichen.
Gut, danke schonmal für die rasche Antwort. Das macht das ganze schonmal einfacher. Kann man sich in einem Widerspruch hier einfach auf das urteil des BGH beziehen?
Klausel mit Endrenovierung
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 18.03.2015 Az: VIII ZR 242/13, Urteil vom 3. Juni 1998 – VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114 = WM 1998, 2145 unter III 2 a m.w.Nachw.; vgl. auch BGHZ 101, 253, 268 f.) ist eine Regelung in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheit-sreparaturen renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam (BGH – Urteile vom 28. April 2004 Az. VIII ZR 230/03 und vom 14. Mai 2003, Az. VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234 sowie vom 25. Juni 2003, Az. VIII ZR 335/02, NJW 2003, 3192, bestätigt im Urteil des BGH vom 26. Mai 2004 Az: VII ZR 77/03. Unwirksam sind ebenso alle Regelungen in Mietverträgen, die den Mieter dazu verpflichten, eine Wohnung zu renovieren, die er unrenoviert übernommen hatte.
https://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/s1/schoenheitsrep.htm
ZitatKlausel mit Endrenovierung :
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 18.03.2015 Az: VIII ZR 242/13, Urteil vom 3. Juni 1998 – VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114 = WM 1998, 2145 unter III 2 a m.w.Nachw.; vgl. auch BGHZ 101, 253, 268 f.) ist eine Regelung in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheit-sreparaturen renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam (BGH – Urteile vom 28. April 2004 Az. VIII ZR 230/03 und vom 14. Mai 2003, Az. VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234 sowie vom 25. Juni 2003, Az. VIII ZR 335/02, NJW 2003, 3192, bestätigt im Urteil des BGH vom 26. Mai 2004 Az: VII ZR 77/03. Unwirksam sind ebenso alle Regelungen in Mietverträgen, die den Mieter dazu verpflichten, eine Wohnung zu renovieren, die er unrenoviert übernommen hatte.
https://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/s1/schoenheitsrep.htm
Super, Danke!
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