Baustelle vor Eingang

30. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
Peda12345
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Baustelle vor Eingang

Hallo forum.

Ich habe folgendes Problem. Der Vermieter (Gewerbemietvertrag, kein kundenverkehr, Hinterhaus) hat im Hof vor dem Eingang einen graben angelegt um eine Wasserleitung zu wechseln/reparieren.
Es ist nicht möglich in das Mietobjekt zu gelangen ohne über den graben zu steigen.
Die Baustelle ist nicht gesichert und es wurden keine Übergänge installiert.
Der Vermieter behauptet ein betreten der Immobilie durch die Baustelle sei gefahrlos möglich.
Meine Frage: Ist es für mich zumutbar die Immobilie weiterhin durch die gefahrenstelle zu betreten?
Es wurden hier keinerlei Maßnahmen zur Sicherung getroffen. Die Grube wurde ausgehoben und daneben befinden sich die schutthaufen. Laut Vermieter können auch die Ränder absacken, was eigentlich der Behauptung, die Baustelle sei ungefährlich zusätzlich widerspricht.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125992 Beiträge, 40578x hilfreich)

Zitat (von Peda12345):
Meine Frage: Ist es für mich zumutbar die Immobilie weiterhin durch die gefahrenstelle zu betreten?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.



Zitat (von Peda12345):
Die Baustelle ist nicht gesichert und es wurden keine Übergänge installiert.
Zitat (von Peda12345):
Laut Vermieter können auch die Ränder absacken

Wenn sich dort eine ungesicherte, gefährliche Baustelle befindet, sollte man dann nicht unverzüglich die zuständigen Behörden informieren?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Peda12345
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schonmal für die Antwort.
Zu den Faktoren:
Der Graben befindet sich ca 20cm vor der Eingangstür und verläuft über die gesamte Breite der Tür (und darüber hinaus). Ein Umgehen ist nicht möglich.
Der Graben ist ca 60 bis 80 cm tief und ca 50 - 60 cm breit. Die Gesamtlänge beträgt ca 15m. Im Graben befinden sich teilweise alte rostige Wasserrohre und Abflussrohre. An fast allen Seiten des Grabens befinden sich Schutthaufen die bis zu 80cm hoch sind. Die Schutthaufen kann man umgehen. Auch abseits der Schutthaufen liegt Dreck und Geröll.
Es gibt keine Übergänge, keine Absperrungen, keine Sicherungen der Kanten, keine Kennzeichnung der Kanten oder schriftliche Hinweise auf eine Gefahrenstelle. Lediglich ein Flatterband wurde auf meine Mängelanzeige hin gespannt. Auch wurde nicht über eine Gefahrenstelle informiert.
Die Personen, die Zugang zum Mietobjekt brauchen sind alle gesund und können sich normal bewegen.
Ausreichende Beleuchtung am Abend ist nicht gegeben.
Welche Faktoren wären noch relevant?

Dass ich damit zur Bauaufsicht gehen sollte, fiel mir dann heute auch mal auf.
Die Baustelle liegt in einem absperrbaren Hof und ist nur für Wohnmieter des Vorderhaus (darunter auch mindestens ein Kind), uns und für Personen mit Vollmacht und Schlüssel des Vermieters oder anderer Mieter zugänglich.
Dementsprechend wende ich mich Montag an die Bauaufsicht.
Gibt es noch andere Behörden, die hier zu informieren wären?

Diese Dinge interessieren mich auch, da ich natürlich die Miete wegen der Beeinträchtigung mindern möchte.
Sollte die Gefahrenstelle dazu führen, dass den Mietern nicht zumutbar wäre das Mietobjekt zu betreten, müsste ja eine Mietminderung bis zu 100 Prozent und ein Aussetzen aller Pflichten des Mieters, für die Zugang erforderlich ist, eine sinnvolle Konsequenz sein.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35070 Beiträge, 5990x hilfreich)

Zitat (von Peda12345):
Ist es für mich zumutbar
Schwierige Frage.
Meine Fragen:
- Seit wann musst du über den Graben steigen, um dein Mietobjekt zu erreichen?
-Hat der Vermieter dir mitgeteilt, bis wann dort der Graben offen bleibt?
-Verstehe ich das richtig, dass du zB eine Grabenbrücke von ca 1m benötigst, um gefahrlos dort zu queren?

Du könntest deinen Vermieter nachweislich schriftlich auffordern, unverzüglich solch einen Übergang dort zu schaffen.
Zitat (von Peda12345):
Dementsprechend wende ich mich Montag an die Bauaufsicht.
Ich meine, die ist nicht zuständig.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125992 Beiträge, 40578x hilfreich)

Ich hätte in der Situation eine Schaufel genommen und das Loch vor dem Eingang zugeschüttet - eventulle gemeinsam mit anderen Mietern.
Alternativ hätte ich eine Grabenbrücke besorgt und mit der Miete verrechnet.

In beiden fällen hätte ich dann noch eine einstweilige Verfügung auf ordnungsgemäße Baustellenabsicherung gegen den Vermieter erwirkt.


Wenn man keine der beiden Alternativen möchte, hätte noch die Polizei gerufen werden können, die unmittelbare Gefahrenabwehr ist eine ihrer Aufgaben. Dies hätte dann auch nachgelagerte Stellen hinzuziehen können.
Immerhin wäre auch kein Zugang für Rettungsdienste (RTW, Notarzt) so möglich, vom schnellen Abtransport des Patienten mal ganz zu schweigen. In Notfällen wäre durch den Graben also durchaus Lebensgefahr gegeben.



Zitat (von Peda12345):
Welche Faktoren wären noch relevant?

Seit wann ist der Graben offen und wie lange soll es so bleiben?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2067 Beiträge, 440x hilfreich)

Zitat (von Peda12345):
Der Graben ist ca 60 bis 80 cm tief und ca 50 - 60 cm breit.

Für eine Wasserleitung?
Egal, bis 1,25 m Tiefe ist, sofern der anstehende Boden es zulässt, keine Abböschung und erst recht kein Verbau vorgeschrieben.

Was spricht gegen die Schaffung eines sicheren Übergangs?
Der Aufwand ist durchaus überschaubar.
Warum ist der Bereich nicht ausreichend beleuchtet? Die Beleuchtung müsste auch vorhanden sein, wenn kein Graben dort ist?
Bist Du Arbeitgeber? Dann solltest Du schnellstens Deinen Pflichten gegenüber den Angestellten nachkommen und für einen sicheren Zugang sorgen. Wer die Kosten übernehmen muss, kann im Nachgang geklärt werden.

P.S.: Die untere Bauaufsicht ist nicht zuständig und die Polizei wird kau helfen können.
Zuständig ist die bei Euch zuständige Stelle für den Gesundheits- und Arbeitsschutz. Alternativ die Bau-Berufsgenossenschaft oder die für Euch zuständige Berufsgenossenschaft.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17515 Beiträge, 9607x hilfreich)

Zitat (von Peda12345):
Die Baustelle liegt in einem absperrbaren Hof und ist nur für Wohnmieter des Vorderhaus (darunter auch mindestens ein Kind), uns und für Personen mit Vollmacht und Schlüssel des Vermieters oder anderer Mieter zugänglich.
Dementsprechend wende ich mich Montag an die Bauaufsicht.

Also Baustelle auf nicht für die Allgemeinheit zugänglicher Privatfläche.
Da wird sich die Bauaufsicht nicht zuständig fühlen.

Zitat (von Peda12345):
Der Vermieter behauptet ein betreten der Immobilie durch die Baustelle sei gefahrlos möglich.

Dem würde ich angesichts der doch überschaubaren Dimensionen der Baustelle tendenziell zustimmen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Peda12345
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Graben besteht seit 6 Wochen. Der Vermieter bzw. sein Partner/Hausmeister hat die Bauarbeiten schon mehrfach grob terminiert aber nie damit begonnen seit August.
Er wird voraussichtlich in 2 Wochen damit fertig sein.
Da der Graben im Bereich der Eingangstür um 90° abknickt, wären zwei Brücken nötig.

Schriftlich zur Sicherung wurde er schon mehrfach aufgefordert. Mittlerweile hat er soweit eingelenkt, dass er die Sache prüfen werde.

Mittlerweile wurde der Graben weiter vertieft, stellenweise bis 1,2 m. Ich habe gelesen, dass es sich bei einem Höhenunterschied von mindestens einem Meter um eine Absturzkante handelt, die besonders zu sichern sei.
Selbst wäre die Schaffung nur durch ein Unternehmen möglich. Da der Vermieter sich bei allen Anfragen uneinsichtig Verhält, möchten wir lieber nicht für Dinge in Vorkasse treten, da wir befürchten ohne Klage auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Die Immobilie wird nur zu Freizeitzwecken und als Lager genutzt. Also es gibt keine Angestellten oder Menschen die auf den Zugang angewiesen wären.

Danke für die Info bzgl des zuständigen Amts.

Zitat (von drkabo):
Zitat (von Peda12345):
Der Vermieter behauptet ein betreten der Immobilie durch die Baustelle sei gefahrlos möglich.

Dem würde ich angesichts der doch überschaubaren Dimensionen der Baustelle tendenziell zustimmen.


Dann wäre eine Sicherung der Baustelle also auch nicht nötig?
Abgesehen von der weggefallenen Möglichkeit zum heranfahren wäre die Tauglichkeit der Mietsache also nicht eingeschränkt?
Wie gesagt ist der mittlerweile über 1 Meter tiefe Graben 50 - 60 cm breit. Die Platten am Rand sind laut Vermieter nicht sicher da diese durch den regen der letzten Tage leicht abrutschen. Das ergibt einen mindestens 1Meter breiten Bereich der zu übersteigen wäre. Ergo müsste ich in das Mietobjekt reinhüpfen, zumindest die kleineren Untermieter müssten das. Beim Übersteigen/Springen trifft man immer direkt auf einen Schutthaufen oder auf eine Tür bzw Wand.
Ich habe zum Thema Haftung bei Verletzung mehrere Urteile und Informationen gefunden, nach denen eine erhöhte Sorgfaltspflicht beim Betreten besteht und daher Gefahrenstellen selbst erkannt werden müssen. Wenn ich nun, mir der Gefahr bewusst, anfange da über Gräben zu hüpfen und mich verletze, könnte dies dann nicht dazu führen, dass ich selbst für entstehende Schäden, vor allem bei mir, hafte?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125992 Beiträge, 40578x hilfreich)

Zitat (von Peda12345):
Der Graben besteht seit 6 Wochen.
...
Er wird voraussichtlich in 2 Wochen damit fertig sein.
...
Also es gibt keine Angestellten oder Menschen die auf den Zugang angewiesen wären.

Damit wären dann eigentlich alle von mir genannten Maßnahmen hinfällig.
Es besteht schlicht weder Eilbedürftigkeit noch Unzumutbarkeit.



Zitat (von Peda12345):
Wenn ich nun, mir der Gefahr bewusst, anfange da über Gräben zu hüpfen und mich verletze, könnte dies dann nicht dazu führen, dass ich selbst für entstehende Schäden, vor allem bei mir, hafte?

Ja, das kann passieren, dass man da dann in der Haftung wäre.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17515 Beiträge, 9607x hilfreich)

Zitat (von Peda12345):
Dann wäre eine Sicherung der Baustelle also auch nicht nötig?

Naja.
Es handelt sich nicht um einen öffentlichen Weg / öffentliche Fläche.
Es handelt sich nicht um einen Weg zu einer Arbeitsstätte (Platz an dem Menschen ihren Arbeitsplatz haben).
Der Bauherr setzt kein Fremdpersonal für die Arbeiten ein.
Da sehe ich jetzt erstmal keine Grundlage, für irgendwelche Ämter / andere Institutionen einzugreifen bzw. keine Vorschriften, die zugunsten Dritter eingehalten werden müssen.
Wenn der Hausmeister Angestellter des Vermieters ist, müsste der Vermieter dafür sorgen, dass Arbeitsschutzvorschriften zugunsten des Hausmeisters eingehalten werden müssen. D.h. der Hausmeister muss sicher arbeiten können. Dritte, die die Baustelle queren wollen, können daraus aber keine Rechte ableiten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2067 Beiträge, 440x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Da sehe ich jetzt erstmal keine Grundlage, für irgendwelche Ämter / andere Institutionen einzugreifen bzw. keine Vorschriften, die zugunsten Dritter eingehalten werden müssen.

Ich schon

z.B.
§ 319 StGB
BaustellV und ArbSchG
§§ 11, 52 und 53 Musterbauordnung (vermutlich gleichlautend mit der zutreffenden Landesbauordnung)

0x Hilfreiche Antwort

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