Auszug nach 50 Jahren

21. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Nicky5
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Auszug nach 50 Jahren

Hallo,ich habe hier schon seitenlang gelesen aber bin immer noch nicht schlauer. Obwohl es bereits mehrfach besprochen wurde. Bitte um Nachsicht.
Mieter hat 50 Jahre in der Wohnung gewohnt. Renoviert wurde zwischendurch durch Firmen. In den letzten 10 Jahren nicht mehr. Nun ist er verstorben und die Wohnung von der Erbin gekündigt. Nach einer Wohnungsbegehung soll nun alles renoviert werden. Tapeten ab (ist klar), Heizkörper, Fenster und Türen streichen usw....
Eigentlich normal. Nun hat die Erbin den Mietvertrag gefunden und meint sie müsste nicht renovieren da dort starre Fristen vereinbart sind.
Hier der genaue Wortlaut:
Fristenplan
Während der Mietzeit haben die Mieter die Schönheitsreparaturen jeweils spätestens nach Ablauf der folgenden Zeiträume auszuführen:
In Wohnküchen spätestens alle 2 Jahre, In Koch oder Eßküchen spätestens alle 3 Jahre, In Bädern und Räumen mit Duschanlagen spätestens alle 3 Jahre, In Wohn und Schlafräumen spätestens alle 5 Jahre, In Fluren spätestens alle 5 Jahre, in sonstigen Nebenräumen spätestens alle 7 Jahre.
Abweichend von Vorstehendem sind die Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen und Einbaumöbel spätestens alle 4 Jahre durchzuführen.

Ich denke hier muss renoviert werden. Oder doch nicht?
Reicht der Text um Einzuschätzen wie es rechtlich aussieht?

Vielen Dank
Nicky

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 832x hilfreich)

Diese Klausel dürfte unwirksam sein, da sie eine Verlängerung der Fristen - in Abhängigkeit vom tatsächlichen Zustand der Wohnung - nicht zulässt.

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#2
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Die Erbin hat recht, die Klausel ist starr und damit unwirksam, weil mit dem Begriff "spätestens" der tatsächliche Zustand der Mieträume ignoriert wird, d.h. ob überhaupt eine Renovierungsnotwendigkeit besteht.

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#3
 Von 
Nicky5
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, danke für die schnellen Antworten.
Also bedeutet es das sie die Wohnung nur leer räumen muss, fegen und sonst nichts ?
Tatsächlich?
Wie kann sie das der Hausverwaltung beibringen?
Die haben eine andere Meinung.
Danke
Nicky

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#4
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Ich würde meine Hand dafür ins Feuer legen, dass die Hausverwaltung bereits weiss, dass die Klauseln unwirksam sind.

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#5
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Was soll sie denn der Hausverwaltung "beibringen" ??
Die Hausverwaltung will ja was haben, was ihr nicht zusteht..... Wenn sie das nicht bekommt, dann muss die HV tätig werden.

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