Nr.4
Erhaltung der überlassenen Wohnung
(2) Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsrep umfassen
das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden u. den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre
Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen
in Küchen Bädern und Duschen alle 3 Jahre
dabei sind der Innenanstrich der Fenster sowie die Anstriche
der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle 4 Jahre
durchzuführen,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre
Das Mitglied darf nur mit Zustimmung der Genossenschaft von der bisherigen Ausführungsartabweichen. Es ist für alle den Umfang der im Laufe der Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsrep. beweispflichtig.
(3) Läßt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs.2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die Genossenschaft auf Antrag des Mitglieds verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsrep. zu verlängern oder zu verkürzen.
Nr. 11
Rückgabe der überlassenen Wohnung
(1) Bei beendigung des Nutzungsverhältnisses ist die überlassene Wohnung in ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben.
(3) Hat das Mitglied die Schönheitsrep. übernommen, so sind die nach Nr. 4 Abs.2 AVB fälligen Schönheitsrep. rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhätnisses nachzuholen.
(4) Sind bei Beendigung des Nutzungsverhätnisses Schönheitsrep. noch nicht fällig im Sinne von Nr. 4 Abs.2 AVB, so hat das Mitglied an die Genossenschaft einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsrep. durch das Mitglied bei der Berechnung der Nutzungsgebühr berücksichtigt worden ist. Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne der Nr.4 Abs.2 umfassenden und fachgerechten Schönheitsrep. im Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses ermittelt.
Der zu zahlende Anteil entpricht in der Regel dem Verhälnis zwischen den vollen Fristen lt. Nr.4 Abs. 2 und den seit Ausführung der letzten Schönheitsrep. bis zur Räumung abgelaufenen Zeiträumen.
Die Kostenanteile des Mitglieds werden zur Durchführung von Schönheitsrep. verwendet(vergl. Nr.3 Abs.2). Soweit das Mitglied noch nicht fällige Schönheitsrep. rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses durchführt, ist es von der Zahlung des Kostenanteils befreit.
Hallo an alle Lesenden, dies steht in meinem Mietvertrag und ich habe eine Mängelliste bekommen, auf dieser steht, alle Decken weiß und Tapeten an Wänden ab oder weiß streichen streichen, ist das so ok? vielen Dank für Hilfen, Mondfrau
-- Editiert von Mondfrau am 04.09.2008 16:42:37
Auszugsrenovierung - ich habe eine Mängelliste bekommen
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Die Klauseln sind nach meiner Einschätzung wirksam.
Das heißt aber nicht, dass eine Auszugsrevovierung notwendig ist, denn die ist nirgendwo in der Klausel gefordert.
Allerdings könnte natürlich Nr. 11 (3) bei Dir zutreffen.
Auch wenn nur Nr. 11 (4) zutrifft, musst Du Dir natürlich überlegen, ob es günstiger ist, den entsprechenden kostenanteil zu zahlen oder doch lieber selbst zu renovieren.
Da ich den Zustand der Wohnung und den Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen nicht kenne, kann ich Deine Frage auch nicht abschließend beantworten.
... ich bin anderer ansicht: die klausel sieht starre fristen vor und stellt keineswegs auf den zustand der wohnung ab. vor allem ist es die genossenschaft, die über verlängerung oder verkürzung entscheiden soll, nicht der mieter.
aber wenn du es definitiv wissen willst, solltest du einen ra fragen.
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Hallo, vielen Dank für die Antworten, da werd ich mir wohl mal juristische Hilfe holen müssen. MfG Mondfrau
ich bin anderer ansicht: die klausel sieht starre fristen vor und stellt keineswegs auf den zustand der wohnung ab
Hast du 4 (3) gelesen?
Ich halte die Klauseln auch für wirksam, insofern würde ich weiß streichen und nicht viel Theater machen - alternativ den Anteil vom Kostenvoranschlag zahlen. Hierzu allerdings mit Vermieter/Genossenschaft sprechen.
@blaubär49
Die Fristen in Nr. 4 (2) sind zwar starr. Das wird dann aber in Nr. 4 (3) wieder aufgeweicht. Insgesamt gilt das dann nicht als starre Frist, womit die Klausel wirksam ist.
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