Baumfäller-Arbeiten auf Nebenkosten-Abrechnung

18. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
Blume1234123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Baumfäller-Arbeiten auf Nebenkosten-Abrechnung

Hey, folgender Fall:

Der Vermieter hat auf meiner Nebenkostenabrechnung 500€ für einmalige Gartenarbeit ausgewiesen, die angefallen seien, da laut Hausverwaltung Bäume am Grundstücksrand hätten entfernt werden müssen (Kosten aufgesplittet auf verschiedene Miet-Parteien, Rechnungsbetrag liegt im hohen vierstelligen Bereich). Daneben gibt es einen kleineren Posten für laufende Kosten.

Meine Fragen:

1. Kann ich das zahlen und später zurückfordern, wenn sich herausstellt, dass das nicht rechtens ist? (Möchte nicht in Zahlungsverzug geraten und könnte mir die Ausgabe aktuell auch leisten)

2. Was ist eure Einschätzung, ob diese Gartenarbeit auf mich als Mieter umgelegt werden darf?
Gerne gebe ich noch mehr Details wenn nötig.

Bis jetzt habe ich noch keine Belege dafür eingefordert - würde das Sinn machen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13439 Beiträge, 4307x hilfreich)

Hallo,

zu 1: Du kannst ja unter Vorbehalt zahlen.

zu 2: Das sind doch ganz normale Gartenarbeiten, warum sollten die nicht umlegbar sein?
Achte aber vielleicht darauf, dass die Kosten ordentlich ausgewiesen sind. Denn dann kannst du dir zumindest 20% vom Finanzamt zurückholen (siehe §35a EStG).

Stefan

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#2
 Von 
Blume1234123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Das sind doch ganz normale Gartenarbeiten, warum sollten die nicht umlegbar sein?

Das ist die Frage - das ist keine regelmäßige Gartenarbeit, sondern eine einmalige Geschichte, die Bäume sind jetzt weg. Ich sehe gerade nicht, dass ich als Mieter dafür aufkommen muss, wenn auf dem Grundstück Bäume an stellen stehen, wo sie nicht stehen dürften oder sollten.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116097 Beiträge, 39209x hilfreich)

Zitat (von Blume1234123):
Bis jetzt habe ich noch keine Belege dafür eingefordert - würde das Sinn machen?

Ja.



Zitat (von Blume1234123):
1. Kann ich das zahlen und später zurückfordern

Können kann man vieles, in Abhängigkeit der persönlichen Talente, der Motivation und des finanziellen Spielraumes.

Und fordern kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, …) mit.

Falls dann keine Rechtsgrundlage erkennbar ist (z.B. weil die Zahlung eine Anerkenntnis darstellt), tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.

Insofern wäre diese Reihenfolge suboptimal.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8449 Beiträge, 4046x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Das ist die Frage - das ist keine regelmäßige Gartenarbeit, sondern eine einmalige Geschichte,
Darüber könnte man jetzt disskutieren. Baumpflege ist regelmässige Arbeit und unter Baumpflege fällt auch das entfernen dieser wenn dise marode sind...

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9668 Beiträge, 4405x hilfreich)

Laut BGH (BGH, 10.11.2021 - VIII ZR 107/20) sind Kosten für eine Baumfällung prinzipiell umlagefähige Nebenkosten, auch wenn sie nicht regelmäßig anfallen. Bis zu diesem Urteil in 2021 war das rechtlich umstritten. Jetzt macht es wohl wenig Sinn, sich gegen solche Kosten zur Wehr zu setzen. Aber natürlich hat der MIeter ein Recht auf Belegeinsicht. Insbesondere sollte der Mieter prüfen, wo die gefällten Bäume standen, d.h. ob sie wirklich unter die anteilige Gartenarbeit für die Mietwohnung fallen. Wenn die Bäume z.B. in einem Gartenanteil standen, das nur eine einzelne Wohnpartei nutzen darf, dann könnte man zumindest diskutieren, ob die Kosten nicht auch nur von der Partei zu tragen wären.

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