"Balkonkraftwerk" Zusatzsvereinbarung zum Mietvertrag, Versicherungsschutz

2. Juni 2023 Thema abonnieren
 Von 
go635504-86
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
"Balkonkraftwerk" Zusatzsvereinbarung zum Mietvertrag, Versicherungsschutz

Hallo zusammen und danke schon einmal für die Hilfe :D

Wir haben unseren Vermieter angefragt ob wir ein Balkonkraftwerkinstallieren können.
Nach knapp 1 Jahr haben wir eine Zusatzsvereinbarung zum Mietvertrag bekommen mit 12 Punkten die erfüllt werden müssen um die zustimmung des Vermieters zu bekommen.

Grundsätzlich habe ich zwei fragestellungen:

-Sind die Anforderungen vom Vermieter in einer Zusatzvereinbarung eigentlich Generrell gestattet um das Kraftwerk zu genehmigen. (Gesetzliche Vorlagen die Wiederholt werden Schließe ich da mal von aus da die natürlich erfüllt werden müssen)

-Inhalt Punkt 7 finde ich Kritisch da bei z.B. ein Blitzeinschlag in meine Anlage, ich alle Folgekosten zahlen müßte.
Um es zu verdeutlichen warum ich es Kritisch finde habe ich ein Beispiel im Kopf:

Wenn mein Zaun vom Blitz getroffen wird und anfängt zu Brennen und jetzt das Haus deswegen auch anfängt zu Brennen ist ja nicht mein Zaun deswegen schuld sondern der Blitz. (Es ist davon auszugehen das ich alle Gesetzlichen anforderungen erfüllt habe wie und wo der Zaun Montiert werden darf)
Das heißt für mich das Gebäude bzw, die Wohung in der wir Wohnen muss da doch eine eigene Versicherung haben.

Hier ist die auflistung aller Punkte, eventuelle Rechtschreibfehler in den Punkten des Vermieters kommen von derKonvertierungsapp von jpg. zu Pdf.


Es wird von den o. g. Vertragsparteien folgende Vereinbarung getroffen:

1. Der Mietpartei wird genehmigt, ein Balkonkraftwerk/Stecker-Solargerät auf dem Balkonder Terrasse auf eigene Kosten fachgerecht anzubringen und zu betreiben.

2. Es muss vorab geprüft werden, ob ein 16 Ampere abgesicherter Endstromkreis vorhanden ist. Die Mietpartei muss das Ergebnis der Prüfung vor der Installation des Balkonkraftwerks
der Vermieterin mitteilen.

3. Die Mietpartei Versichert für einen normkonformen Betrieb eine spezielle Einspeisesteckdose und ein Esse Stecker zu nutzen. Hierfür wird aktuell in den VDE Normen DIN VDE V0100-551 und DIN VDE V 0100-551-1 ein Wieland Stecker für Balkonkraftwerke und eine Wieland Steckdose gefordert.

immer mehr Hersteller bieten jedoch auch Balkonkraftwerk Komplett Sets mit haushaltsüblichen Schuko-Steckern an. Dies wird allerdings nur von der Vermieterin genehmigt, wenn der Wechselrich ter über einen NA-Schutz verfügt.

4. Das Balkonkraftwerk darf die gesetzlich zugelassene Leistung (derzeit 600 Watt) nicht überschreiten

5. Die Anlage muss wind- und brandsicher angebracht werden.

6. Die Mietparte verpflichtet sich sämtlichen gesetzlichen Auflagen und Verpflichtungen (z. B. Anmel
dung beim Netzbetreiber) nachzukommen

7. Die Mietparte haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Anbringung oder Unterhaltung
der Anlage entstehen, auch in Fallen höherer Gewalt (z. B. Bitz Sturm, Überspannung usw)

8. Die Mietpartei ist verpflichtet, eine Versicherung gegen Haftpflichtschäden abzuschließen in der Schaden durch das Betreiben eines Balkonkraftwerks abgedeckt sind bzw. Schäden durch das Be treben eines Balkonkraftwerks bei einer vorhandenen Versicherung aufzunehmen.

9. Die Mietpartei hat das Balkonkraftwerk in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und daraufhin lau- fend zu überwachen. Der Vermieter kann die Beseitigung verlangen, wenn der Inhaber trotz Mah- nung das Balkonkraftwerk nicht ordnungsgemäß instand hält

10. Die Mietpartei erklärt sich bereit, bei Arbeiten am Gebäude oder an Telen des Gebäudes für die Dauer der Arbeiten auf seine Kosten den Zustand herzustellen, der eine reibungslose Durchführung der Arbenen gestattet, oder aber die Anlage für diese Zeit ganz zu entfernen, wenn die Anlage de Arbeiten behindert

11. Diese Zusatzvereinbarung kann von beiden Parteien aus wichtigem Grunde mit einer Monatsfrist ge kündigt werden im Übrigen gilt die Zusatzvereinbarung als befristet auf die Dauer des Mietvertrags

12. Mit Beendigung des Mietvertrages ist auf Kosten der Mietpartei der Zustand wiederherzustellen, der

vor Anbringung der Anlage bestanden hat, sofern mit dem Vermieter keine anderslautende Verein

barung getroffen wird.



Das war mein erster Beitrag ich hoffe ich konnte es übersichtlich auflisten :)





-- Editiert von User am 2. Juni 2023 11:56

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37740 Beiträge, 6306x hilfreich)

Zitat (von go635504-86):
Sind die Anforderungen vom Vermieter in einer Zusatzvereinbarung eigentlich Generrell gestattet um das Kraftwerk zu genehmigen.
Ja, sind gestattet. Es gibt dazu noch keine (extra) Gesetzesregelung und keine Rechtsprechung .

Unfug gelöscht

Vermutlich sind dort aber keine Schäden durch *von Mietern eingebaute und betriebene Balkonkraftwerke* versichert. Sonst würde Punkt 8 keinen Sinn machen, und das *Kraftwerk* würde zur Mietsache gehören können.
Punkt 7 bezieht sich auf Schäden, die durch dein Anbringen/Betreiben/Unterhalt deines Balkonkraftwerkes entstehen. Deshalb Punkt 8 mit deiner HPV, die solche Schäden versichert.

Wie weit der Gesetzgeber ist:
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw21-de-balkonkraftwerke-949402
Wie weit CB ist:
https://www.computerbild.de/artikel/cb-Tipps-Energie-Balkonkraftwerk-erlaubt-Mieter-33105941.html

Ich vermute, dein Vermieter hat sich bei seinem Schutzverein erkundigt und dir nun eine von dort entworfene und rechtl. geprüfte Vereinbarung angeboten. Die Fassaden-Verschandelung kommt ja nun wegen des hehren Staatsziels in Gang.

Zu deinem Zaunbeispiel habe ich ein anderes: 1Mieter eines DG mit Dachterrasse beantragt bei seinem VM die Erlaubnis zur Aufstellung/Betrieb eines Jacuzzi auf dieser Dachterrasse. Der Vermieter hat das mit einer ähnlichen langen Zusatzvereinbarung dem Mieter erlaubt. Der Jacuzzi gehört nicht zur Mietsache.





-- Editiert von Moderator am 2. Juni 2023 14:31

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von go635504-86):
ist ja nicht mein Zaun deswegen schuld

Es bringt aber nichts, Äpfel und Birnen zu vergleichen, auch wenn beides Obst ist ...

Wenn man mal davon absieht, dann ist natürlich nicht der Zaun schuld das das Haus abbrennt, sondern Du als Mieter, weil Du da einen brennbaren Zaun hingestellt hast.



Zitat (von go635504-86):
Sind die Anforderungen vom Vermieter in einer Zusatzvereinbarung eigentlich Generrell gestattet um das Kraftwerk zu genehmigen.

Ja, sind sie.
Und ich sehe in den Punkten auch keine problematischen Forderungen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
TobiM78
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 32x hilfreich)

Zitat (von go635504-86):
Dies wird allerdings nur von der Vermieterin genehmigt, wenn der Wechselrich ter über einen NA-Schutz verfügt

Diese Passage ist Blödsinn, denn wenn der Wechselrichter kein NA-Schutz Nachweisdokument hat, darfst du das Balkonkraftwerk gar nicht betreiben.

Bedenke auch: Die PV-Anlage MUSS beim Netzbetreiber angezeigt werden und im Marktstammregister registriert werden.

-- Editiert von User am 2. Juni 2023 20:41

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von TobiM78):
Diese Passage ist Blödsinn

Nö, ist sie nicht.



Zitat (von TobiM78):
denn wenn der Wechselrichter kein NA-Schutz Nachweisdokument hat, darfst du das Balkonkraftwerk gar nicht betreiben.

Was erstaunlich viele Leute nicht die Bohne interessiert ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go635504-86
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke sehr für eure ganzen Antworten,

es hat mich stuzig gemacht das ich auch wenn ich alle gesetzlichen Vorgaben einhalte denoch eine Extra Versicherung abschließen soll.

Kann mir einer sagen wie es aussieht wenn die Gesetztänderung druchkommt und "Balkonkraftwerke" nicht mehr vom Vermieter genehmigt werden muss. Ich finde denn passendenwortlaut nicht aber das Balkonkraftwerk ist rechtlich wichtiger einegstuft als zumbeispiel Bauordnungen die "Optische sachen" regeln.

Sollte ich da so lange warten oder müßte ich das Kraftwerk so oder so extra Versichern ? Sonst sehe ich ja alle forderung auch als legitim an.


Danke :)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von go635504-86):
Kann mir einer sagen wie es aussieht wenn die Gesetztänderung druchkommt

Ja, ein versierter Hellseher kann das ...



Zitat (von go635504-86):
und "Balkonkraftwerke" nicht mehr vom Vermieter genehmigt werden muss.

Da gibt es schon jetzt kein "muss" - wenn es denn die richtige Anlage ist ...

Ich gehe hier mal davon aus, das die Anlage fest montiert, von außen sichtbar und mit dem offiziellen Stromnetz des Hauses verbunden wird? In solchen Fällen wäre eine Genehmigung erforderlich.



Zitat (von go635504-86):
es hat mich stuzig gemacht das ich auch wenn ich alle gesetzlichen Vorgaben einhalte denoch eine Extra Versicherung abschließen soll.

Nun, der Vermieter möchte bei Schäden offenbar nicht warten, bis der Mieter die Summe über 80 Jahre abgestottert hat. Insofern dürfte das ein berechtigtes Verlangen sein.

Alternativ kann man auch eine Bürgschaft in gleicher Höhe und Sicherheit anbieten ... falls man einen findet der so doof ist da so zu bürgen ...


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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