BGB §2

11. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
Flame123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
BGB §2

Kann mir das jemanden umgangssprachlich erklären?

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Wenn ich dir jetzt sage, du darfst das Fenster in deiner Wohnung einschlagen, weil der Vermieter dann ein neues bezahlen muss, du das Fenster dann einschlägst, aber feststellst, dass du das Fenster doch selbst bezahlen musst, bin ich dir nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, weil das nur ein Ratschlag meinerseits war.

Oder anders (weil das hier einige als Signatur verwenden): egal welchen Unsinn du hier erzählt bekommst, du haftest selber für die Folgen und kannst dich nicht darauf berufen "das haben die im Forum aber gesagt" oder von jemanden den Ersatz des Schadens erfolgreich einfordern.

Mit Mietrecht hat das allerdings nichts zu tun.

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