Auszug aus Wohnung/Renovieren

25. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Andy23123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)
Auszug aus Wohnung/Renovieren

Hallo,
ich werde zum 01.03.2018 aus meiner Wohnung ausziehen. Es gibt in der Wohnung einen ehemaligen Balkon, der allerdings nun als Abstellraum genutzt wird. Vor meinem Einzug wurde dort eine Wand mit Fenstern eingezogen, so dass dieser nun kein Balkon mehr ist sondern ein Abstellraum. Mit der Zeit ist dort der Putz und Farbe abgeblättert (Siehe foto) was******rungsbedingt geschehen ist. Wurde wahrscheinlich nicht professionell ausgeführt. Muss ist die Wand dann renovieren oder gehört as zu den normalen Abnutzungserscheinungen ?
https://share-your-photo.com/39075283e8
Danke schonmal für Antoworten
Gruß

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

War das schon bei Einzug so ?

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#2
 Von 
Andy23123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Nein, wohne dort seit 18 Jahren. Ist im Laufe der Zeit entstanden.

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Andy23123):
Nein, wohne dort seit 18 Jahren. Ist im Laufe der Zeit entstanden.


... was wurde bezgl. der Renovierung im MV vereinbart?

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#4
 Von 
Andy23123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

"§ 31 Beendigung des Mietverhältnisses: (1) Bei Beendigung des Mietverhaältnisses hat der Mieter die Mieträume im sauberen und vertragsgemäßem Zustand mit allen, auch den von ihm selbst verschafften Schlüsseln, zurückzugeben.
UND
"§ 35 Sonstige Vereinbarungen: Die Wohnung wird im renovierten Zustand übernommen und muß bei Auszug auch so verlassen werden"

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#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Ich halte den letzten Absatz, sofern nicht weitere Klauseln im Mietvertrag ggf die Situation ändern, für unwirksam. Es wird nicht auf eine ggf entfallende Renovierungspflicht bei gutem Zustand hingewiesen.

Dann würde besenrein reichen. Was allerdings die Schäden an der Wand angeht - Sie haben allerdings auch nichts dagegen unternommen, oder?

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Ich halte den letzten Absatz, sofern nicht weitere Klauseln im Mietvertrag ggf die Situation ändern, für unwirksam.


Dem würde ich mich anschließen mit Ausnahme des verlotterten Balkons/Wintergarten da würde ich von einem evtl. Schadensersatzanspruch des VMers ausgehen, nur weil Klauseln (im Nachhinein) für unwirksam erklärt werden heißt es nicht, dass man die Wohnung vor sich hinsiechen lassen kann.

Wann und wie haben Sie dem VM Bescheid gesagt, dass der Wintergarten diese Schäden aufweist?

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#7
 Von 
Andy23123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank schonmal für die Infos.
Bezüglich des Wintergartens ist es so, das ich nichts dagegen unternommen habe weil es mich nicht gestört hat. Ich habe den Vermieter allerdings auch nicht drauf hingewiesen. Ich muss dazu sagen, dass diese Schäden witerungsbedingt aufgetreten sind. ich habe dort z. B. nicht die Wand beschädigt.

Einen anderen Aspekt möchte ich auch noch mitteilen: Das Haus wechselt zum 1.1. den Eigentümer/Vermieter. IM September war ein Immobilienmakler der Sparkasse bei mir in der Wohnung und hat die Schäden im Wintergarten dokumentiert. Das müsste eigentlich dem neuen Eigentümer mitgeteilt worden sein. Das bedeutet ja, dass der neue EIgentümer die Schäden im Wintergarten quasi beim Kauf gekannt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Andy23123):
Das bedeutet ja, dass der neue EIgentümer die Schäden im Wintergarten quasi beim Kauf gekannt hat.


... und ändert -im Zweifel- nix an Ihrer Haftung. Sie sind verpflichtet Schäden unverzüglich zu melden, gleich ob Sie sich daran stören oder nicht. Evtl. haben Sie ja Glück und es interessiert keinen, da Sie eh ausziehen, man weiß es nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119501 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Andy23123):
Bezüglich des Wintergartens ist es so, das ich nichts dagegen unternommen habe weil es mich nicht gestört hat.

Das muss man ja auch nicht.



Zitat (von Andy23123):
Ich habe den Vermieter allerdings auch nicht drauf hingewiesen.

Diese Pflichtverletzung könnte zum Schadenersatz führen.



Zitat (von Andy23123):
Das bedeutet ja, dass der neue EIgentümer die Schäden im Wintergarten quasi beim Kauf gekannt hat.

Dann hätte der alte Vermieter einen Anspruch auf Schadenersatz.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Ja, daß die Schäden "von der Wand" kommen und nicht von einem "mit dem Hammer reingekippt", sieht man - daher meine Frage.

Ich stimme meinen beiden Vorschreibern zu, für den Balkon sehe ich die Sache auch noch nicht ausgestanden. Ob einen Mieter ein Schaden interessiert oder nicht, spielt keine Rolle. Die Schadensmeldung ist erforderlich, um dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, den Schaden zu begutachten, zu beurteilen im Hinblick darauf, ob es notwendig ist ihn sofort oder später zu reparieren und vor allen Dingen auch, ob es eventuell zu Schäden der Bausubstanz gekommen ist oder kommen könnte... Und diese Möglichkeit haben Sie ihm genommen. Wenn jetzt irgendwelche Folgeschäden durch die Nichtmeldung Ihrerseits entstanden sind, dann geht das auf Ihre Kappe. Dazu gehört unter Umständen auch, dass die Reparatur jetzt kostenintensiver sein könnte als zu Beginn dieser Abplatzungen. Möglicherweise wird man sich auf eine Teilhaftung in Bezug auf die Kosten der Reparatur einigen können.

Oder Sie haben tatsächlich Glück und es interessiert keinen. Sie können auch nicht einfach so mal davon ausgehen, dass er neue Käufer darüber Bescheid weiß. Da Sie den Schaden immer noch nicht gemeldet haben, sind Sie immer noch nicht frei, sondern in der Pflicht. (Um mit dem alten Sprichwort "Melden macht frei" zu jonglieren.)

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Ich kann den Vorschreibern nur begrenzt folgen. Natürlich sieht die Wand nicht mehr so aus wie vor 18 Jahren. Muss sie aber auch nicht. Verschlechterungen durch vertragsgemäßen Gebrauch trägt der Vermieter, da offenbar keine wirksame Schönheitsreparaturenklausel vorhanden ist.

Prinzipiell kann eine fehlende Mängelmeldung zwar einen Schadensersatz rechtfertigen. Der besteht aber nicht in einer Neurenovierung des Balkons sondern in Zusatzkosten, die auf die fehlende Meldung zurückzuführen sind. Und da wage ich zu bezweifeln, dass solche Zusatzkosten hier wirklich entstehen werden.

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