Balkonkraftwerk an Balkonaußenseite - was tun?

3. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
Harribert
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Balkonkraftwerk an Balkonaußenseite - was tun?

Hallo, angenommen der Mieter hat an seinem nach Süden ausgerichteten Balkongeländer außen zwei Photovoltaikmodule angebracht. Im Mietvertrag ist nicht explizit verboten etwas am Balkongeländer anzubringen.

Kann ich als Vermieter trotzdem durchsetzen, dass er diese entfernt? Da wäre ja zum einen mal die Verkehrssicherungspflicht für die der Vermieter haften muss. Weiterhin ist das Balkongeländer Außenfassade und das Belegen des Außengeländers mit PV Modulen könnte die Ästhetik der Fassade stören.

Da gibt es ja auch immer wieder Urteile zu lesen, mal sind es bunte Sonnenschirme, dann wieder irgendwelche Markisen oder Blumenkübel.

Tatsache ist halt, dass im Mietvertrag kein Verbot dazu ausgesprochen wurde. Aber ist es dann automatisch erlaubt?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10582 Beiträge, 4681x hilfreich)

Da der Trend zu solchen Klein-Solaranlage recht neu ist, wird es schwierig werden, höchstrichterliche Urteile zu finden. Im Zweifel befinden wir uns aktuell also noch in einer rechtlichen Grauzone. Zu beurteilen wäre, ob eine bauliche Veränderung vorliegt oder nicht. Ich mag aber nicht ausschließen, dass die aktuellen Bestrebungen zur Erzeugung nachhaltiger Energie ein Gericht beeinflussen würden.

Rein praktisch würde ich empfehlen, die Installation zu besichtigen. Die sollte schon fachgerecht durchgeführt worden sein. Irgendwie muss dann ja auch der Strom ins Netz. Sollte der Mieter da ein Loch in die Außenwand oder in ein Fenster gebohrt haben, wird es richtig knifflig.

PS: Ist das eine Eigentümergemeinschaft? Dann könnte nämlich auch die bzw. die Verwaltung der Gemeinschaft ins Spiel kommen.

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#2
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6269 Beiträge, 855x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
. Irgendwie muss dann ja auch der Strom ins Netz.


Muss man dann davon ausgehen, dass der Mieter hier auf die verlegten Leitungen zugreift? (Sry habe keine Ahnung von solchen privaten Anlagen)

Zitat (von Harribert):
Kann ich als Vermieter trotzdem durchsetzen, dass er diese entfernt?


Ich meine ja, da dies analog zu den von dir gebrachten Beispielen zu sehen wäre.

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#3
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4081 Beiträge, 665x hilfreich)

Zitat (von Harribert):
Kann ich als Vermieter trotzdem durchsetzen, dass er diese entfernt?

Wenn es eine Eigentumswohnung ist, müssen die anderen Eigentümer zustimmen. Ist dies nicht geschehen, dann wird sie abgebaut werden müssen.
Haben sie ein Mehrfamilienhaus ist es ihre Entscheidung.
Wer Eigentum besitzt sollte Mitglied bei Haus & Grund sein, dort würden sie beraten.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41050x hilfreich)

Zitat (von Harribert):
Aber ist es dann automatisch erlaubt?

Nö.

Den Vermieter im Wald zu vergraben, da wurde im Mietvertrag ja auch kein Verbot zu ausgesprochen - erlaubt ist es ohne dessen Zustimmung aber dennoch nicht.



Ansonsten kommt es durchaus auch darauf an, ob die Paneel dauerhaft dort hängen oder immer wieder mal reingeholt werden. Denn mobile Teile wie z.B. Sonnenschirme sind ja auch erlaubt, weil es dem Zweck / üblichen Nutzung des Balkons entspricht, nur unter Umständen halt nicht als dauerhafte Aufstellung.

Gerichte sind auch oft mieterfreundlich und gegenüber neuen Energieformen durchaus aufgeschlossen, einheitliche / höchstrichterliche Rechtsprechung ist noch nicht vorhanden.



Zitat (von Loni12):
Wenn es eine Eigentumswohnung ist, müssen die anderen Eigentümer zustimmen. Ist dies nicht geschehen, dann wird sie abgebaut werden müssen.

Das ist schlicht falsch.
Was die WEG beschließt oder nicht, hat mit den Rechten eines Mieters herzlich wenig zu tun ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4081 Beiträge, 665x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist schlicht falsch.
Was die WEG beschließt oder nicht, hat mit den Rechten eines Mieters herzlich wenig zu tun ...


Ich kenne es anders. Es geht hier u.a. um eine Veränderung der Hausfassade.

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#6
 Von 
sonmischt
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 54x hilfreich)

Trotzdem wirkt ein solcher Beschluss für/gegen den Eigentümer und nicht gegenüber dessen Mieter.

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#7
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6269 Beiträge, 855x hilfreich)

Zitat (von sonmischt):
Trotzdem wirkt ein solcher Beschluss für/gegen den Eigentümer und nicht gegenüber dessen Mieter.


Muss er auch nicht, denn in diesen Fällen wäre es ja eine baulich Veränderung an der Hausfassade und da bedarf es keines Beschlusses, das dürfte schon außerhalb der Rechte eines Mietverhältnisses liegen.

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#8
 Von 
sonmischt
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 54x hilfreich)

Ob das nun mietvertraglich erlaubt ist oder nicht, der WEG-Beschluss wirkt nicht gegen den Mieter. Wenn der Vermieter die Entfernung wünscht bzw aufgrund des Beschlusses ggfs. dazu verpflichtet ist, muss er gegenüber dem Mieter aktiv werden.

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#9
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10582 Beiträge, 4681x hilfreich)

Die Knackpunkte werden sicherlich sein, ob es eine bauliche Veränderung ist und wenn ja ob ein Gericht eine kreative Lösung findet, weil diese Kleinkraftwerke im allgemeinen Interesse sind. Eine bauliche Veränderung wird meiner Meinung nach vorliegen, aber den zweiten Punkt kann ich eben nicht einschätzen.

Ich bleibe bei meiner Empfehlung, das Ding zu besichtigen. Wenn alles fachgerecht sicher aufgebaut wurde, dann kann der Vermieter das tolerieren. Tolerieren heißt nicht genehmigen. Letzteres würde ich nicht empfehlen.

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#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12258 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Muss man dann davon ausgehen, dass der Mieter hier auf die verlegten Leitungen zugreift?


Diese Module werden ganz einfach in die Steckdose gesteckt.
Anstatt Strom daraus zu entnehmen, wird Strom über die Steckdose ins Hausnetz eingespeist.

Trotz allem sollte man hier die Installation überprüfen, vor allem den verbauten Stromzähler.
Es muss nämlich sichergestellt sein, dass von diesen Anlagen darf kein Strom in das öffentliche Netz geraten können, ansonsten ist deren Betrieb unzulässig.

-- Editiert von User am 6. März 2023 15:39

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41050x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Nur wenn Dose von Wieland kommt.

Ich meine das wäre nur der Fall, wenn die Teile Verbindung zum öffentlichen Netz haben.
Die Netzbetreiber bestehen auf eine entsprechend normierte Energiesteckvorrichtung - den Wieland-Stecker.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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