Beendigung eines Mietverhältnisses

21. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
guest-12314.01.2015 13:50:35
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)
Beendigung eines Mietverhältnisses

Ich habe eine Sache vermietet (keine Wohnung).

Es wurde kein schriftl. Vertrag angefertigt.

Mehrfach habe ich bei der Besichtigung und bei der Übergabe betont, daß hier die gesetzl. Kündigungsfrist gilt und die mtl. Miete ist im voraus zu zahlen.

Die Mietsache wurde mit Schlüsselübergabe bezogen.

Nachdem es der Mieterin es doch nicht gefallen hat, hat sie ihre Sachen gepackt und ist gegangen.

Die Mieterin fordert nun mündlich die Miete wieder zurück, behält aber den Schlüssel. Weiter behauptet die Mieterin, daß bei einem mündl. abgeschlossenen Vertrag keine Kündigungsfristen gibt?
Stimmt das?

Meines Erachtens durch die nicht Übergabe des Schlüssels führt die Mieterin das Mietverhältnis weiter, schließlich wurde die Mietsache nicht korrekt und vollständig übergeben.
Wie ist es rein rechtlich?


Wie verhält es sich mit der Kündigungsfrist?
Es gibt keinen schriftl. Vertrag.

Über Antworten würde ich mich freuen.



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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Weiter behauptet die Mieterin, daß bei einem mündl. abgeschlossenen Vertrag keine Kündigungsfristen gibt?
Stimmt das? <hr size=1 noshade>


Nein. Es gelten automatisch die Fristen gemäß BGB § 573c Abs. 1

Weiterhin gilt BGB § 568

Danach müssen Mietverträge, auch mündliche, in Schriftform gekündigt werden.


So lange das nicht durch eine der beiden Vertragsparteien geschieht läuft das Mietverhältnis weiter.

quote:<hr size=1 noshade>Meines Erachtens durch die nicht Übergabe des Schlüssels führt die Mieterin das Mietverhältnis weiter, schließlich wurde die Mietsache nicht korrekt und vollständig übergeben.
Wie ist es rein rechtlich? <hr size=1 noshade>


Das Mietverhältnis läuft so lange weiter bis es durch eine der beiden Parteien form- und fristgerecht gekündigt und beendet ist.

quote:<hr size=1 noshade>Wie verhält es sich mit der Kündigungsfrist?
Es gibt keinen schriftl. Vertrag. <hr size=1 noshade>


Egal. Es gilt was im BGB steht. K-Frist für Mieter 3 Monate zum Monatsende.

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#2
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

quote:
Ich habe eine Sache vermietet (keine Wohnung).


Dann solltest du auch schreiben, was du vermietet hast. Denn die strengen Regeln, die für Wohnraummiete gelten sind für andere Sachen nicht anwendbar.

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#3
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nein. Es gelten automatisch die Fristen gemäß BGB § 573c Abs. 1 <hr size=1 noshade>


Keineswegs... es handelt sich nicht um ein Mietverhältnis über Wohnräume. Damit ergeben sich die Kündigungsfristen aus § 580a BGB .

quote:<hr size=1 noshade>Weiterhin gilt BGB § 568
Danach müssen Mietverträge, auch mündliche, in Schriftform gekündigt werden. <hr size=1 noshade>


Auch das ist falsch... § 568 BGB kommt in der Aufzählung des § 578 BGB (Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume) nicht vor und gilt damit ausschließlich bei Mietverhältnissen über Wohnräume.

quote:<hr size=1 noshade>Egal. Es gilt was im BGB steht. K-Frist für Mieter 3 Monate zum Monatsende. <hr size=1 noshade>


Wieder daneben... Ein mündlich abgeschlossener Vertrag ist auch ein Vertrag, der in seinem vollen Inhalt gilt. Nur wenn es keine Vereinbarung gibt, gilt die gesetzliche Regelung. Das gilt auch für die Kündigungsfristen, die vom Gesetz abweichend vereinbart werden können.

Auch die geseztliche Kündigungsfrist ist keineswegs immer 3 Monate zum Monatsende.


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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12314.01.2015 13:50:35
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten.

@ Liane46
Bei dieser Mietsache handelt sich um ein Einstellplatz für ein Pferd (Pferdebox bzw. Pensionsplatz für ein Pferd)

@RMHV
In diesem fall würde Punkt 3 zutreffen, oder?
http://dejure.org/gesetze/BGB/580a.html

Ein mündlich abgeschlossener Vertrag ist auch ein Vertrag, der in seinem vollen Inhalt gilt.
Meiner Meinung nach geht bei Bezug der Mietsache, hier in diesem Fall ein Einstellplatz für ein Pferd, der Mieter ein Mietverhältnis ein.


Bei Bezug habe ich der Mieterin einen Schlüssel übergeben.
Da ich die gezahlte Miete nicht zurückgezahlt habe und ich mich auf die gesetzl. Kündigungsfrist berufe, behält die Mieterin den Schlüssel.
Meines Erachtens durch die nicht Übergabe des Schlüssels führt die Mieterin das Mietverhältnis weiter, oder wie verhält es sich rein rechtlich?




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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119531 Beiträge, 39735x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Meines Erachtens durch die nicht Übergabe des Schlüssels führt die Mieterin das Mietverhältnis weiter, oder wie verhält es sich rein rechtlich? <hr size=1 noshade>

Es ist durchaus üblich, das der Schlüssel bis zum Ende der Mietzeit vom Mieter genutzt wird.

Erst wenn der Schlüssel bis zum Ende der Mietzeit nicht zurückgegeben wurde, könnte man von einer Fortsetzung des Mietverhältnises ausgehen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#6
 Von 
guest-12314.01.2015 13:50:35
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)

Gemäß der gesetzl. Kündigungsfrist stehen noch paar Mieten aus.

Das Mietverhältnis wurde am 12.11.2014 mündl. gekündigt und bis auf die Schlüsselübergabe geräumt.
Gem. der gesetzl. Kündigungsfrist endet das Mietverhältnis Ende Februar 2015.
Oder habe ich den Gesetzestext falsch intepretiert?

Dann kann die Mieterin den Schlüssel bis Ende Febr. 2015 behalten und muß folglich die Stallmiete weiterzahlen?

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#7
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Wie bereits einige geschrieben haben: Solange wir nicht wissen WAS vermietet wurde, kann keiner diese Fragen beantworten.

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119531 Beiträge, 39735x hilfreich)

Steht doch da:

quote:<hr size=1 noshade>Bei dieser Mietsache handelt sich um ein Einstellplatz für ein Pferd (Pferdebox bzw. Pensionsplatz für ein Pferd) <hr size=1 noshade>






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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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