BGH: Fristenplan für Schönheitsreparaturen unzulässig

31. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
alex_m
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)
BGH: Fristenplan für Schönheitsreparaturen unzulässig

Das Thema Schönheitsreparaturen ist ja immer wieder sehr gefragt.

In einem neuen Urteil hat der BGH nun entschieden, dass die Vertragsklausel zur Schönheitsreparaturen nach einem "starren" (!)Fristenplan unzulässig ist :-)

siehen hier:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=50b899c5bd8180130e87bf8a2a2f1f5d&client=3&nr=29890&pos=0&anz=1


- Klauseln mit Schönheitsreparaturen nach starrem Fristenplan unzulässig
- Endrenovierungsklauseln unzulässig
- ... alles unzulässig ;-)

Mit verwohnten Grüßen

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20 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2399
Status:
Schüler
(450 Beiträge, 301x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
alex_m
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

Somit sollte auch durch die Unwirksamkeit der Klausel die Durchführung von Schönheitsreparaturen wieder "Aufgabe" des Vermieters sein :-)))

Ich frage mich, ob das auch Auswirkungen auf die Quotenklausel hat.



p.s. neulich war ein Bekannter (Maler) erstmals bei mir in der Wohnung und fragte "Oh, frisch gemalert"? Ich: nee, vor 4 Jahren (Keine Fingertapser um Lichtschalter ...)

Wieso sollte man da neu malern ???

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#3
 Von 
guest123-16
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 48x hilfreich)

> Schönheitsreparaturen nach einem "starren" (!)Fristenplan unzulässig

In dem verhandelten Fall stand sinngemäß:
Schönheitsrep. auf Kosten des Mieters mindestens alle 2 Jahre in Küche, Bad, Toilette und (mindestens) alle 5 J in allen übrig. Räumen.

Ganz abgesehen davon, dass die Klausel bereits vor dieser Urteilsverkündung wegen der verkürzten Frist ( 2 Jahre für Küche ...)
unzulässig war, ging es in dem neuen BGH-Urteil insbesondere um die verwendete Bedingung 'mindestens'.

Nur die allerwenigsten Mietverträge dürften m.E. diese bzw. eine sinngemäß entsprechende Formulierung enthalten.

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#4
 Von 
agio
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 12x hilfreich)

Was passiert denn eigentlich wenn das Wort "mindestens" im MV fehlt, und der VM die Rückgabe der Mietsache in fällige und nicht fällige Renovierungsarbeiten (wobei diese Rechtsgemaess mit den richtigen Fristen versehen ist) auftrennt, z.B. mit einer Quotenhaftungsklausel (ich glaube das heisst so..) verseht ?
Das müsste doch eigentlich keine unangemessene Benachteiligung sein und somit noch Gültigkeit haben, oder ?

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#5
 Von 
guest123-56
Status:
Schüler
(464 Beiträge, 184x hilfreich)

Es ging hier nicht um das Wörtchen "mindestens", sondern um einen starren Fristenplan für Schönheitsreparaturen.

Zulässig wären laut Urteil nur Fristen, die nicht starr sind, sondern lediglich als zeitlicher Anhaltspunkt zu verstehen sind. Der Mieter muß insbesondere die Möglichkeit haben, bei einem geringen Abnutzungszustand (z.B. aufgrund seltener Benutzung der Räume oder Verwendung besonders haltbarer Farben und Tapeten) eine Renovierung abzulehnen, wenn sie nach dem tatsächlichen Erhaltungszustand noch nicht erforderlich ist. Starre Fristen ("alle drei Jahre" oder "mindestens alle drei Jahre") sind damit nicht vereinbar, da sie nicht auf den tatsächlichen Zustand der Räume abzielen.

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#6
 Von 
guest123-16
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 48x hilfreich)

> Es ging hier nicht um das Wörtchen 'mindestens', sondern um einen starren Fristenplan für Schönheitsreparaturen.

Zitat BGH-Urteil
'Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (…) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen.
… Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette - 2 Jahre, bei allen übrigen Räumen - 5 Jahre.'

Zitat BGH-Urteil:
'Bliebe die Klausel nach Streichung der Worte 'mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge' und des nachstehenden Fristenplans
bestehen, würde der Umfang der auf den´
Mieter übertragenen Renovierungsverpflichtung
auf das gerade noch zulässige Maß zurückgeführt.'

@Felix27
Haben Sie das Urteil gelesen ?
Ich befürchte die Antwort lautet Nein.

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#7
 Von 
agio
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 12x hilfreich)

D.h. auf Deutsch, dass ein starrer Fristenplan, welches das Wort "mindestens" nicht beinhaltet ein zulässiges Mass an Zumutbarkeit darstellt.

Und daher zulässig.

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#8
 Von 
guest123-56
Status:
Schüler
(464 Beiträge, 184x hilfreich)

@Alberto/agio

Danke für den Hinweis - aber ich habe das Urteil tatsächlich sogar gelesen!

Inhaltlicher Knackpunkt in der Sache ist, daß es dem Mieter nicht verwehrt sein darf, eine Renovierung mit Hinweis auf den tatsächlichen guten Erhaltungszustand der Räume abzulehnen. Also Renovierung dann, "wenn erforderlich". Es spricht wohl auch nichts dagegen, zeitliche Anhaltspunkte oder Regelfristen für Renovierungen anzugeben. Jeglicher starrer Fristenplan (ob nun mit oder ohne "mindestens") widerspricht dem aber.

Bliebe die Klausel nach Streichung der Worte "mindestens
aber in der nachstehenden Zeitfolge" und des nachstehenden Fristenplans
bestehen, würde der Umfang der auf den Mieter übertragenen Renovierungsverpflichtung
auf das gerade noch zulässige Maß zurückgeführt.
-- das ist genau das, was ich sagen wollte. ;)

Eine - noch - zulässige Klausel würde in diesem Beispiel demnach lauten: 'Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (…) in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht auszuführen."


-- Editiert von Felix27 am 02.08.2004 11:46:14

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#9
 Von 
alex_m
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Alberto,

ich bin über eine Pressemitteilung des Mieterbundes http://www.mieterbund.de/presse/2004/presse_aktuell_300704.html auf dieses Urteil gestoßen.

Wie aus dem Urteil selbst lese ich hier ebenso heraus, das "starre Fristen" unrechtmäßig sind. Eine starre Frist entsteht , wenn die Fristen zwingend vorgeschrieben sind (also auch ohne das Wort mindestens).
"es ist alle X Jahre zu renovieren"
"wenn erforderlich, mindestens jedoch alle X Jahre zu renovieren"

nehmen wir "erforderlich" in der zweiten Klausel weg, dann ist bei beiden Klauseln starr alle X Jahre zu renovieren.

"Entscheidend – so der BGH – sei, dass die obige Vertragsklausel als Vereinbarung verbindlicher und starrer Renovierungsfristen ausgelegt werden müsse. Der Fristenplan sei nicht lediglich als Richtlinie ..."

Hintergrund und eigentlicher Inhalt des Urteils ist es, dass ein Mieter nicht verpflichtet werden kann, Räume zu renovieren, die noch nicht renovierungsbedürftig sind!
(z.B. weile Räume wenig genutzt, langlebige Tapete ...) Mit aus diesem Grunde war doch auch die Endrenovierungsklausel für ungültig erklärt worden (Mieter hatte z.B. schon 1 Jahr vorher alle Räume frisch renoviert)

In dem speziellen Fall soll eine Wohnung renoviert werden, wenn "erforderlich" jedoch "mindestens" alle x Jahre. Damit entseht durch das Wort "mindestens" eine starrer Fristenplan.


Für mich folgende Erkenntnis: Starre Fristen sind immer ungültig, Fristenpläne als Richtlinie sind gültig.

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#10
 Von 
alex_m
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

@ Felix:

So sehe ich das auch. Hier die Textpassage:

„Der Mieter ist verpflichtet ... Schönheitsreparaturen ... in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in nachstehender Zeitfolge fachgerecht auszuführen ...
Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette – 2 Jahre
bei allen übrigen Räumen – 5 Jahre.“

Streichen wir das Wort mindestens, so kommen wir zu Deiner Aussage:

„Der Mieter ist verpflichtet ... Schönheitsreparaturen ... in den Mieträumen, wenn erforderlich, in nachstehender Zeitfolge fachgerecht auszuführen ...
Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette – 2 Jahre
bei allen übrigen Räumen – 5 Jahre.“


--> Nur wenn erforderlich, nach den genannten Jahren renovieren --> ist nur eine Richtlinie









Schnipp
An dieser Renovierungsbedürftigkeit – so der BGH jetzt – könne es vor allem fehlen, wenn der Mieter die Wohnung oder einzelne Räume wenig nutzt, zum Beispiel bei einer längeren Abwesenheit, oder wenn er die Räume mit besonders „langlebigen“ Tapeten oder Farben dekoriert hat. All diesen Umständen trägt die Schönheitsreparatur-Klausel mit starren Renovierungsfristen nicht ausreichend Rechnung, so dass sie im Einzelfall dazu führen kann, dass der Mieter Schönheitsreparaturen unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf ausführen müsste. Das ist unwirksam.
Schnapp

-- Editiert von alex_m am 02.08.2004 12:16:30

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#11
 Von 
guest123-16
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 48x hilfreich)

> Für mich folgende Erkenntnis: Starre Fristen sind immer ungültig, Fristenpläne als Richtlinie sind gültig.

Dies entspricht auch meiner (laienhaften)
Interpretation des BGH-Urteils.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
alex_m
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

Freut mich ;-)

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#13
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Ich habe das Urteil nicht gelesen, sondern nur im Radio gehört. Meinem Verständniss nach ging es darum, daß der VM den Mieter nach 2 Jahren zwingen wollte zu renovieren, wie im Vertrag vorgesehen.
Bei unseren VM, die wir bisher hatten, war immer ein Fristenplan vorgesehen, allerdings hat sich niemadn gekümmert, ob nach 2, 5 oder sonst welchen Jahren renoviert wurde, sondern immer erst bei Auszug die Fristen erfüllt wurden.

Gruß

Michael

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
lil
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 41x hilfreich)

Ging es nicht auch darum, dass die Renovierungspflicht aus der Notwendigkeit des Anscheins heraus entsteht?

Also, wenn die Wohnung abgewohnt wirkt und dennoch die Fristen gerne auch mit dem Wörtchen 'mindestens' Vertragsbestandteil sind, schließe ich, dass dennoch eine Renovierungspflicht besteht, oder?

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#15
 Von 
guest123-56
Status:
Schüler
(464 Beiträge, 184x hilfreich)

Prinzipiell schon richtig, aber wie bereits geschrieben: Fristen dürfen im Vertrag lediglich als Anhaltspunkt oder Richtlinie genannt werden, von der der Mieter in Einzelfällen (z.B. geringe Nutzung des Raumes) abweichen darf.

Steht eine Klausel mit einer starren Fristenregelung im Vertrag ("Renovierung spätestens nach x Jahren"), führt das dazu, daß die gesamte Klausel über Schönheitsreparaturen nichtig ist. Dann gilt eben der gesetzliche Zustand: verantwortlich für alle Schönheitsreparaturen ist der Vermieter, egal wie abgewohnt die Wohnung auch ist.

Siehe dazu auch den Beitrag in der Linkübersicht rechts oben.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
alex_m
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

hier z.B. mal die Klausel aus meinem Mietvertrag:


http://home.arcor.de/c3e/text2.jpg
http://home.arcor.de/c3e/text9.jpg


Siehe Absatz 2. Diese Klausel erscheint zunächst unwirksam.
Absatz 3 lässt jedoch eine Verlängerung oder eine Verkürzung der Fristen zu (in Abhängigkeit von der Renovierungsbedürftigkeit)


Da aber in meinem Mietvertrag sowieso noch ein rechtswidrige Endrenovierungsklausel enthalten ist, bräuchte man generell keine Renovierungsarbeiten durchführen und bezahlen.


0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
harrym
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Bezüglich der Ausführungen im vorgenannten Vertrag bin ich auch "Betroffener".

Kritisch erscheint mir daran die Formulierung "nach billigem Ermessen" des Vermieters.

Im Zweifel - also insbesondere bei Auszug wird der Vermieter hier "billig ermessen" und eine für ihn gerade passende Renovierungsfrist ermitteln. So gesehen ist das also wieder zum Nachteil des Mieters, weil er sich dem guten Willen des Vermieters ausgesetzt sieht.

Ich interpretiere das daher wie folgt:
Sobald feste Renovierungszeiten im Vertrag stehen (das tun Sie auch bei unseren Verträgen unzweideutig) ist die Klausel unwirksam.

Unsere Hausverwaltung hat nämlich genau diese "Sparte" als erträgliche Einkommensquelle identifiziert.

Ein Beispiel: Meine Oma ist 1928 "Erstbezug" in die Wohnung eingezogen. Als sie 1995 ausgezogen ist, mussten wir 5.000 DM für die Renovierung hinblättern. Und das, obwohl die Wohnung komplett saniert werden musste. Strom, Gas Wasser waren auf dem Stand von 1928 !!! Leider waren wir damals auf eine größere Wohnung angewiesen und haben zähneknirschend gezahlt.

Ein weiteres Beispiel? Eine uns gegenüberliegende Wohnung ist seit 2 Jahren nicht mehr vermietet worden. Die vorherigen Mieter waren auch knapp 30 Jahre drin. Auch die mussten Renovierungskosten bezahlen....obwohl seitdem nichts mehr passiert ist und auch dort eine Generalsanierung erforderlich ist. Offenbar fehlt jetzt aber das Geld, um die "Dachwohnung" in eine Galerie-Wohnung umzubauen.

Danke liebes BGH: Dieses Urteil wird den Damen und Herren Vermietern einen ordentlichen Ruck verpassen!

Ciao Harry

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
alex_m
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Harry,

zu Deinen Ausführungen in der ersten Hälfte würde mich mal die Aussage eines Juristen interessieren.

("in besonderen Ausnahmenfällen" ????, "billigem Ermessen")

Interessanter TIP auch im Focus:

"Rechtssicherheit. Fordern Sie Ihren Vermieter am besten sofort auf, die Unwirksamkeit der Klausel anzuerkennen. Sie sparen sich dann Streitereien beim Auszug. Wenn Ihr Vermieter sich weigert, sollten Sie sofort auf eine Entscheidung drängen. Lassen Sie sich als Mitglied vom Mieterverein oder sonst von einem auf Mietrecht spezialisierten Anwalt beraten."

"Vertragsänderung. Stimmen Sie auf keinen Fall einer Vertragsänderung oder -anpassung zu. Wenn Sie statt der unwirksamen eine wirksame Klausel akzeptieren, sind Sie wieder in der Pflicht, die Schönheitsreparaturen selbst und auf ihre Kosten zu übernehmen. "

"Rückforderung. Wenn Sie bereits Schönheitsreparaturen vorgenommen haben, können Sie für den Wert der Leistungen vom Vermieter Ersatz verlangen. Allerdings müssen Sie darlegen, dass die Renovierung nötig war und handwerklich korrekt ausgeführt wurde. Einschränkung: Spätestens sechs Monate nach Ende des Mietvertrags verjährt der Anspruch auf Ersatz."


Das wäre mal interessant, den Vermieter aufzufordern, die Unwirksamkeit anzuerkennen. ;) :)

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
harrym
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hmmm.....daran hatte ich in der Tat schon gedacht.

Rechtsschutz habe ich auch.

Nur vermute ich dann, dass uns die Hausverwaltung im Rahmen der Möglichkeiten die Miete wieder erhöhen wird. Sozusagen als "Sparplan für die Kosten"

Ich habe erst Ende 2003 mit denen gekämpft und so aus 20% Mieterhöhung 6% gemacht. Interessant war damals, dass 95% der Mieter in unserer Anlage zwischen 3-6 % erhöht wurden. Nur sehr ausgewählte Mieter (die auch mal den Mund aufmachen) wurden exklusiver bedacht.

Da wir ohnehin in einem Jahr ausziehen, werde ich hier zunächst nicht tätig werden, sondern dann bei der Begutachtung der Wohnung einfach das BGH Urteil hinlegen ;-)

Ciao Harry



-- Editiert von harrym am 04.08.2004 08:33:58

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#20
 Von 
meharis
Status:
Praktikant
(531 Beiträge, 68x hilfreich)

Das mit dem "billigem Ermessen" und "besonderen Ausnahmefällen" erscheint doch tatsächlich heuchlerisch - der VM wird doch soche "besondere Ausnahmefälle" niemals eingestehehen, und es verbirgt sich doch daher in der Tat eigentlich ein starrer Renovierungsplan.
Ich sehe hier aber ebenfalls eine benachteiligung des Mieters, da dem Mieter das Recht verwehrt wird ebenfalls selber mitenscheiden zu dürfen, z.B. durch einen Sachverständigen ob die Wohnung renovierungsbedürftig ist oder nicht.
Ich, als Laie, denke daher, dass diese Klausel ebenfalls unwirksam sein muss.
Was meint ihr ?
Gruss,
meharis

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