Auszug nach Vermieterwechsel

28. Januar 2025 Thema abonnieren
 Von 
AndiO
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Auszug nach Vermieterwechsel

Hallo zusammen,

vielen lieben Dank schon mal an Alle für jedwede Hilfe !!!

Kurz zum Sachverhalt:

Wir haben vor ca. 8 Jahren unsere Wohnung von unserer Vermieterin übernommen.

Vor ca. 3 Jahren ist unsere Vermieterin leider verstorben. Ihr Schwager tritt nun als Verwalter des Objekts in Erscheinung, eingesetzt von seinen Kindern als rechtmäßigen Erben ( die verstorbene Vermieterin rotiert deswegen bestimmt im Grab ).

1. Wir haben die Wohnung unrenoviert übernommen, vermerkt im Mietvertrag und im Übergabeprotokoll. Wir mussten die alte Tapete entfernen und haben dann den Putz direkt überstrichen. Eine Ausgleichszahlung wurde nicht geleistet.

-Müssen wir bei unserem bevorstehenden Auszug Wände, die nicht in heller und neutraler Farbe gestrichen sind ( steht als Klausel im Mietvertrag ) nochmals überstreichen oder wäre dies nach §535 BGB und§ 307 BGB nicht nötig, da wir die Wohnung nur in einem gebrauchstauglichen Zustand erhalten müssen?

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) konkretisiert diese Paragraphen. In Urteilen wie dem vom 18. März 2015 (Az. VIII ZR 185/14) wurde entschieden, dass Mieter bei unrenoviert übernommener Wohnung nicht verpflichtet sind, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, sofern keine wirksame individuelle Vereinbarung getroffen wurde.

2. Der Parkettboden im Wohnzimmer ist ca. 50 Jahre alt, wurde von unserer verstorbenen Vermieterin in Eigenarbeit geschliffen und lasiert. Die Qualität der ausgeführten Arbeit war leider sehr mangelhaft. Der Boden weißt viele fleckige Stellen auf.

- Kann uns unser jetziger Vermieter diesen Zustand anlasten und womöglich einen Teil der Kaution einbehalten? Oder ist der Zeitwert des Parketts vielleicht sogar generell schon überschritten?

3. Wir haben in all den Jahren des Mietverhältnisses keine einzige Nebenkostenabrechnung erhalten.

Problem bei der Sache: Das Haus war darauf ausgelegt, dass die Eltern der verstorbenen Vermieterin im EG wohnten. Unsere aktuelle Wohnung. Über diesen Zähler laufen auch Keller, Hausflur Außenbeleuchtung. Der 1. Und 2. Stock wurden bereits früher vermietet und konnten zu diesem Zeitpunkt noch ordentlich abgerechnet werden.

- Wir könnten theoretisch auf Grund der Verjährungsfrist für die letzten 3 Jahre eine Nebenkostenabrechnung vom Verwalter einfordern. Könnten wir sogar die gesamte Summe für diesen Zeitraum zurückfordern, da er eine genaue Abrechnung nicht erstellen wird können? Oder kann er rechtlich die Kosten auch auf alle Mietparteien umlegen?

4. Wir hatten mit der verstorbenen Vermieterin auf Grund der vorliegenden Elektroinstallation einen Pauschalbetrag extra zur Miete überwiesen, da wir auch keinen eigenen Stromanbieter wählen durften. Schriftlich wurde diesbzgl. nie etwas festgehalten Eine versprochene neue Elektroinstallation im Haus fand leider nie statt.

- Könnten wir diese Zusatzzahlungen für die letzten 3 Jahre zurückverlangen?

Die Punkte 3. Und 4. ziehen wir nur in Betracht, sollte der jetzige Verwalter unsere Kaution einbehalten wollen. Wir zahlen eigentlich gerne für das was wir auch wirklich verbraucht haben.

Vielen lieben Dank im Voraus für eure Hilfe!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2521 Beiträge, 397x hilfreich)

Zitat (von AndiO):
Wir könnten theoretisch auf Grund der Verjährungsfrist für die letzten 3 Jahre eine Nebenkostenabrechnung vom Verwalter einfordern.


Wenn ihr diese von den Vermitern einfordert, würde das funktionieren.
Prüft aber vorher, ob überhaupt eine jährliche Abrechnung über Betriebskosten vereinbart war.

Ich würde (das ist aber mein persönlicher Charakter) aus verhandlungstaktischen Gründen möglicherweise sogar direkt mit der Forderung der Betriebskostenabrechnung kommen und den Verzicht auf die Aufarbeitung dann als Verhandlungsmasse für eine Rückzahlung der Kaution und ansonsten einen Verzicht auf sämtliche sonstigen Forderungen aus dem Mietverhältnis in die Waagschale werfen. Das bringt die Vermieter dann in Zugzwang. Sie müssen sich ernsthaft mit dem Anliegen auseinandersetzen um es zu vermeiden oder es schlägt eben ein.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AndiO
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen lieben Dank für die Antwort Kalanndok,

das beruhigt mich schon mal, dass ich etwas ins Feld führen könnte. Werde mal den Mietvertrag nach der jährlichen Abrechnung der Betriebskosten prüfen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AndiO
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hatte jetzt nochmal im Mietvertrag nachgesehen:

4. a) Ist die Wohnung in einem renovierten Zustand an den Mieter übergeben worden, so ist der Mieter verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht durchzuführen. Gleiches gilt bei Überlassung einer unrenovierten Wohnung, soweit der Mieter einen adäquaten Ausgleich zu Beginn des Mietverhältnisses erhalten hat. Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentürentürer sowie der Fenster und Außentüren von innen, das Streichen der Fußleisten und der offen liegenden Ver- und Entsorgungsleitungen Der Mieter hat ferner vom Vermieter gestellte Textilböden bei Bedarf fachgerecht zu reinigen oder reinigen zu lassen.

Und:

Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache mit neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten zu
rückzugeben, es sei denn, dass bei Vertragsbeginn ein anderer Zustand vorhanden war. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorhanden war Farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden. HoIzteile, die bei Mietbeginn mit Klarlack oder trans
parenter Lasur versehen waren, müssen ebenso zurückgegeben vwerden. Holzteile in diesem Sinne sind Holzbalken,
Holzdecken und Holz- bzw. Parkettfußböden.

Somit sollte ich bzgl. des Streichens der Wohnung bei Auszug eigentlich auf der sicheren Seite sein. Stimmt das? Dunkel gestrichene Wände müsste ich somit nicht weiß/hell streichen, da die Wände generell nicht gestrichen waren bei Einzug?

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