Auszugsdatum und Schaden am Parkett

26. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
hopfi80
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Auszugsdatum und Schaden am Parkett

Hallo zusammen,

ich ziehe zum 30.11. aus einer WG aus. Wir sind zu zweit und haben einen gemeinsamen Mietvertrag. Kündigen könnten wir also nur zusammen. Daher haben wir es immer so gemacht, dass per Nachtrag zum Mietvertrag das Mietverhältnis zu einem neuen Nachmieter vereinbart wurde.

Einen Nachmieter habe ich gefunden, der zum 1.12. zugesagt hat (seine Unterschrift steht noch aus). Ich habe den Nachtrag von den Vermietern bekommen und unterschrieben.

Ich habe beim Auszug einen selbst verursachten Schaden am Parkett bemerkt, den meine Haftpflicht tragen sollte. Reparatur ist veranlasst. Jetzt will die Vermieterin mein Auszugsdatum (und damit wohl das bezahlen der Miete) verlängern. Da es sich nur um einen Kleinflächigen Schaden handelt nun die Frage: Ist dies nicht vom neuen Mieter als duldbar zu erwarten, eine kleinere Reparatur zu ertragen?

Vielen Dank für die Diskussion!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39809x hilfreich)

Die Vermieter und Du haben schon alles unterschrieben??





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
Ist dies nicht vom neuen Mieter als duldbar zu erwarten, eine kleinere Reparatur zu ertragen?


Was sagt denn der Nachmieter dazu?

quote:
Jetzt will die Vermieterin mein Auszugsdatum (und damit wohl das bezahlen der Miete) verlängern.


Wenn ihr schon beide (!) einen anderslautenden Vertrag unterschrieben habt, geht das nicht mehr.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hopfi80
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.
Die Vermieterin hat mir den Nachtrag per Mail (ohne ihre Unterschrift) zukommen lassen und ich habe ihn unterschrieben zurückgeschickt.
Kann man dieses Zusenden als Vertragsangebot werten?

Den Nachmieter habe ich jetzt konkret nicht gefragt, wir hatten zum 1.12. vereinbart. Ich wollte vorerst einmal die Lage klären. Ich denke, wenn er sich Geld spart, wird er nicht nein sagen...

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39809x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Vermieterin hat mir den Nachtrag per Mail (ohne ihre Unterschrift) zukommen lassen und ich habe ihn unterschrieben zurückgeschickt. <hr size=1 noshade>

Was für einen Nachtrag, was stand da drin?



quote:<hr size=1 noshade>Den Nachmieter habe ich jetzt konkret nicht gefragt, wir hatten zum 1.12. vereinbart. <hr size=1 noshade>

Viel wichtiger wäre, was der Nachmieter mit dem Vermieter vereinbart hat ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hopfi80
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Der hat sich auf 1. Dezemberwoche zur Unterzeichnung geeinigt, hat aber vorab die volle Dezember-Monatsmiete an die Vermieterin gezahlt.

Im Nachtrag steht, dass der Nachmieter ... zum 1.12. in den bestehenden Mietvertrag eintritt und ich zum 30.11. austrete.

Ich habe den Nachtrag als ununterschriebenes PDF von der Vermieterin bekommen und habe ihn unterzeichnet zurück geschickt.

Der Nachmieter will mir sein unterschriebenes Formular erst in der 1. Dezemberwoche schicken. Obwohl wir per Handschlag den 1.12. besiegelt haben.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
Kann man dieses Zusenden als Vertragsangebot werten?


Das Thema hatten wir schon mal vor einigen Wochen. Zumindest wäre es mir persönlich zu riskant, darauf einen Prozeß zu stützen.

Formell ist es nur eine invitatio ad offerendum (Einladung, ein Angebot abzugeben), ansonsten hätte der VM ja schon unterschreiben können, wenn die Zusendung selbst schon ein Angebot hätte sein sollen.

So kann der VM immer noch sagen, es sei ein Entwurf als Verhandlungsgrundlage. Oder er bestreitet sogar völlig das Zusenden und es müßte erst mal Beweis darüber erbracht werden, mit allen bekannten Risiken vor dem Hintergrund, wie leicht eine Mail im Eingangspostfach des Empfängers zu fälschen ist.

Wie ein Richter das sehen würde, weiß man nicht, und bei den sicherlich nicht unerheblichen Kostenfolgen wäre mir das Risiko zu hoch.



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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1950x hilfreich)

Tja bei so kurzfristigen Vertragsangelegenheiten kann vieles schiefgehen - muss es aber nicht.

Der Nachfolgemieter kann während der Reparaturdauer seinen Mietgebrauch nicht vollumfänglich ausüben.
Dafür muss der Vermieter eine angemessene Mietminderung hinnehmen, die er vom eigentlichen Verursacher ersetzt verlangen kann.
Kein Problem, wenn alle sich darüber einig werden.

Vielleicht will aber der Vermieter aus Anlass der Reparatur auch das gesamte Parkett im WG-Zimmer aufarbeiten lassen?
Vielleicht ist das Parkett lackiert und eine "kleinflächige Reparatur" ist gar nicht möglich?
Vielleicht ist der kleinflächige Schaden dergestalt, dass geschliffen werden muss - zur Vermeidung von Farbunterschieden muss dann das gesamte Parkett bearbeitet werden.

Man könnte jetzt über alle Eventualitäten diskutieren. Aber das macht doch keinen Sinn.
Willst Du nicht einfach Deinen Vermieter fragen und das mit ihm klären?

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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

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