Außerordentliche Kündigung bei Zeitmietvertrag - Was bedeutet das konkret ?

12. November 2003 Thema abonnieren
 Von 
Merline
Status:
Student
(2412 Beiträge, 276x hilfreich)
Außerordentliche Kündigung bei Zeitmietvertrag - Was bedeutet das konkret ?

Was bedeutet das konkret ?
Welche Gründe müßte der Mieter für eine außerordentliche Kündigung haben?
Ich habe laut Mietvertrag auf eine Kündigung während der ersten 4 Jahre verzichtet.....das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt....was immer das auch heißt.
Fakt ist, das ich nun schwanger bin, die Wohnung zu klein ist....ich zu dem Vater des Kindes ziehen will, und aufgrund meiner Elternzeit bald auch nicht mehr Zahlungsfähig bin.
Der Vermieter wollte mich aus dem Vertrag entlassen, sobald ich einen solvénten Nachmieter stelle....aber keiner ist ihm gut genug.......nun zahle ich schon 3 Monate für eine Wohnung, in der ich nicht mehr lebe.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anika66
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)


Kündigungsgründe des Mieters beim Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit

Zur Erklärung: Ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit (und das sind die meisten Mietverhältnisse) liegt vor, wenn im Mietvertrag kein Termin für die Beendigung des Mietverhältnisses bestimmt ist. Die Beendigung solcher unbefristeter Mietverhältnisse ist nur durch eine wirksame Kündigung möglich.
1. Recht zur fristlosen (außerordentlichen) Kündigung
Ein Recht zur fristlosen Kündigung steht dem Mieter in drei Fällen zur Verfügung:
- bei Nichtgewährung des Gebrauchs - bei erheblicher Gesundheitsgefährdung
- bei erheblicher Pflichtverletzung durch den Vermieter
2. Recht zur fristgemäßen (=ordentlichen oder außerordentlichen) Kündigung
aa) Bei der ordentlichen Kündigung muss der Mieter grundsätzlich nur die in § 565 BGB geregelten Kündigungsfristen beachten.
bb) Ein fristgebundenes Sonderkündigungsrecht gewährt das Gesetz in folgenden wichtigen Fällen:
- Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung
- Tod des Mieters, wenn das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt wird
- Tod des Mieters, wenn er mit Personen zusammengelebt hat, die
keine Mieter sind
- Tod des Mieters, wenn mehrere Personen gemeinsam Mieter waren
- Ankündigung von Modernisierungs- und Verbesserungsmaßnahmen
- Mieterhöhung bei freifinanzierten Wohnraum - Mieterhöhung bei preisgebundenen Wohnraum

http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/frameset.htm?https://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/Kuendigung/ka1-3.htm


-----------------
"Anika66"

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#2
 Von 
Merline
Status:
Student
(2412 Beiträge, 276x hilfreich)

Also habe ich keinen Zeitmietvertrag wie ich immer vermutete, oder doch?
Oben steht Wohnraummietvertrag.....es steht niergendwo gemietet bis......nur:Es wird in den ersten 4 Jahren wechselseitig auf eine Kündigung verzichtet!!!!
Kann ich nun normal mit 3 Monate Kündigungsfrist kündigen(die wäre dann nämlich nun abgelaufen), da ich eine Kündigung geschrieben habe......?

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#3
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Wenn Du 4 Jahre in der Wohnung gewohnt
hast, hast du ja nun einen unbefristeten
Vertrag und damit 3 Monate Kündigungsfrist.

Man muss bis zum 4. Werktag eines Monats gekündigt haben, damit der Monat mitzählt.

Die Klausel "das Recht auf außerordentliche Kündigung........"
bedeutet, dass, wenn einer von Beiden
einen Anlass dazu gibt, kann auch während der 4 Jahre außerordentlich gekündigt werden.
(Ein Anlass wäre zum Beispiel, wenn du ein Kamel in der Wohnung halten würdest, oder
wenn Du gegen mehrere Punkte der Hausordnung verstoßen hättest,
Du hättest außerordentlich kündigen können,
wenn es Mängel in der Wohnung gegeben hättet, die der VM auch nach Aufforderungen nicht behoben hätte.

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#4
 Von 
Merline
Status:
Student
(2412 Beiträge, 276x hilfreich)

Ich habe erst 1 Jahr dort gewohnt......ist meine Schwangerschaft denn nun ein Grund zu kündigen mit 3 monatiger Kündigungsfrist?

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#5
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

In diesem Fall hast du eben doch einen Zeitmietvertrag (eben für 4 Jahre)
wie schon oben und bei deiner ersten Anfrage in diesem Forum gesagt, gibt es bei Familienzuwachs oder einem anderen wichtigen Grund,
die Möglichkeit einen Ersatzmieter zu suchen.
Aber da bist du ja schon dabei!
---------------------------------------

Hier noch einmal alles zusammengefasst:

Haben Mieter einen Zeitmietvertrag abgeschlossen, muss dieser Vertrag grundsätzlich erfüllt werden. Während der Laufzeit des Vertrages kann der Mieter nicht ohne weiteres kündigen.

Ein Auszug vor Ablauf des Zeitmietvertrags oder Ablauf der Kündigungsfrist ist nur möglich, wenn der Mieter das Recht zur fristlosen Kündigung hat oder er sich auf ein Sonderkündigungsrecht, zum Beispiel nach einer Mieterhöhung oder bei Ankündigung einer Modernisierung, berufen kann.

Auch durch Stellung eines geeigneten Nachmieters kann sich der Mieter nur dann vorzeitig aus dem Mietverhältnis lösen, wenn im Mietvertrag eine sogenannte Nachmieterklausel vereinbart war,

oder wenn er ausziehen will, weil es berufsbedingt an einen anderen Wohnort ziehen muss, oder wenn er in ein Alters- oder Pflegeheim wechselt,

oder wenn die bisherige Wohnung nach Heirat oder aufgrund von Familiennachwuchs zu klein wird.!!!



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