Balkon vor Nachbarn separieren

22. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
RinoaH.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Balkon vor Nachbarn separieren

Hallo :)

Ich hätte da ein Frage zum Thema Balkon abtrennen, separieren. Ich habe schon versucht über Google was zu finden,
aber das passt dazu alles nicht, bezieht sich alles nur auf Sichtschutz generell, aber das ist hier ja etwas anders.

Ich wohne seid kurzem in der obersten Etage eines Mehrfamilienhauses, mit mir sind wir hier oben 3 Parteien.
Der Zugang zur Wohnung erfolgt über einen Laubengang.
Man kommt vom Laubengang aus auf eine gemeinschaftlich nutzbare Dachterrasse.
Wenn man dort weiter um die Ecke geht, kommt man zu den Balkonen auf der Vorderseite des Hauses.
Hier kommt nun das Problem. Alle anderen Balkone in diesem Haus sind separiert, nur hier oben nicht,
dort ist es quasi wie ein zweiter Laubengang, von dem aus jeder, der aus seiner Balkontür geht,
ebenfalls zur Dachterrasse gehen kann, vorbei an den anderen Wohnungen.
Das sind hier oben nur kleine 1 Zimmer Wohnungen mit einer riesigen Fensterfront und ich bin ganz vorne an der Terrasse.
Der junge wilde Nachbar neben mir kennt keine Rücksicht, der latscht mehrfach täglich auf meinem Balkonteil herum
(gerne telefonierend), oder eben an meiner Fensterfront vorbei zur Terrasse,
obwohl er das eben auch zur Wohnungstür raus über den Laubengang machen könnte.
Ich habe also nur wenig Privatsphäre, da er auch sämtlichen Besuch da vorbei schleppt, auch gerne mal angetrunken von Dachterrassenpartys. Es kann doch nicht sein, dass ich in meinem kleinen Wohnraum deswegen ständig die großen, blickdichten Vorhänge zugezogen haben muss und meine Balkontür geschlossen, weil man sich sonst wie auf dem Präsentierteller bei Tag der offenen Tür vorkommt, da natürlich ungeniert reingegafft wird. :sad:
Da die gemeinschaftliche Dachterrasse ja auch vom Laubengang zu erreichen ist, dürfte ich mir meinen Balkonbereich abtrennen, separieren? :???: Zum Beispiel mit größeren, höheren, schweren Pflanzenkübeln oder ähnlichem was den Weg versperrt, aber die Fassade nicht beeinträchtigt usw. so das der Vermieter nichts zu meckern hat?
Denn normal freundlich reden kann man mit dem jungen Kerl nämlich leider nicht wirklich, schlechte Manieren, proletenmäßig, fühlt sich stark und sowieso über allem erhaben... der ist auch öfter laut bis in die Nacht usw., aber das ist eine andere Sache und hier jetzt egal. Ich rechne sowieso damit wenn ich mir etwas Privatsphäre schaffen will, das er sich angegriffen fühlt und das zerstört oder mich anders ärgert, aber darum kümmere ich mich dann wenn es soweit ist.
Ich hätte vor meinen riesigen Wohnraumfenstern gerne meine Ruhe. Sollte doch machbar, erlaubt sein, oder?

Dankeschön für eure Aufmerksamkeit und eventuelle Kommentare. ;) Gruß

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Zitat (von RinoaH.):
Da die gemeinschaftliche Dachterrasse ja auch vom Laubengang zu erreichen ist, dürfte ich mir meinen Balkonbereich abtrennen, separieren?

Was steht dazu im Mietvertrag? Wurde ihnen der Balkon zugesichert? Ist die Fläche als Gemeinschaftseigentum ausgewiesen?

Ansonsten mal mit dem Vermieter reden, vielleicht kann er das Problem nachvollziehen und baut was ordentliches hin.

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#2
 Von 
RinoaH.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Was steht dazu im Mietvertrag? Wurde ihnen der Balkon zugesichert? Ist die Fläche als Gemeinschaftseigentum ausgewiesen?


Von der Dachterrasse steht gar nichts im Mietvertrag, da wurde mir nur vom Vermieter gesagt das sie vorhanden ist und "Na da können sie sich ja Sonnen" (Nein Danke :augenroll: ) Zum Thema Balkon ist im Mietvertrag bei Räumen usw angekreuzt: Balkon 1 (ob damit nun die Terrasse oder der Bereich vor meiner Balkontür gemeint ist, keine Ahnung)
Sonst ist dazu nichts zu finden, in der allgemeinen Hausordnung steht nur: Balkone sind von Schnee zu räumen und Belastungen (z.B. durch Brennstoffe) zu unterlassen.

-- Editiert von RinoaH. am 22.09.2017 11:55

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Erster und einziger Ansprechpartner ist der Eigentümer. Sie wollen eine bauliche Veränderung, dann lassen Sie sich das genehmigen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von RinoaH.):

Von der Dachterrasse steht gar nichts im Mietvertrag

Dann hat man auch keine Ansprüche.
Zitat:
da wurde mir nur vom Vermieter gesagt das sie vorhanden ist und "Na da können sie sich ja Sonnen" (Nein Danke :augenroll: ) Zum Thema Balkon ist im Mietvertrag bei Räumen usw angekreuzt: Balkon 1 (ob damit nun die Terrasse oder der Bereich vor meiner Balkontür gemeint ist, keine Ahnung)

Wenn ein Balkon im Mietvertrag mitvermietet wurde, muss auch ein Balkon vorhanden sein.

M.E. kann man einen Balkon nur vermieten, wenn der - genau wie die Wohnung - ausreichend abgetrennt ist. Anderenfalls könnten ja Dritte über einen "gemeinsamen Balkon" durch die Balkontür in die Wohnung ihrer Nachbarn gelangen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Zitat (von RinoaH.):
Balkon 1 (ob damit nun die Terrasse oder der Bereich vor meiner Balkontür gemeint ist, keine Ahnung)

Ich würde das so interpretieren, dass sie Anspruch auf die - alleinige - Nutzung des Balkons haben.

Schildern Sie dem Vermieter das Problem und bitten Sie um Abhilfe.

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