BK-Abrechnung bei unterjährigem Einzug

3. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1451 Beiträge, 186x hilfreich)
BK-Abrechnung bei unterjährigem Einzug

Hallo,

wenn Mieter nicht zum 01.01. einziehen, sondern im Laufe des Jahres, wann sind denn dann die Betriebskosten abzurechnen?

Eine Partei zog zum 01.07. ein, eine zum 01.10.2021.

Verwendet wurden Standardmietverträge von Haus und Grund.

Vielen Dank!

Grüße

Morcheeba




25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6357 Beiträge, 879x hilfreich)

Es sind immer 12 Monate abzurechnen, ob das nun vom 01.01. - 31.12. oder vom 01.04 - 31.03. usw. ist, das setzt der VM selber fest. Es gibt keine individuellen Anfänge pro Mieter ABER wenn der Abrechnungszyklus vom 01.01. - 31.12. ist, dann werden nur die Wohnmonate abgerechnet, in denen man die Wohnung bewohnt hat. Das steht dann aber auch auf der Abrechnung drauf. Musst halt mal schauen.

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#2
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1451 Beiträge, 186x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Aber wo soll ich bitte schauen? Das habe ich nicht verstanden.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40432 Beiträge, 6575x hilfreich)

Zitat (von Morcheeba):
wann sind denn dann die Betriebskosten abzurechnen?
Jährlich. Allerdings ändert sich die *Abrechnungszeit* einmal im Jahr des Einzugs.
In den Folgejahren kann dann kalenderjährlich abgerechnet werden. Macht sich für Vermieter und Abrechnungsdienste einfacher.

Bei dem einen Mieter wäre die 1. Abr.-Zeit dann vom 1.7. bis 31.12.
Bei dem anderen vom 1.10. bis 31.12.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4427 Beiträge, 732x hilfreich)

Die Abrechnungszeiten werden u.a. von den Energieversorgern vorgegeben.

So haben wir 01.10. bis 30.09. des folgenden Jahres.

Einige Häuser weiter ist der Abrechnungszeitraum 01.12. bis zum 30.11.

Ihr Vermieter kann ihnen die genaue Zeit nennen.

Beispiel: Zieht jemand am 01.07. ein Abrechnungszeitraum ist bis 30.11. dann bekommt man eine Abrechnung für diese 5 Monate.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130081 Beiträge, 41476x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Es sind immer 12 Monate abzurechnen, ob das nun vom 01.01. - 31.12. oder vom 01.04 - 31.03. usw. ist, das setzt der VM selber fest. Es gibt keine individuellen Anfänge pro Mieter ABER wenn der Abrechnungszyklus vom 01.01. - 31.12. ist, dann werden nur die Wohnmonate abgerechnet, in denen man die Wohnung bewohnt hat.

Richtig.



Zitat (von Loni12):
Die Abrechnungszeiten werden u.a. von den Energieversorgern vorgegeben.

Unfug.



Zitat (von Loni12):
Ihr Vermieter kann ihnen die genaue Zeit nennen.

Zitat (von Solan196):
Das steht dann aber auch auf der Abrechnung drauf. Musst halt mal schauen.

Ich wette, es fragt hier der Vermieter ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1867 Beiträge, 292x hilfreich)

Zitat (von Morcheeba):
wenn Mieter nicht zum 01.01. einziehen, sondern im Laufe des Jahres, wann sind denn dann die Betriebskosten abzurechnen?

Eine Partei zog zum 01.07. ein, eine zum 01.10.2021.


Abrechnungszeitraum ist immer für 12 Monate, Nutzungszeitraum nur die Zeit der Nutzung, d.h. entsprechend berechnet wird nur für die genutzten Monate innderhalb des Abrechnungszeitraumes.
Eine Zwischenabrechnung steht dem Mieter nicht zu, s.h. er hat die reguläre Abrechnungszeit abzuwarten, die nach 12 Monaten des Abrechnungsjahres endet.
Zum Verständnis: Die Abrechnungszeit ist 1.1.21 - 31.12.21. Für diese Zeit muss der VM
bis spätestens 31.12.22 die Rechnung an den Mieter abgeben, sonst verfristet.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#7
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4427 Beiträge, 732x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
itat (von Loni12):
Die Abrechnungszeiten werden u.a. von den Energieversorgern vorgegeben.

Unfug.


Tatsache, zumindest bei uns.

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#8
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6357 Beiträge, 879x hilfreich)

Zitat (von Morcheeba):
Aber wo soll ich bitte schauen? Das habe ich nicht verstanden


Auf der Abrechnung, die du erhalten hast. Normalerweise müsste da stehen (wenn der Abrechnungszeitrau vom 01.01.-31.12. ist)

Bist du Mieter oder Vermieter?

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#9
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6357 Beiträge, 879x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Zitat (von Harry van Sell):
itat (von Loni12):
Die Abrechnungszeiten werden u.a. von den Energieversorgern vorgegeben.

Unfug.



Tatsache, zumindest bei uns.


Du vewechselst den Abrechnungszeitraum der Versorger mit dem der Vermieter, das eine ist unabhängig vom anderen.

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40432 Beiträge, 6575x hilfreich)

Ich korrigiere meinen #3.
Abrechnungszeit ist der falsche Begriff für den unterjährigen Einzug .

Es ist die Nutzungszeit bzw. der Nutzungszeitraum.
Als Vermieter hast du dem Abrechnungsdienst/Ablesedienst (techem, b****ta, minol usw) den Mietbeginn mitzuteilen.

Ich meine, der/die Versorger spielen keine Rolle.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130081 Beiträge, 41476x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich meine, der/die Versorger spielen keine Rolle.

Richtig.
Die haben da rein gar nichts zu entscheiden, das sehen auch Gesetzgeber und Rechtsprechung auch so.



Zitat (von Loni12):
Tatsache, zumindest bei uns.

Dafür fehlt es an jedweder Rechtsgrundlage, das ist sogar rechtswidrig.
Aber, wo kein Kläger da auch kein Richter.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4427 Beiträge, 732x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Du vewechselst den Abrechnungszeitraum der Versorger mit dem der Vermieter, das eine ist unabhängig vom anderen.


Nein, ich habe beide von mir gen. Versionen vor mir liegen.

Da steht Abrechnungszeitraum: 01.10. bis 30.09... Betriebskosten und separat Heizung.
Sowie der andere gen. Zeitraum.

Beispiel: von 2020 sind es 3 Monate und von 2021 9 Monate ergibt 12 Monate.

Harry, nichts mit rechtswidrig.



-- Editiert von Loni12 am 03.01.2022 20:03

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130081 Beiträge, 41476x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Da steht Abrechnungszeitraum: 01.10. bis 30.09... Betriebskosten und separat Heizung.
Sowie der andere gen. Zeitraum.

Dann wäre diese Abrechnung nicht regelkonform.
Aber solange die Mieter da nicht reklamieren ...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1451 Beiträge, 186x hilfreich)

Hallo,

ich bin Vermieterin.
Ich werde dann wie bisher abrechnen, hier also einmal 6 Monate und einmal 3 Monate und nicht ein volles Jahr seit Einzug abwarten.

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#15
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1867 Beiträge, 292x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann wäre diese Abrechnung nicht regelkonform.


Dass die Heizkosten vom 1.10. - 30.09.des Folgejahres abgerechnet weerden ist durchaus richtig. Trotzdem können andere, kalte Nk vom 1.1.-31.12.d.J. abgerechnet werden, den Abrechnungsturnus bestimmt aber der Vermieter, dieser gibt die Daten an die Abrechnungsfirma weiter. I.d.R. ist das meistens nur die Abrechnung für die Heizung, kann aber durchaus die gesamte Abrechnung an die Te...Min.. usw.vergeben werden.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#16
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1451 Beiträge, 186x hilfreich)

In unserem Fall ist kein Ableseservice involviert, da die Mieter selbst tanken.

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#17
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6357 Beiträge, 879x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Da steht Abrechnungszeitraum: 01.10. bis 30.09... Betriebskosten und separat Heizung.
Sowie der andere gen. Zeitraum.


Dann haben die eben zufällig den gleichen Zeitraum für die Abrechnung, oder der VM hat den Abrechnungszeitraum des Hauses dem der Versorger angepasst, ist halt einfacher als rumzurechnen. Durchaus möglich, ABER das eine hat mit dem anderen nichts zu tun und das gilt deutschlandweit.

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Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#18
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6357 Beiträge, 879x hilfreich)

Zitat (von Morcheeba):
Ich werde dann wie bisher abrechnen, hier also einmal 6 Monate und einmal 3 Monate und nicht ein volles Jahr seit Einzug abwarten.


Nö dein Abrechnungsjahr solltests du schon abwarten, macht dann auch die Rechnung leichter. Gesamtjahreskosten : 12 Monate x der Wohnmonate.

Zitat (von Morcheeba):
In unserem Fall ist kein Ableseservice involviert, da die Mieter selbst tanken.


Na dann ist es doch umso leichter.

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#19
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4427 Beiträge, 732x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Dass die Heizkosten vom 1.10. - 30.09.des Folgejahres abgerechnet weerden ist durchaus richtig.


Auch die Betriebskosten, ist doch einfach zu rechnen. Ich kenne im Umfeld nur ein Haus wo genau der Abrechnungszeitraum am 01.01. beginnt.

Kenne Abrechnungen von einigen Abrechnungsfirmen, überhaupt kein Problem, somit auch rechtskonform.

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#20
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1451 Beiträge, 186x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Nö dein Abrechnungsjahr solltests du schon abwarten, macht dann auch die Rechnung leichter. Gesamtjahreskosten : 12 Monate x der Wohnmonate.


Hallo,

ich rechne üblicherweise zum Ende des Jahres ab.
Wenn ich das nun richtig verstanden habe, sind nun einmal 3 Monate und einmal 6 Monate abzurechnen

Wenn das nur bei Einzug so ist und Mieter dann länger wohnen bleiben ist es okay. Nervig wird es bei häufigen Mieterwechseln.

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#21
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6357 Beiträge, 879x hilfreich)

Zitat (von Morcheeba):
Wenn das nur bei Einzug so ist und Mieter dann länger wohnen bleiben ist es okay. Nervig wird es bei häufigen Mieterwechseln


Das ist Vermieterschicksal ;)

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#22
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1867 Beiträge, 292x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Auch die Betriebskosten, ist doch einfach zu rechnen. Ich kenne im Umfeld nur ein Haus wo genau der Abrechnungszeitraum am 01.01. beginnt.

Kenne Abrechnungen von einigen Abrechnungsfirmen, überhaupt kein Problem, somit auch rechtskonform.

Wenn Du die Abrechnung selbst erledigst, kannst Du nach Belieben verfahren, Hauptsache, es ist formal richtig. Wenn nicht, hättest ein Problem.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#23
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4427 Beiträge, 732x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Wenn Du die Abrechnung selbst erledigst, kannst Du nach Belieben verfahren, Hauptsache, es ist formal richtig. Wenn nicht, hättest ein Problem.


Es sind Abrechnungsfirmen. Ich sehe die Abrechnungen von Häusern und EW. Erst gestern musste ich für einen Verwandten etwas einscannen und wegschicken. Es ist eine große Wohnbaugabrechnungsges. und die wird wohl wissen, was Fakt ist.

Auch noch nie etwas von Simultanrechnungen bei Heizkosten gehört?

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#24
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6357 Beiträge, 879x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Es ist eine große Wohnbaugabrechnungsges. und die wird wohl wissen, was Fakt ist.


Jo und deswegen klagen erfolgreich so viele MIeter gegen die Abrechnungen der Vermietungsgiganten. :)

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130081 Beiträge, 41476x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Es sind Abrechnungsfirmen. Ich sehe die Abrechnungen von Häusern und EW.

Mag ja sein.

Dennoch ist das
Zitat (von Loni12):
Die Abrechnungszeiten werden u.a. von den Energieversorgern vorgegeben.

Unfug.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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