Bankbürgschaft Übertragbar auf andere Wohnung?

5. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
gerano
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Bankbürgschaft Übertragbar auf andere Wohnung?

Hallo zusammen,
Folgender Fall.

Ein Vermieter bekommt vom Mieter eine Bankbürgschaft für die angemietete Wohnung.
Nach 8 Jahren wechselt der Mieter beim gleichen Vermieter die Wohnung und Mietet eine um 300 Euro Preisgünstigere Wohnung.
Der Vermieter übernimmt einfach die Bürgschaft für die preisgünstiger Wohnung.
Dort wohnt der Mieter weitere 8 Jahre. Nun beendet der Mieter fristgerecht dieses Mietverhältnis. Es wird mündlich eine Übergabe gemacht mit einem Zeugen. Die Bankbürgschaft wird aus unerklärlichen Gründen nicht ausgehändigt und der Vermieter macht nach 2 Monaten die komplette Bankbürgschaft geltend, welche wohlgemerkt für die erste Wohnung ausgehändigt worden war. Nun die Frage. Ist dies zulässig? Zumal der Vermieter von der Bank 300 Euro mehr „einkassiert" hat. Betrug?
Danke für die Antworten,




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130887 Beiträge, 41607x hilfreich)

Zitat (von gerano):
Bankbürgschaft Übertragbar auf andere Wohnung?

Ja, durchaus möglich.

Kommt halt auf die Details der vertraglichen Vereinbarungen an.



Zitat (von gerano):
Zumal der Vermieter von der Bank 300 Euro mehr „einkassiert" hat.

Wie das? Wenn die Bürgschaft über 1000 EUR lautete, dann sollte die Bank auch nur 1000 EUR auszahlen und nicht 1300 EUR.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
gerano
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Bank wurde über die Übernahme der Bürgschaft in die andere Wohnung nicht informiert!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3228x hilfreich)

Zitat (von gerano):
Die Bank wurde über die Übernahme der Bürgschaft in die andere Wohnung nicht informiert!


Zitat:

§ 765 BGB
(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.


ME ist es absolut iO, dass die Bürgschaft "mitgenommen" wurde zur anderen Wohnung.

Was mich irritiert ist, dass Sie sich darüber mokieren, dass auf die Bürgschaft zugegriffen wurde, statt WARUM auf dieselbe zugriffen wurde.


-- Editiert von AltesHaus am 05.01.2019 22:53

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
gerano
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal sollte geklärt werden ob es zulässig war, was ME nicht der Fall ist.
Ich kann ja z.b.für eine Wohnung 2000 Euro Bürgen , und diese Wohnung existiert garnicht mehr, aber dafür eine Wohnung für 1000 Euro Kautionswert aber dennoch dafür 2000 Euro kassieren.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130887 Beiträge, 41607x hilfreich)

Zitat (von gerano):
Erstmal sollte geklärt werden ob es zulässig war

Stimmt. Nur wenn man die genauen Details der vertraglichen Vereinbarungen nicht mitteilen mag, ist halt nichts zum diskutieren da.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3228x hilfreich)

ME ist dies absolut im grünen Bereich.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
gerano
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von gerano):
Erstmal sollte geklärt werden ob es zulässig war

Stimmt. Nur wenn man die genauen Details der vertraglichen Vereinbarungen nicht mitteilen mag, ist halt nichts zum diskutieren da.


Ja stimmt, die Woche wird ein Fachanwalt aufgesucht,; mal schauen. Jurastudenten im Freundeskreis meinten auf jeden Fall unzulässig...

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 307.226 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30 €
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
124.585 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.