Außerordentliche fristlose Kündigung wegen viermonatigen Zahlungsverzuges

25. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
ip422301-55
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 41x hilfreich)
Außerordentliche fristlose Kündigung wegen viermonatigen Zahlungsverzuges

Ich habe in einer 2-WG gewohnt, und mein Mitbewohner wollte nach 6 Jahren zusammenwohnen mit seiner Freundin einziehen und aus der aktuellen WG ausziehen. Er hat seine Kündigung an dem Vermieter geschickt und hatte damit 3 Monate Kündigungsfrist, d.h. er müsste am 31.10. ausziehen.

Drei Wochen nachdem er seine Kündigung per Post geschickt hat, habe ich mich beim Vermieter telefonisch gemeldet (am 07.08.2018), und wollte wissen was Sache ist, ob ich jemanden aussuchen muss, oder ob der Vermieter das bleibende Zimmer (von meinem Freund und aktuellen Mitbewohner) an jemanden anderen übergeben möchte. Mir wurde gesagt, dass mir eine Kündigung vor einer Woche per Post zugeschickt wurde (Einschreiben mit Rückschein), und ich muss in spätestens 3 Monaten aus dem Zimmer (Wohnung) raus. An dem Tag, waren es schon 10 Werktage vergangen, dass das Zettel in meinem Briefkasten geworfen wurde. Der Brief wurde von der Post nicht abgeholt, da ich erstmal gar nicht wusste, dass es sich um einen Brief (Einschreiben mit Rückschein, erhalten am 26.07.2018, und abholbar ab dem 28.07. 14h bei der Post, die nicht so nah ist weder an meine Wohnung, noch an meine Arbeit) handelt, und dachte es wäre eher ein Paket, und zweitens, ich musste für 5 Tage (vom 01.08. bis zum 05.08., beweisbar!) in einer anderen Stadt reisen, und mich auf die Reise vorbereiten. Das heißt, ich konnte den Brief in den 4 Tagen an denen der Brief in der Post lag (ich noch in der Stadt bin) an denen ich gearbeitet und mich auf die Reise vorbereiten musste, von der Post nicht abholen. Der Brief wurde dann natürlich am 04.08.2018 an dem Vermieter zurückgeschickt, da ein seit 7 Werktagen bei der Post nicht abgeholten Brief, an dem Absender zurückgeschickt werden muss. Ich war in Berlin vom 01.08. 12h bis zum 06.08. 3h.

Ich habe dann um eine vorläufige Version per Mail gebeten (am Telefon. Datum: 07.08.2018), damit ich zumindest den Text der Kündigung lesen kann. Es wurde mir innerhalb 2 Tagen per Mail geschickt, nicht vom Vermieter unterschrieben, nur den Text. Ich schreibe und telefoniere die ganze Zeit mit der Sekretärin. Mit dem Vermieter direkt habe ich noch nie geredet. Auf dem Text stand, dass der Grund dafür ist, dass ich die letzten 4 Monaten (April bis Juli Mieten) keine Miete (mein Anteil) gezahlt habe, und dass es schon mal vor 2 Jahren, in 2016, vorgekommen ist, dass ich 9 Monate die Miete nicht gezahlt habe. Die 9 Monate, habe ich damals ohne dass mein Vermieter mich darauf hingewiesen hat, auf einmal gezahlt. Ich habe damals ein Auslandssemester in Asien absolviert, und habe das Geld gebraucht. Gleich danach wie gesagt, wurden die 9 Monaten gezahlt auf einmal, ohne dass mein Vermieter es überhaupt wusste. Die aktuellen 4 Monaten habe ich innerhalb 2 Wochen gezahlt, seit dem Zeitpunkt an dem ich telefonisch wusste, dass sie mich kündigen.

Auf dem Vertrag stehe ich mit meinem aktuellen (seit 6 Jahren) Mitbewohner beide als Hauptmieter. Sie haben mich aber alleine gekündigt. Der Vertrag ist auf Namen vom Sohn der Vermieter, die Kündigung kam aber mit dem Namen vom Vater. Und sie haben keine gemeinsame Kündigung (für mich und meinen Mitbewohner) geschickt.

Ich habe die ganze Zeit mit der Sekretärin telefoniert, und habe um einen Termin mit dem Vermieter gebeten, sie sagte immer, dass er keine Zeit dafür hätte, nicht mal um ein Telefonat. Ich habe gesagt, dass die Kündigung per Mail (nur der Text stand darauf, nicht mal eine Unterschrift vom Vermieter), und die von der Post nicht abgeholte, und zurückgeschickte nicht wirksam ist, sie meinte, dass ich mit Absicht den Brief nicht abgeholt habe, und die Kündigung, die sie per Mail (wohlgemerkt nicht vom Vermieter unterschrieben, nur Kündigungstext)) geschickt hat sei wirksam, und ich sollte am 31.10 die Wohnung verlassen.

Wenn ich am 04.10. bei meinem Anwalt war, er sagte, es sei gar nicht wirksam. Ich habe dann die Sekretärin darauf hingewiesen. Er meinte auch, dass ich innerhalb 2-3 Wochen den fehlenden Betrag (4 Monatsmieten) gezahlt habe, und jetzt, müsste der Vermieter erstmal eine richtige, rechtskräftige Kündigung per Post schicken, und ab Erhaltdatum habe ich dann mindestens 3 Monate Zeit, um auszuziehen. Grund für die neue Kündigung gäbe es aber, laut ihm, nicht mehr, da ich den fehlenden Betrag ja schon gezahlt habe.

Nachdem ich das der Sekretärin mitgeteilt habe, sie hat mir dann erneut eine Kündigung per Post geschickt, die ich am 11.10.2018 erhalten habe. Es wurde von einem Gerichtsvollzieher geschickt. Es stand aber genau den gleichen Text, wie die Version, die sie mir per Mail geschickt hat, am 08.08.2018. Mit den gleichen Fristen, und ich muss auch am 31.10. ausziehen. Diesmal war es aber vom Vermieter unterschrieben.

Sie haben auch einen neuen Mieter (gute Freund von der Sekretärin, und arbeitet auch in der gleichen Stiftung, auch beweisbar!), der die ganze Wohnung übernehmen wird, und er wird zum 01.11. einziehen, und ich muss raus. Er macht auch die Wohnungsübergabe, und überprüft alles wegen Kaution usw. Weder der Vermieter, noch die Sekretärin werden hier sein.

Ich habe meine Bachelorarbeit am 14.09.2018 angemeldet, und bin mittendrin meine Bachelorarbeit zu schreiben. Ich verdiene nicht so viel gerade, und wenn ich hier raus muss, und in eine neue Wohnung einziehe, muss ich mir eine neue Stelle aussuchen, um meinen Umzug zu finanzieren.

Ich habe die Mieten von August und September pünktlich gezahlt. Oktober wiederum nicht, da ich sie gebeten habe, dass der neue Mieter die Oktobermiete für mich übernehmen, und mir entgegen kommt, damit ich meinen Umzug finanzieren kann, wenn ich am 01.11. raus muss, und in eine neue teurere Wohnung muss. Ansonsten, werde ich hier bleiben, bis ich was finde.

Der Kündigungstext ist hier als Anhang (Links)

Was soll ich jetzt tun? Muss ich am 31.10. doch raus? Ist all das hier wirksam? oder habe ich ab Erhalt der Kündigung per Post am 11.10. mindestens 3 Monate Zeit zum Ausziehen? Gilt ein von der Post nicht abgeholte und zurückgeschickte Brief als bekommen?

Danke für jegliche Hilfe bzw. Hinweis.

https://www.bilder-upload.eu/bild-20c966-1540488636.png.html

https://www.bilder-upload.eu/bild-7bc1a7-1540488692.png.html

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

So

1.
Wenn beide Hauptmieter sind (Sie und Ihr Freund), dann kann einer (Ihr Freund) nicht so ohne Weiteres aus dem Vertrag ausscheiden.

2.
Sie müssen (erstmal) nicht ausziehen. Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, der kann man (manchmal sollte man) muss man aber nicht folgen.

3.
Suchen Sie sich ne neue Wohnung und kündigen Sie GEMEINSAM mit dem anderen Hauptmieter die Wohnung.

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ip422301-55
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 41x hilfreich)

Danke erstmal für die Antwort!

Zitat (von AltesHaus):
1.
Wenn beide Hauptmieter sind (Sie und Ihr Freund), dann kann einer (Ihr Freund) nicht so ohne Weiteres aus dem Vertrag ausscheiden.
Mein Mitbewohner hat eine Kündigung schon in Mitte Juli geschickt, und sie haben im gesagt, Ok, aber du musst in der Wohnung noch 3 Monate bleiben, und zwar bis zum 31.10.

Zitat (von AltesHaus):
3.
Suchen Sie sich ne neue Wohnung und kündigen Sie GEMEINSAM mit dem anderen Hauptmieter die Wohnung.
Mein Mitbewohner hat eine neue Wohnung gefunden, und wird am 31.10. hier ausziehen.

Was denken Sie über die Kündigung, die den Vermieter geschickt hat? Ist sie wirksam? Was sagen Sie zu meinen Fragen, am Ende meines Posts?

Danke im Voraus!

VG

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Wenn beide Hauptmieter sind (Sie und Ihr Freund), dann kann einer (Ihr Freund) nicht so ohne Weiteres aus dem Vertrag ausscheiden.


Unklarer Sachverhalt.
Warum beantworten sie nicht die Frage
gemeinsamer Vertrag oder
2 einzelne Verträge ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ip422301-55
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 41x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
gemeinsamer Vertrag oder
2 einzelne Verträge ?
gemeinsamer Vertrag.

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

1) Sie scheinen ein sehr gestörtes Verhältnis zu Recht und Gesetz zu haben.
Einmal neun Monate Mietrückstand, dann mal wieder vier Monate und aktuell schon wieder einen Monat.
Da ist es doch nicht verwunderlich, dass der Vermieter die Faxen dick hat.

2) Die Kündigung muss zugehen. Dass ist sie nicht (weil sie sie nicht abgeholt haben). Somit nicht wirksam.
Die nachgereichte Kündigung heilt den Mangel nicht, wenn zu dem Zeitpunkt die ausstehende Miete bereits beim Vermieter war.

3) die drei Monate Kündigungsfrist gelten bei einer ordentlichen Kündigung.
Die außerordentlichen Kündigung wird meistens fristlos ausgesprochen. Was fristlos bedeutet, brauche ich einem Studenten wohl nicht zu erklären.

4) Der Vermieter ist aktuell in der Lage eine neue, diesmal wirksame Kündigung wegen wiederholtem Zahlungsverzug auszusprechen.

5)

Zitat (von ip422301-55):
gemeinsamer Vertrag.
dann ist die Kündigung des Mitbewohners u.U. nicht wirksam. Gegen einen gemeinsamen Vertrag spricht allerdings, dass sie ihren Mietanteil separat zahlen müssen.
Das passt irgendwie nicht zusammen.

Zitat (von ip422301-55):
Mein Mitbewohner hat eine Kündigung schon in Mitte Juli geschickt, und sie haben im gesagt, Ok, aber du musst in der Wohnung noch 3 Monate bleiben, und zwar bis zum 31.10.


Ich wüste nicht, dass man hier jemanden zwingen kann bis zu einem bestimmten Termin in einer Wohnung zu bleiben. Demnach ist die Aussage so wie sie oben steht definitiv falsch.
Und dass einer bei einem gemeinsamen Mietvertrag diesen nicht nur für sich auflösen kann, wurde schon von den Vorschreibern erwähnt.

ich würde zumindest darüber nachdenken die Wohnung zum Ablauf des Monats Oktober zu verlassen, erst recht, wenn man nicht in der Lage ist (Vermutung) die volle Miete für November alleine zu stemmen.

Aber man kann es natürlich auch aussitzen und sich dann über die rechtlichen Konsequenzen ärgern.
Ob man unter diesen ja nicht gerade angenehmen Voraussetzungen eine erfolgreiche B Arbeit abliefern kann?

Wie sang schon R. Mai "keine ruhige Minute"...

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Unklarer Sachverhalt.


Zitat (von ip422301-55):
Auf dem Vertrag stehe ich mit meinem aktuellen (seit 6 Jahren) Mitbewohner beide als Hauptmieter.

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

ABER ...

Zitat (von ip422301-55):
Wenn ich am 04.10. bei meinem Anwalt war, er sagte, es sei gar nicht wirksam.


Sie sollten den Anwalt erneut konsultieren und die nunmehr ordentlich zugestellten Schriftstücke mitnehmen.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
2) Die Kündigung muss zugehen. Dass ist sie nicht (weil sie sie nicht abgeholt haben). Somit nicht wirksam.


Reicht zur Unwirksamkeit tatsächlich die Zugangsvereitlung?
Meiner Ansicht nach nicht, nach § 162 Absatz 1 BGB muss er sich so behandeln lassen, als wäre die Kündigung zu dem Zeitpunkt der Annahmeverweigerung bzw. sonstigen Zugangsvereitelung zugegangen.

Das hier wird einem keiner abnehmen und als reine Schutzbehauptung gewertet werden.
Zitat:
Das heißt, ich konnte den Brief in den 4 Tagen an denen der Brief in der Post lag (ich noch in der Stadt bin) an denen ich gearbeitet und mich auf die Reise vorbereiten musste, von der Post nicht abholen.



-- Editiert von spatenklopper am 26.10.2018 12:02

5x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ip422301-55
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 41x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von Sir Berry):
2) Die Kündigung muss zugehen. Dass ist sie nicht (weil sie sie nicht abgeholt haben). Somit nicht wirksam.


Reicht zur Unwirksamkeit tatsächlich die Zugangsvereitlung?
Meiner Ansicht nach nicht, nach § 162 Absatz 1 BGB muss er sich so behandeln lassen, als wäre die Kündigung zu dem Zeitpunkt der Annahmeverweigerung bzw. sonstigen Zugangsvereitelung zugegangen.

Das hier wird einem keiner abnehmen und als reine Schutzbehauptung gewertet werden.
Zitat:
Das heißt, ich konnte den Brief in den 4 Tagen an denen der Brief in der Post lag (ich noch in der Stadt bin) an denen ich gearbeitet und mich auf die Reise vorbereiten musste, von der Post nicht abholen.



-- Editiert von spatenklopper am 26.10.2018 12:02


Ich wusste nicht mal, dass ich gekündigt wurde. Wusste erst am telefon am 07.08. Dann wusste ich, dass der Brief eine Kündigung war.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
ip422301-55
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 41x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von Sir Berry):
2) Die Kündigung muss zugehen. Dass ist sie nicht (weil sie sie nicht abgeholt haben). Somit nicht wirksam.


Reicht zur Unwirksamkeit tatsächlich die Zugangsvereitlung?
Meiner Ansicht nach nicht, nach § 162 Absatz 1 BGB muss er sich so behandeln lassen, als wäre die Kündigung zu dem Zeitpunkt der Annahmeverweigerung bzw. sonstigen Zugangsvereitelung zugegangen.

Das hier wird einem keiner abnehmen und als reine Schutzbehauptung gewertet werden.
Zitat:
Das heißt, ich konnte den Brief in den 4 Tagen an denen der Brief in der Post lag (ich noch in der Stadt bin) an denen ich gearbeitet und mich auf die Reise vorbereiten musste, von der Post nicht abholen.



-- Editiert von spatenklopper am 26.10.2018 12:02


Ich wusste nicht mal, dass ich gekündigt wurde. Wusste erst am telefon am 07.08. Dann wusste ich, dass der Brief eine Kündigung war.

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#11
 Von 
ip422301-55
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 41x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von Sir Berry):
2) Die Kündigung muss zugehen. Dass ist sie nicht (weil sie sie nicht abgeholt haben). Somit nicht wirksam.


Reicht zur Unwirksamkeit tatsächlich die Zugangsvereitlung?
Meiner Ansicht nach nicht, nach § 162 Absatz 1 BGB muss er sich so behandeln lassen, als wäre die Kündigung zu dem Zeitpunkt der Annahmeverweigerung bzw. sonstigen Zugangsvereitelung zugegangen.

Das hier wird einem keiner abnehmen und als reine Schutzbehauptung gewertet werden.
Zitat:
Das heißt, ich konnte den Brief in den 4 Tagen an denen der Brief in der Post lag (ich noch in der Stadt bin) an denen ich gearbeitet und mich auf die Reise vorbereiten musste, von der Post nicht abholen.



-- Editiert von spatenklopper am 26.10.2018 12:02


Ich wusste nicht mal, dass ich gekündigt wurde. Wusste erst am telefon am 07.08. Dann wusste ich, dass der Brief eine Kündigung war.

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#12
 Von 
ip422301-55
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 41x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von Sir Berry):
2) Die Kündigung muss zugehen. Dass ist sie nicht (weil sie sie nicht abgeholt haben). Somit nicht wirksam.


Reicht zur Unwirksamkeit tatsächlich die Zugangsvereitlung?
Meiner Ansicht nach nicht, nach § 162 Absatz 1 BGB muss er sich so behandeln lassen, als wäre die Kündigung zu dem Zeitpunkt der Annahmeverweigerung bzw. sonstigen Zugangsvereitelung zugegangen.

Das hier wird einem keiner abnehmen und als reine Schutzbehauptung gewertet werden.
Zitat:
Das heißt, ich konnte den Brief in den 4 Tagen an denen der Brief in der Post lag (ich noch in der Stadt bin) an denen ich gearbeitet und mich auf die Reise vorbereiten musste, von der Post nicht abholen.



-- Editiert von spatenklopper am 26.10.2018 12:02


Ich wusste nicht mal, dass ich gekündigt wurde. Wusste erst am telefon am 07.08. Dann wusste ich, dass der Brief eine Kündigung war.

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#13
 Von 
ip422301-55
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Frischling
(23 Beiträge, 41x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von Sir Berry):
2) Die Kündigung muss zugehen. Dass ist sie nicht (weil sie sie nicht abgeholt haben). Somit nicht wirksam.


Reicht zur Unwirksamkeit tatsächlich die Zugangsvereitlung?
Meiner Ansicht nach nicht, nach § 162 Absatz 1 BGB muss er sich so behandeln lassen, als wäre die Kündigung zu dem Zeitpunkt der Annahmeverweigerung bzw. sonstigen Zugangsvereitelung zugegangen.

Das hier wird einem keiner abnehmen und als reine Schutzbehauptung gewertet werden.
Zitat:
Das heißt, ich konnte den Brief in den 4 Tagen an denen der Brief in der Post lag (ich noch in der Stadt bin) an denen ich gearbeitet und mich auf die Reise vorbereiten musste, von der Post nicht abholen.



-- Editiert von spatenklopper am 26.10.2018 12:02


Ich wusste nicht mal, dass ich gekündigt wurde. Wusste erst am telefon am 07.08. Dann wusste ich, dass der Brief eine Kündigung war.

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#14
 Von 
ip422301-55
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Frischling
(23 Beiträge, 41x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von Sir Berry):
2) Die Kündigung muss zugehen. Dass ist sie nicht (weil sie sie nicht abgeholt haben). Somit nicht wirksam.


Reicht zur Unwirksamkeit tatsächlich die Zugangsvereitlung?
Meiner Ansicht nach nicht, nach § 162 Absatz 1 BGB muss er sich so behandeln lassen, als wäre die Kündigung zu dem Zeitpunkt der Annahmeverweigerung bzw. sonstigen Zugangsvereitelung zugegangen.

Das hier wird einem keiner abnehmen und als reine Schutzbehauptung gewertet werden.
Zitat:
Das heißt, ich konnte den Brief in den 4 Tagen an denen der Brief in der Post lag (ich noch in der Stadt bin) an denen ich gearbeitet und mich auf die Reise vorbereiten musste, von der Post nicht abholen.



-- Editiert von spatenklopper am 26.10.2018 12:02


Ich wusste nicht mal, dass ich gekündigt wurde. Wusste erst am telefon am 07.08. Dann wusste ich, dass der Brief eine Kündigung war.

4x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
ip422301-55
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Frischling
(23 Beiträge, 41x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von Sir Berry):
2) Die Kündigung muss zugehen. Dass ist sie nicht (weil sie sie nicht abgeholt haben). Somit nicht wirksam.


Reicht zur Unwirksamkeit tatsächlich die Zugangsvereitlung?
Meiner Ansicht nach nicht, nach § 162 Absatz 1 BGB muss er sich so behandeln lassen, als wäre die Kündigung zu dem Zeitpunkt der Annahmeverweigerung bzw. sonstigen Zugangsvereitelung zugegangen.

Das hier wird einem keiner abnehmen und als reine Schutzbehauptung gewertet werden.
Zitat:
Das heißt, ich konnte den Brief in den 4 Tagen an denen der Brief in der Post lag (ich noch in der Stadt bin) an denen ich gearbeitet und mich auf die Reise vorbereiten musste, von der Post nicht abholen.



-- Editiert von spatenklopper am 26.10.2018 12:02


Ich wusste nicht mal, dass ich gekündigt wurde. Wusste erst am telefon am 07.08. Dann wusste ich, dass der Brief eine Kündigung war.

3x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
ip422301-55
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 41x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von Sir Berry):
2) Die Kündigung muss zugehen. Dass ist sie nicht (weil sie sie nicht abgeholt haben). Somit nicht wirksam.


Reicht zur Unwirksamkeit tatsächlich die Zugangsvereitlung?
Meiner Ansicht nach nicht, nach § 162 Absatz 1 BGB muss er sich so behandeln lassen, als wäre die Kündigung zu dem Zeitpunkt der Annahmeverweigerung bzw. sonstigen Zugangsvereitelung zugegangen.

Das hier wird einem keiner abnehmen und als reine Schutzbehauptung gewertet werden.
Zitat:
Das heißt, ich konnte den Brief in den 4 Tagen an denen der Brief in der Post lag (ich noch in der Stadt bin) an denen ich gearbeitet und mich auf die Reise vorbereiten musste, von der Post nicht abholen.



-- Editiert von spatenklopper am 26.10.2018 12:02


Ich wusste nicht mal, dass ich gekündigt wurde. Wusste erst am telefon am 07.08. Dann wusste ich, dass der Brief eine Kündigung war.

4x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
ip422301-55
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 41x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von Sir Berry):
2) Die Kündigung muss zugehen. Dass ist sie nicht (weil sie sie nicht abgeholt haben). Somit nicht wirksam.


Reicht zur Unwirksamkeit tatsächlich die Zugangsvereitlung?
Meiner Ansicht nach nicht, nach § 162 Absatz 1 BGB muss er sich so behandeln lassen, als wäre die Kündigung zu dem Zeitpunkt der Annahmeverweigerung bzw. sonstigen Zugangsvereitelung zugegangen.

Das hier wird einem keiner abnehmen und als reine Schutzbehauptung gewertet werden.
Zitat:
Das heißt, ich konnte den Brief in den 4 Tagen an denen der Brief in der Post lag (ich noch in der Stadt bin) an denen ich gearbeitet und mich auf die Reise vorbereiten musste, von der Post nicht abholen.



-- Editiert von spatenklopper am 26.10.2018 12:02


Ich wusste nicht mal, dass ich gekündigt wurde. Wusste erst am telefon am 07.08. Dann wusste ich, dass der Brief eine Kündigung war.

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#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Geht ett noch? 20.000 x derselbe Post??

@spatenklopper

Zwischenzeitlich wurde die Kündigung ordnungsgemäß zugestellt durch den Gerichtsvollzieher.

4x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
ip422301-55
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 41x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Geht ett noch? 20.000 x derselbe Post??
Es war glaube ich ein Bug! Es hat mich gerade auch gewundert, warum so oft, das gleiche gepostet wurde. Sorry.

Zitat (von AltesHaus):
Zwischenzeitlich wurde die Kündigung ordnungsgemäß zugestellt durch den Gerichtsvollzieher.
Und is es normal, dass immer noch, den gleichen Text und die gleichen Fristen drauf stehen? Sie hätten den Text oder zumindest die Fristen anpassen sollen, oder? Oder habe ich automatisch, ab Erhalt dieser Kündigung, egal welchen Text darauf steht, 3 Monate Kündigungsfrist? Kündigungstext steht in OP als Anhang.

Danke!

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
ip422301-55
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 41x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Geht ett noch? 20.000 x derselbe Post??
Es war glaube ich ein Bug! Es hat mich gerade auch gewundert, warum so oft, das gleiche gepostet wurde. Sorry.

Zitat (von AltesHaus):
Zwischenzeitlich wurde die Kündigung ordnungsgemäß zugestellt durch den Gerichtsvollzieher.
Und is es normal, dass immer noch, den gleichen Text und die gleichen Fristen drauf stehen? Sie hätten den Text oder zumindest die Fristen anpassen sollen, oder? Oder habe ich automatisch, ab Erhalt dieser Kündigung, egal welchen Text darauf steht, 3 Monate Kündigungsfrist? Kündigungstext steht in OP als Anhang.

Danke!

4x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von ip422301-55):
Und is es normal, dass immer noch, den gleichen Text und die gleichen Fristen drauf stehen? Sie hätten den Text oder zumindest die Fristen anpassen sollen, oder?


Falls ich recht behalte, nein.

Zitat (von spatenklopper):
nach § 162 Absatz 1 BGB muss er sich so behandeln lassen, als wäre die Kündigung zu dem Zeitpunkt der Annahmeverweigerung bzw. sonstigen Zugangsvereitelung zugegangen.

4x Hilfreiche Antwort

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