BGB Gesellschaft

26. April 2012 Thema abonnieren
 Von 
Courtagen
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)
BGB Gesellschaft

Hallo an alle Mietrechtexperten,

wer kann mir helfen,

ich habe zusammen mit einem früheren Kollegen ein Büro angemietet, hierfür gemeinsam Kaution bezahlt,

Mitte 2009 haben wir das Büro gekündigt, das büro übergeben,

auf meine Anfragen die kautiuon zurück zu zahlen reagiert der vermieter nie,

ich habe ihn schon mehrfach aufgefordert,

nun möchte ich die kaution mit mahnbescheid einfordern,

nun die frage:

muss ich die komplette kaution einfordern oder nur den von mir einbezahlten anteil,

ich stelle die frage vor dem hintergrund, da es nach aussen und für den vermieter eine bgb gesellschaft war,

weiterhin ist es für meinen früheren kollegen zu mühsam dagegen vorzugehen, also muss ich alleine mein recht einfordern.....

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>muss ich die komplette kaution einfordern oder nur den von mir einbezahlten anteil, <hr size=1 noshade>


Da musst du acht geben, sonst geht das schief.

Wenn ihr beide den MV unterzeichnet habt, gilt folgendes:

Die Kammer folgt uneingeschränkt der Begründung des amtsgerichtlichen Urteils. Sie steht in Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtssprechung und Literatur, nach der bei einer Mehrheit von Mietern hinsichtlich der rückzufordernden Kaution eine Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB bzw. eine gemeinschaftliche Gläubigerschaft vorliegt, sodass jeder Gläubiger die ganze Leistung nicht an sich allein, sondern nur an alle gemeinsam, oder nur alle Berechtigten gemeinsam den Anspruch einfordern können
...
Allerdings wird es überwiegend für zulässig erachtet, dass die anderen Mieter an einen von ihnen ihre Ansprüche abtreten können und dann dieser gemeinsame Anspruch geltend gemacht wird. Ein so zur Klage ermächtigter gesamtvertretungsberechtigter Mieter ist prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert


D.h. die ganze Kaution ist einzufordern. Entweder der "Kollege" unterschreibt den MB auch, oder er tritt dir seine Ansprüche ab. Schriftlich, um das ggf. nachweisen zu können.

Fehlt dir die Aktivlegitimation, wird ggf. die Klage wenn der Vm. dem MB widerspricht abgewiesen.

Wenn du die Kaution erstritten hast, da kommt die BGB-Gesellschaft ins Spiel, hat dein Kollege Anspruch gegen dich auf seinen Anteil.

Falls du den Vm. in Verzug mit der Rückzahlung gesetzt hast (?) und für ihn kein Sicherungsbedürfnis mehr besteht (Schäden, NK, Rückstände), kannst du auch auf Kosten des Vm. einen Anwalt einschalten, vorfinazieren musst allerdings du.

Wenn nur Einer den MV unterschrieben hatte, kann auch nur der zurückfordern.

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-- Editiert flawless am 27.04.2012 00:25

-- Editiert flawless am 27.04.2012 00:28

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)



Vergessen, der Link zum oben zitierten Urt.:

1 S 56/08

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0x Hilfreiche Antwort

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