Baum fällen-Mieter soll zahlen?

21. März 2004 Thema abonnieren
 Von 
Daffi
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Baum fällen-Mieter soll zahlen?

Hallo,
wer kennt sich darin aus, wenn alte morsche Bäume (Pappeln), die über Jahrzehnte nicht gepflegt wurden und bei Sturm eine Gefahr durch Umstürzen für das Mietshaus darstellen. Der Vermieter hat diese Bäume lediglich einkürzen lassen um den Winddruck zu verringern. Die Kosten will er auf die Mieter umlegen. Darf er das?
Kennt jemand ein diesbezügliches Urteil oder hat Erfahrungen in solchen Dingen?

Viele Grüße

Daffi

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
tomtom82
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo Daffi,


Zu den Gartenpflegekosten gehören:


die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen
die Kosten der Erneuerung von Pflanzen und Hölzern
die Kosten der Pflege von Spielplätzen
die Kosten der Erneuerung von Sand
die Kosten der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem das Mietobjekt steht
Rasenmähen, Düngen, Vertikutieren und Unkrautbeseitigen auf Rasen und Rabatten
Beschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken
Erneuern von Pflanzen (nicht aber die Erstanschaffung)
Wässern und Gießen im Sommer
Abtransportieren von Gartenabfällen
Entfernen verblühter Blumen
alters-, witterungs- oder umweltbedingtes Beseitigen von Sträuchern und Bäumen sowie entsprechende Neubepflanzung
Nachsäen von Rasen (nicht Erstanlage)
Personalkosten, für die Pflege erforderliche Materialien wie z.B. Pflanzen und Dünger, Betriebs-, Wartungs- und Reparaturkosten für Geräte, durch die höhere Personalkosten eingespart werden können (umstritten, anerkannt für Laubsauger)
Kosten für die Sanderneuerung auf dem Spielplatz, Reparaturkosten für Spielgeräte und Bänke (nicht bei mutwilligen Beschädigungen oder wenn sie erneuert werden müssen)
Pflegekosten für Plätze, Zugänge oder Zufahrten
Benzin für den Rasenmäher (nicht aber die Kosten für die Erst- oder Ersatzanschaffung von Gartengeräten)



Die Kosten für die Gartenpflege dürfen Sie als Vermieter auch dann umlegen, wenn Ihr Mieter die Rasenfläche oder das Beet nicht betreten darf. Allein der Blick ins Grüne rechtfertigt es, dass Sie dem Mieter die Gartenpflegekosten auf die Betriebskosten-Abrechnung setzen dürfen (LG Berlin, Urteil v. 26.4.2002, 64 S 181/01 , GE 2002, S. 931 .

Um nicht umlagefähige Instandsetzungskosten handelt es sich nur dann, wenn die Kosten für Nachholarbeiten infolge jahrelanger Vernachlässigung der Gartenpflege entstanden sind (LG Hamburg, Urteil v. 14.2.1992, 311 S 254/90 ).

Laut dem Letzten Urteil vom LG Hamburg hast du bestimmt eine Chance, das du die Kosten nicht bezahlen musst.

Grüße

tomtom

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"Wer einen Fehler begangen hat und ihn nicht korrigiert, begeht einen weiteren Fehler."

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