Hallo zusammen,
wir wurden wegen Eigenbedarf gekündigt. Kündigungsfrist endet am 30.09. wir haben vorsorglich direkt Widerspruch eingelegt, um keine Fristen zu versäumen. Der Mietmarkt bei uns ist kathastrophal (wir sind eine Familie mit zwei kleinen Kindern).
Nun haben wir doch zügig was neues gefunden. Frage hierzu:
Bis wann müssen wir dies unserer Vermieterin mitteilen? Steht der 30.09. trotz unseres Widerspruchs weiterhin als Endtermin des Mietverhältnisses?
Danke für Antworten, habe leider nirgends etwas zu diesem Fall gefunden.
Auszug trotz Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
ZitatBis wann müssen wir dies unserer Vermieterin mitteilen? :
Da gibt es keine Frist.
ZitatNun haben wir doch zügig was neues gefunden. :
Nur gefunden oder auch schon gemietet?
ZitatSteht der 30.09. trotz unseres Widerspruchs weiterhin als Endtermin des Mietverhältnisses? :
Kommt ganz darauf an, ob man den Widerspruch akzeptiert.
Danke für die Antwort erstmal.
ZitatNur gefunden oder auch schon gemietet? :
Bereits einen Mietvertrag unterschrieben, welcher ab 15.09. beginnt.
Wir möchten dies daher unserer Vermieterin auch erst am 15.09. mitteilen und dann gleichzeitig, dass am 30.09. fristgerecht zu ihrer Kündigung die Übergabe der jetzigen Wohnung stattfinden kann.
Da sie noch einige unmögliche Dinge gesagt/gemacht hat, wollen wir ihr nicht früher als nötig mitteilen, dass wir hier raus sind und ihre Kündigungsfrist einhalten.
ZitatKommt ganz darauf an, ob man den Widerspruch akzeptiert. :
Wir gehen mal davon aus, dass sie den Widerspruch akzeptieren wird. Bisher kam keine Antwort von ihr, da die Widerspruchsfrist erst morgen abläuft und wir uns eine weitere Begründung im Schreiben noch vorbehalten haben.
Wenn sie den Widerspruch also akzeptiert, bleibt der 30.09. trotzdem bestehen oder beginnt eine neue Frist? Oder kann sie einen neuen Endtermin bestimmen? Bei Ablehnung bleibt der 30.09. ja auf jeden Fall bestehen, das ist mir klar.
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Wenn sie den Widerspruch akzeptiert, gibt es keine Kündigung und ihr müsstet selbst mit 3 Monate Frist kündigen. Wenn ihr euch beeilt, klappt das noch zum 31.10.
Wenn ihr natürlich erst am 15.9. Kündigen möchtet, wirkt diese erst zum 31.12.
Wenn der Vermieter den Widerspruch nicht akzeptiert, muss er Räumungsklage beantragen. So oder so wird das Mietverhältnis unter den bisherigen Konditionen damit erstmal fortgesetzt. Heißt: es gelten die vertraglich vereinbarten K-Fristen.ZitatWenn sie den Widerspruch akzeptiert, gibt es keine Kündigung und ihr müsstet selbst mit 3 Monate Frist kündigen. Wenn ihr euch beeilt, klappt das noch zum 31.10. :
So oder so wird das Mietverhältnis unter den bisherigen Konditionen damit erstmal fortgesetzt. Heißt: es gelten die vertraglich vereinbarten K-Fristen. Kurzum - man sollte sich mit dem Vermieter auf einen Mietaufhebungsvertrag einigen, und das möglichst bald.
Wenn der Vermieter den Widerspruch nicht akzeptiert, muss er Räumungsklage beantragen. Theoretisch schon - praktisch wird er glücklich sein, dass die Mieter nun doch ausziehen wollen...
Über die letzten 3 Antworten kann ich mich doch nur wundern.
ZitatWenn sie den Widerspruch akzeptiert, gibt es keine Kündigung und ihr müsstet selbst mit 3 Monate Frist kündigen. :
Woraus sollte sich diese Rechtsfolge ergeben?
Die Kündigung bleibt natürlich trotz Widerspruch wirksam und wenn der Mieter am 15.09. auszieht, dann endet das Mietverhältnis am 30.09.
ZitatTheoretisch schon - praktisch wird er glücklich sein, dass die Mieter nun doch ausziehen wollen. :
Der Vermieter muss auch theoretisch keine Räumungsklage gegen eine Mieter erheben, der bereits ausgezogen ist. Die Klage würde der Vermieter auch verlieren.
Dem Vermiter erst am 15.10. informieren daß ihr doch auszieht ist eine gute Idee. Was wollt Ihr damit bewirken ?
Ich würde den Widerspruch jetzt zurückziehen und dem Vermieter mitteilen, daß ihr bis zum 30.9. auszieht.
ZitatDie Kündigung bleibt natürlich trotz Widerspruch wirksam :
Richtig, Widerspruch hebt sie Wirksamkeit der Kündigung nicht auf. Aber in den vorherigen Antworten ging es ja darum was passiert, wenn sie den Widerspruch akzeptiert.
Dann ergibt sich aus der Akzeptanz des Widerspruchs denknotwendigerweise, dass das Mietverhältnis unter den alten Konditionen fortgesetzt wird.
ZitatAber in den vorherigen Antworten ging es ja darum was passiert, wenn sie den Widerspruch akzeptiert. :
Das ist zwar eine theoretisch denkbare Variante, die aber eher ungewöhnlich wäre.
Sobald der Mieter seinen Auszug ankündigt entfällt diese Option für den Vermieter.
Vielmehr besteht die Gefahr, dass der Vermieter bereits vor dem 15.09. Räumungsklage einreicht, weil er den Widerspruch des Mieters unbegründet hält. Die Klage wird durch den Auszug des Mieters zwar hinfällig, aber der Mieter muss in so einem Fall dennoch die angefallenen Prozesskosten zahlen.
Vielmehr besteht die Gefahr, dass der Vermieter bereits vor dem 15.09. Räumungsklage einreicht, weil er den Widerspruch des Mieters unbegründet hält. Deswegen ja mein Rat, die Vermieterin unverzüglich zu informieren, dass man nun doch ausziehen möchte.
Zitataber der Mieter muss in so einem Fall dennoch die angefallenen Prozesskosten zahlen. :
Warum sollte er?
Wenn der Vermieter auf Räumung klagt bevor die Räumungsfrist abgelaufen ist, trägt er die Kosten selber - es ist doch nicht das Problem des Mieters, wenn der Vermieter zu dumm ist die richtige Klage zu erheben ...
Wenn die Besorgnis besteht, dass der Mieter nicht zum Ablauf der Kündigungsfrist auszieht, dann darf der Vermieter auch schon vorher auf Räumung klagen.
Daher trägt der Mieter die Kosten.
ZitatWenn die Besorgnis besteht, dass der Mieter nicht zum Ablauf der Kündigungsfrist auszieht, dann darf der Vermieter auch schon vorher auf Räumung klagen. :
Dafür reicht es aber wohl nicht aus, wenn der Mieter Zweifel an der Berechtigung der Eigenbedarfskündigung äußert.
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