Auszug nach 60 Jahren...

1. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
Sabine F.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Auszug nach 60 Jahren...

Ich wohne aktuell in einer Wohnung der FAAG/ABG. Fange ich ganz vorne an: das Haus wurde 1953 gebaut, damaliger Mieter mit Erstbezug war die Commerzbank, welche Ihren Angestellten die Wohnung als Werkswohnung zur Verfügung gestellt hat. In den 60iger Jahren hat mein Vater diese Wohnung von der Commerzbank als „Untermieter" gemietet. Wie damals üblich unrenoviert. Im Mietvertrag steht nur „bei Auszug ist die Wohnung besenrein zu übergeben und Anbauten sind zu entfernen".

Die Commerzbank hat die Werkswohnungen dann 1979 aufgegeben und es wurde ein Mietvertrag geschlossen zwischen der FAAG und meinem Vater. In der Wohnung wurde nichts renoviert oder saniert, da die Wohnung ja bewohnt war. Entsprechend existiert auch kein Protokoll. Auch hier steht der Passus „bei Auszug ist die Wohnung besenrein bei guter Dekoration zu übergeben".

 

1987 starb mein Vater und meine Mutter hat die Wohnung übernommen. 2020 ist nun meine Mutter verstorben und da ich seit meiner Geburt hier wohne, habe ich die Wohnung behalten, bzw. seither zahle ich die Miete. Einen Mietvertrag der auf mich läuft habe ich nie erhalten.

Nun wäre meine Frage:

Die Wohnung hier hat Laminat, welches im Laufe der 50 Jahre natürlich immer mal erneuert wurde. Die ABG verlangt von Mietern, selbsteingebrachte Böden wieder zu entfernen bei Auszug. Unter dem Laminat ist kein weiterer Boden, so wie heute bei der FAAG/ABG üblich z.B. Linolium. Lt. Meiner Mutter hat mein Vater die Wohnung damals mit Laminat gemietet, aber hierüber habe ich nichts Schriftliches.

Ebenso sind die Wände hier aktuell tapeziert, in grau, braun und türkis. An der Decke befinden Deckenplatten, diese wurden soweit ich weiss von meiner Mutter angebracht in den 80iger Jahren.

Die Wohnung gilt lt. FAAG/ABG als nicht vermietungsfähig (klar, seit 1953 wurde hier ja nie was gemacht) und soll saniert werden.

Was sind meine Pflichten als Mieter? Muss ich bei Auszug die Wände dennoch „hell" streichen? Muss ich das Laminat entfernen und wie sieht es mit den Deckenplatten aus? Oder gilt hier die ABG muss die Wohnung besenrein so zurück nehmen, wie sie aktuell ist

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31906 Beiträge, 5623x hilfreich)

Willst du denn ausziehen oder wurde dir gekündigt?
Wenn du selbst schon weißt, dass die Wohnung nicht vermietungsfähig ist, sondern saniert (und dann vermietet) werden soll, macht deine Frage nach Reno keinen Sinn.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Sabine F.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich will "ausziehen"... bleibe auch bei der ABG und bekomme eine sanierte Wohnung. Frage ist halt was muss ich in der alten Wohnung machen. Die alte Wohnung hat ja nicht mal eine Heizung, gemacht wurde seit Bau seitens des Vermieters 1953 nie was... alles noch wie 1953... der Vormieter der Wohnung welche ich jetzt nehme musste alles entfernen. Allerdings Mietvertrag von 2018.


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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von Sabine F.):
Lt. Meiner Mutter hat mein Vater

Relevant wäre in welchem Zustand man selber die Wohnung gemietet hat und wie man das im Falle des Falles beweisen könnte.



Zitat (von Sabine F.):
Die Wohnung gilt lt. FAAG/ABG als nicht vermietungsfähig (klar, seit 1953 wurde hier ja nie was gemacht) und soll saniert werden.

Dann wäre eine Renovierung wohl nicht geschuldet weil sinnlos. Es geht also um Geld statt der Leistung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
und wie man das im Falle des Falles beweisen könnte.


Die Beweislast liegt beim Vermieter.

Mal abgesehen von Beweisschwierigkeiten würde ich bei der Beschreibung sagen, dass die Deckenplatten entfernt werden müssen.

Die Tapeten dürften auch wohl nicht die Forderung nach „guter Dekoration" erfüllen.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38328 Beiträge, 13979x hilfreich)

Der Einstieg in die Überlegungen wäre für mich, was denn der Vermieter mit der Wohnung plant. Wenn wir eine Kernsanierung haben, wofür der Fakt spricht, dass keine Heizung in der Wohnung ist, dann könnte man auch überlegen, ob da das Herrichten hier angebracht ist und wenn ja, in welchem Umfang.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31906 Beiträge, 5623x hilfreich)

Die Fa. ABG bietet dir also aus eigenem Bestand eine sanierte Wohnung an. Gut.
Dass es für die sanierte Wohnung dann einen anderen Mietvertrag mit anderen Klauseln als die von ´53 gibt, dürfte nachvollziehbar sein.

Man kann davon ausgehen, dass bisher der alte Mietvertrag von 1979 gilt, der die Übergabe besenrein mit guter Dekoration verlangt. Das kannst du übergeben...
Dass in der Wohnung seit zig Jahren keine Heizung ist, glaube ich mal nicht. Offenes Feuer war schon länger verboten... :)
Und Kohleheizung mit Kachelofen war auch schon 1953---Standard.

Ich meine, du kannst diese Wohnung besenrein übergeben.
d.h. du würdest weder etwas herrichten (?) noch eine Heizung einbauen müssen, das Laminat und die Deckenplatten nicht entfernen müssen und ebenso nicht die dunklen Tapeten entfernen und gegen helle/hell gestrichene tauschen müssen.
Es geht ja vermutlich nicht um eine ABM-Massnahme.

Im Zweifel kannst du doch deinen Vermieter ABG fragen: Genügt hier besenrein?

Die ersten Handwerker/Freiräumer/Sanierungsvorbereiter entfernen dann aus der besenreinen Wohnung das, was die ABG beauftragt.
Oft wird für Grundsanierung/Kernsanierung das entfernt: Fenster, Innentüren, Elektrik, Heizung, Sanitärausstattung, Fußböden.
...da bleibt kein Auge trocken und keine Tapete dran. Weder weiß noch braun noch türkis. Dann kommen die *Sanierer* und bauen Neues ein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10630 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von Anami):
...da bleibt kein Auge trocken und keine Tapete dran. Weder weiß noch braun noch türkis. Dann kommen die *Sanierer* und bauen Neues ein.

Bei den Tapeten bin ich Deiner Meinung, da werden wohl umfangreiche "Wandarbeiten" ausgeführt werden müssen, bei denen auch der "dekorative" Wandanstrich wohl für die Katz wäre.
Zitat (von Anami):
Ich meine, du kannst diese Wohnung besenrein übergeben.

So einfach ist es, denke ich, aber trotzdem nicht.
Laminat und Decke, sind meiner Ansicht nach, auf jeden Fall von Dir zu entfernen, denn es sind nun mal mieterseitige Einbauten
Zitat (von Anami):
Die ersten Handwerker/Freiräumer/Sanierungsvorbereiter entfernen dann aus der besenreinen Wohnung das, was die ABG beauftragt.

Oder das was die TE hätte auf eigene Kosten entfernen müssen....

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31906 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Im Zweifel kannst du doch deinen Vermieter ABG fragen: Genügt hier besenrein?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Beweislast liegt beim Vermieter.

Das kann sich schnell ändern - dann ist es gut, wenn man vorbereitet ist.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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