Auszug nach 1 1/2 Jahren Wohnzeit: Rechtslage bei Schönheitsreparaturen?

15. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
TreeHugger
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Auszug nach 1 1/2 Jahren Wohnzeit: Rechtslage bei Schönheitsreparaturen?

Nach 1 1/2 Jahren wird aus einer vom Vermieter frisch renovierte Mietwohnung ausgezogen. Die Wohnung wurde nach dem Einzug nicht noch einmal vom Mieter überstrichen und hat zum Zeitpunkt des Auszuges einen objektiv sehr guten Zustand.

Der Vermieter verlangt, dass die Wohnung zum Zeitpunkt des Auszuges vom Mieter gestrichen werden soll.

Ist das rechtens? Muss der Mieter Streichen? Was ist mit dem Spachteln von Bohrlöcheren?

Relevante Auszüge aus dem Mietvertrag:

Zitat:
§16 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume:
4.
a) Ist die Wohnung in einem renovierten Zustand an den Mieter übergeben worden, so ist der Mieter verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht durchzuführen. [...] Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, das Streichen der Fußleisten und der offen liegenden Ver- und Entsorgungsleitungen. Der Mieter hat ferner vom Vermieter gestellte Textilböden bei Bedarf fachgerecht zu reinigen oder reinigen zu lassen. Die Zeitfolge hierfür beträgt im Allgemeinen drei Jahre.
b) Alle Schönheitsreparaturen sind in mittlerer Art und Güte, jedoch fachgerecht und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Schönheitsreparaturen sind in dem nach der Verkehrsauffassung üblichen Zeitraum und Umfang unter Berücksichtigung des Zustandes der jeweiligen Teile des Wohnraums fachgerecht durchzuführen. Der Mieter ist jedoch nur verpflichtet, diejenigen Schönheitsreparaturen innerhalb der Mietsache durchzuführen, die während der Mietzeit durch seinen Mietgebrauch erforderlich werden.
c) Der Zeitpunkt zur Durchführung der Schönheitsreparaturen ermittelt sich nach der tatsächlichen Dauer des Mietverhältnisses seit Mietbeginn bzw. seit letzter durchgeführter Renovierung, frühestens jedoch seit Mietbeginn und unter Berücksichtigung allgemein üblicher Zeitfolgen (bei Mietbeginn i.d.R.: Küche, Bad und Dusche - 5 Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten - 8 Jahre, alle übrigen Räume 10 Jahre). Je nach Abnutzungsgrad verlängern oder verkürzen sich die genannten Zeitfolgen.
d) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache mit neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten zurückzugeben, es sei denn, dass bei Vertragsbeginn ein anderer Zustand vorhanden war. [...]
e) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher fachgerecht zu verschließen, soweit diese vom Mieter angebracht wurden und nicht das Anbringen von Bohrlöchern und Dübeln zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unerlässlich war. Veränderungen dieser Art, denen der Vermieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder bei Wahrung seiner berechtigten Interessen nicht hätte zustimmen müssen, verpflichten den Mieter zum Schadensersatz.


-- Editiert von TreeHugger am 15.07.2019 08:56

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Nach 1,5 Jahren sind keine der aufgeführten Fristen abgelaufen. Bei normaler Abnutzung sind also keine Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Achtung: Der Paragraph zu den Dübellöchern ist trickreich. Wenn du Dübellöcher verschließt, so entstehen dadurch Flecken. Diese gelten in aller Regel als Beschädigung mit der Folge, dass du die betreffende Wand streichen müsstest. Ich halte diesen Paragraphen zu Dübellöchern jedoch eh für unwirksam. Von daher würde ich nicht empfehlen, Dübellöcher zu schließen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
TreeHugger
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Nach 1,5 Jahren sind keine der aufgeführten Fristen abgelaufen. Bei normaler Abnutzung sind also keine Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Achtung: Der Paragraph zu den Dübellöchern ist trickreich. Wenn du Dübellöcher verschließt, so entstehen dadurch Flecken. Diese gelten in aller Regel als Beschädigung mit der Folge, dass du die betreffende Wand streichen müsstest. Ich halte diesen Paragraphen zu Dübellöchern jedoch eh für unwirksam. Von daher würde ich nicht empfehlen, Dübellöcher zu schließen.

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Warum halten Sie den Paragraphen zu den Dübellöchern für unwirksam?
Müssen die Dübel aus der Wand gezogen werden, sodass nur noch die Löcher vorhanden sind oder können diese in der Wand verbleiben?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Nein, ich denke Cauchy meint das Verschließen der Löcher.... wenn man diese zuspachtelt, sieht es hinterher evtl. Sch...e aus...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von TreeHugger):
Warum halten Sie den Paragraphen zu den Dübellöchern für unwirksam?
Achtung, das ist meine persönliche Meinung und ich bin kein Jurist.

Dies vorausgeschickt, habe ich zwei Gründe dafür. Erstens würde das hintenrum eine Endrenovierungsklausel erzeugen. Denn ohne Flecken sind Dübellöcher nicht zu verschließen und fleckige Wände gelten als renovierungsbedürftig. Endrenovierungsklauseln sind jedoch nicht zulässig. Eben genau aus dem Grund, weil nach 1,5 Jahren eine Wohnung normalerweise nicht renovierungsbedürftig ist. Daran ändern auch ein paar Löcher nichts.

Zweitens stoße ich mich an der Formulierung mit dem "unerlässlich" und dem Schadensersatz. Da steht ja, dass unerlässliche Dübellöcher nicht verschlossen werden müssen. Das ist meiner Meinung nach eine zu starke Einschränkung des Gebrauches durch den Mieter. Denn unerlässlich ist fast nichts. Selbst Badezimmerspiegel kann man vermutlich irgendwie ohne Dübellöcher ankleben.

In einer AGB muss so ein Begriff auf die in diesem Fall Mieter-feindlichste, realistische Interpretation überprüft werden. Und die würde bedeuten, dass faktisch alle Dübellöcher zu verschließen wären (mit den obigen Folgen wegen der fleckigen Wände).

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