Balkon & rückwirkende Zahlung.

23. April 2006 Thema abonnieren
 Von 
Taya
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 1x hilfreich)
Balkon & rückwirkende Zahlung.

Hallo!

Mein Freund und ich sind Ende August letzten Jahres in eine neu sanierte Wohnung gezogen. Vor kurzem hatte er einen Beitrag im Fernsehen gesehen, dass der Balkon nur zu 1/4 bzw. 1/2 in die Miete miteingerechnet werden darf + andere Dinge, die eigentlich nicht mit berechnet werden dürfen. Da wurden wir neugierig und schauten uns unseren Mietvertrag an. Wir stellten fest, dass unser Balkon voll miteingerechnet wurde und sogar die Abstellkammer (die sich eine halbe Treppe tiefer im Haus befindet). Nach welchen Maßstäben wird gerechnet, dass der Balkon nur zu 1/4 bzw. 1/2 eingerechnet werden darf? Bis auf eine Wohnung im Haus (im DG) haben alle Wohnungen ein Balkon (aber nicht gleich gross), zudem regnet es durch den Balkon über uns, wenn wieder mal Regen aufzieht. Wir haben mal an dem Beispiel dass der Balkon zur Hälfte eingerechnet werden würde + die Abstellkammer, ausgerechnet, um wieviel sich die Miete verringern würde, es wären immerhin ca. 15Euro! Sollte dies rechtens sein, kann ich die Beträge für die letzten 8 Monate rückwirkend einfordern? (Was laut dem Beitrag im TV möglich wäre.) Vielen Dank im Voraus! :)

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Findus
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 61x hilfreich)

Mal mit dem Vermieter drüber reden!
Und auch eventell vorher die gesamt Fläche der Wohnung aus rechnen! Erst wenn die Qm Summe der gesamten Wohnung um mindestens 10 % der im Mietvertrag festgelegten Grösse abweicht, bist du auf der sicheren Seite. Bis 10% musst Du eine Falsche Angabe hinnehmen. So endscheiden wenigstens die meisten Gerichte. Aber rede mal mit deinem Vermieter darüber. Solltet Ihr Dachschrägen haben werden auch ab bestimten Höhen abzüge an der Qmfläche fällig.
Ab 2m wird Voll gerechnet.
Unter 150 cm zur Hälfte.
Genaues kann man beim Architekten mal erfragen.

nach bestem Wissen...

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#2
 Von 
wald-hase
Status:
Praktikant
(723 Beiträge, 74x hilfreich)

Grundfläche mit einer Deckenhöhe zwischen 100 und 200 cm wird zur Hälfte auf die Wohnfläche angerechnet, Grundfläche mit einer Höhe von weniger als 100 cm gar nicht.

Balkone und Terrassen gehen grundsätzlich mit 1/4 ihrer Grundfläche in die Wohnfläche ein, nur bei überdurchschnittlich hohem Nutzwert (Überdachung, Windschutz, ruhige Gartenlage usw.) bis zu 1/2 ihrer Fläche.

Abstellkammern außerhalb der Wohnung gehören nicht zur Wohnfläche.

Im übrigen stimmt es, daß die Abweichung von der vereinbarten Wohnfläche mindestens 10 % betragen muß, wenn man etwas zurückfordern will - es sei denn, es wurde ausdrücklich eine bestimmte Miete pro m² vereinbart (bei Wohnungen selten).

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"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."

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#3
 Von 
Findus
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 61x hilfreich)

Danke Waldhase! War mir nicht mehr richtig geläufig...
:9

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#4
 Von 
Taya
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo und danke für die Antworten. Also Dachschrägen haben wir nicht. Gut, wir werden noch mal nachmessen, und wenn die Abweichung nicht mindestens 10% beträgt, könnte ich theoretisch trotzdem zum Vermieter gehen und ihn darauf hinweisen, dass die Abstellkammer nicht und der Balkon nur 1/4 bzw. 1/2 in den Mietpreis eingerechnet werden darf? Ich meine, er darf das ja nicht voll einrechnen, soweit ich das verstanden habe? Ist meine erste eigene Wohnung, deswegen bin ich bei solchen Sachen noch unerfahren. :)

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#5
 Von 
wald-hase
Status:
Praktikant
(723 Beiträge, 74x hilfreich)

Hinweisen kann man den Vermieter natürlich auf jeden Fall darauf (Wohnflächenverordnung).

Wichtig könnte die Sache nämlich für den Fall eines späteren Mieterhöhungsverlangens werden, da die Vergleichsmieten üblicherweise pro m² Wohnfläche angegeben werden.

Außerdem ist die Wohnfläche oftmals der Maßstab für die Umlegung vieler Nebenkosten.

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"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Ist denn die Miete überhaupt als qm-Miete vereinbart worden?

Üblicherweise wird eine fixer Preis für eine bestimmte Wohnung vereinbart. Dann stellt die Größenangabe nur eine Nebeninformation dar. Wenn Du dann beim Abschluss des Mietvertrages auch noch weißt, dass der vermieter Balkon und Abstellkammer voll mitgerechnet hat, dann kannst Du wenig dagegen machen.

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