Balkon stark verschmutzt

23. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
luna87
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 15x hilfreich)
Balkon stark verschmutzt

Hallo,

Anfang Februar zog die Familie in eine neue Wohnung.
Die Vermieterin bat darum den Balkon selbst zu reinigen da sie der starken Verschmutzung nicht Herr geworden ist.

Der Balkon ist keinen Millimeter geschützt.

Die Frau hat sich somit mit einem teuren Spezialreiniger und bürste an die Arbeit gemacht,jedoch wurde es nicht besser,die Verschmutzung ließ sich überhaupt nicht entfernen.

Zunächst entschied sich die Familie dann für einen Rasenteppich,da man auch mit dem Sohn zusammen auf dem Balkon spielen wollte.
Nach einigen heftigen Regentagen war dieser allerdings dann auch hinüber da ja wie erwähnt ungeschützt.

Die Familie fordert nun die professionelle Reinigung der Fliesen da der Balkon so einfach nicht nutzbar ist,mit dem Sohn darauf zu spielen ist überhaupt nicht möglich.
Setzt man sich mit der schönen Garnitur drauf sieht es einfach sehr,sehr ungepflegt aus,daher wurde der Balkon bisher auch nie genutzt.

Meine Frage wenn der Balkon nicht gereinigt wird kann die Miete gemindert werden?
Der Balkon muss schon einige Zeit so stark verschmutzt sein.

Danke!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Meine Frage wenn der Balkon nicht gereinigt wird kann die Miete gemindert werden? <hr size=1 noshade>


Euch war bei Einzug/Mietbeginn der Zustand bekannt. Habt Ihr ihn da bereist nachweisbar, z. B. im Übergabeprotokoll oder einer schriftlichen Mängelanzeige, bemängelt und die Reinigung gefordert?

Wenn nicht kann es sein das Euer Anspruch auf Mietminderung verwirkt ist.

BGB § 536b
Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme

Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

Arglistiges Verschweigen des Mangels seitens des Vermieters kommt ja wohl nicht in Frage.




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#2
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

quote:
für einen Rasenteppich,


Wenn der mit einer Drainage ausgestattet ist, hält der auch Regen aus.

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