BGH stärkt Vermieter bei Schönheitsreparaturen

23. Oktober 2008 Thema abonnieren
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guest123-2107
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BGH stärkt Vermieter bei Schönheitsreparaturen

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guest123-2118
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#2
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guest123-2107
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#3
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guest123-2122
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guest123-2118
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#5
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also, im juristische Quellen ist die Rede bei BGH Az.: VIII ZR 283/07 von "Fortführung" der rechtlichen Anforderungen an eine Farbwahlklausel und nicht von "Änderung" der Rechtsprechung.

Man muss auch der Urteilbegründung lesen

"eine Veränderung des Farbtons entweder überhaupt nicht mehr oder nur mit einem Eingriff in die Substanz der lackierten/lasierten Holzteile (Abschleifen) rückgängig gemacht werden kann. Eine Veränderung der Mieträume, die eine Substanzverletzung zur Folge hat, ist dem Mieter aber nicht gestattet."

Jetzt weist du aabb wie man das rückgänig machen kann. ;)


>Ist nur für Altbau interessant.

Wieso? Holzfenster, Türe und Wintergärten sogar werden bis heute im Neubau eingesetzt, aber das gilt auch für Einbauschränke, Wanddekos..etc



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#6
 Von 
guest123-2128
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#7
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guest123-2113
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#8
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guest123-2107
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#9
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guest123-2118
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#10
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guest123-2125
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#11
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guest123-2122
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#12
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guest123-2128
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#13
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guest123-2122
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#14
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guest123-2128
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