In unserem Mietvertrag steht folgender Wortlaut: "Das Mietverhältnis beginnt am 01.07.2017 und ist 1 Jahr befristet, bis zum 01.07.2018. Der Vertrag kann während der Laufzeit beidseitig nicht gekündigt werden. Die Kündigungsvoraussetzungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den vertraglichen Absprachen (Sie Paragraph 18-20 dieses Vertrages)"
In den Paragraphen steht z.B., dass das Mietverhältnis erstmalig nach Beendigung der Mindestlaufzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden kann.
Wir sind jetzt davon ausgegangen, dass das Mietverhältnis auf 1 Jahr befristet sei und danach beendet sei. Aber die Paragraphen 18-20 sagen etwas anderes.
Zudem ist die Befristung ohne Angabe eines Sachgrundes.
Welche Möglichkeiten haben wir frühzeitig aus dem Vertrag herauszukommen oder immerhin, dass der Mietvertrag zum 01.07.2018 endet?
Vielen Dank
Befristerer Mietvertrag
Fragen zur Miete?
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Ihr verzichtet ein Jahr auf die Kündigung und könnt dann mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum 01.07.18 kündigen.
Das steht ja nun auch im genau im Vertrag so, Also bis Ende März kündigen.
Sehe ich anders.....
Eine Befristungsgrund gibt es nicht, daher normaler Mietvertrag mit normaler Kündigungsfrist.
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Im Paragraph 18 steht "Der Mieter kann den Mietvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten nach Ablauf Mindestvertragslaufzeit kündigen"
Heißt das nicht, dass ich erst nach dem 01.07.2018 die Kündigung einreichen kann, um dann zu Ende September zu kündigen?
ZitatSehe ich anders..... :
Eine Befristungsgrund gibt es nicht, daher normaler Mietvertrag mit normaler Kündigungsfrist.
Ich habe gelesen, dass es Urteile gibt, dass wenn die Befristung aufgrund eines fehlenden Sachgrundes unwirksam ist, an diese Stelle ein Kündigungsverzicht für die entsprechende Zeit tritt. Weiß da jemand etwas genaueres?
ZitatIch habe gelesen, dass es Urteile gibt, dass wenn die Befristung aufgrund eines fehlenden Sachgrundes unwirksam ist, an diese Stelle ein Kündigungsverzicht für die entsprechende Zeit tritt. Weiß da jemand etwas genaueres? :
Irgendwie denke ich, dass Sie da was überlesen haben. Für mich sieht es aus wie ein normaler MV mit beidseitigem einjährigem Kündigungsverzicht. Sicher, dass da nicht was anderes steht, zB Das Mietverhältnis beginnt am 01.07.2017 und ist 1 Jahr nicht kündbar bis zum 01.07.2018 (oder so ähnlich)?
Sollte es wirklcih so stehen, wie Sie es geschrieben haben, dann stimme ich Michael32 zu ...
ZitatEine Befristungsgrund gibt es nicht, daher normaler Mietvertrag mit normaler Kündigungsfrist. :
Zitat:ZitatIch habe gelesen, dass es Urteile gibt, dass wenn die Befristung aufgrund eines fehlenden Sachgrundes unwirksam ist, an diese Stelle ein Kündigungsverzicht für die entsprechende Zeit tritt. Weiß da jemand etwas genaueres? :
Irgendwie denke ich, dass Sie da was überlesen haben. Für mich sieht es aus wie ein normaler MV mit beidseitigem einjährigem Kündigungsverzicht. Sicher, dass da nicht was anderes steht, zB Das Mietverhältnis beginnt am 01.07.2017 und ist 1 Jahr nicht kündbar bis zum 01.07.2018 (oder so ähnlich)?
Sollte es wirklcih so stehen, wie Sie es geschrieben haben, dann stimme ich Michael32 zu ...
ZitatEine Befristungsgrund gibt es nicht, daher normaler Mietvertrag mit normaler Kündigungsfrist. :
Es steht wirklich so drin wie von mir geschrieben. Ich denke, der Vermieter hat gemeint, dass ein einjähriger beidseitiger Kündigungsverzicht vereinbart werden soll. Aber er hat geschrieben, dass er auf ein Jahr befristet ist. Zählt also was er geschrieben hat auch wenn er vielleicht was anderes beabsichtigt hat?
Zitat:ZitatIch habe gelesen, dass es Urteile gibt, dass wenn die Befristung aufgrund eines fehlenden Sachgrundes unwirksam ist, an diese Stelle ein Kündigungsverzicht für die entsprechende Zeit tritt. Weiß da jemand etwas genaueres? :
Irgendwie denke ich, dass Sie da was überlesen haben. Für mich sieht es aus wie ein normaler MV mit beidseitigem einjährigem Kündigungsverzicht. Sicher, dass da nicht was anderes steht, zB Das Mietverhältnis beginnt am 01.07.2017 und ist 1 Jahr nicht kündbar bis zum 01.07.2018 (oder so ähnlich)?
Sollte es wirklcih so stehen, wie Sie es geschrieben haben, dann stimme ich Michael32 zu ...
ZitatEine Befristungsgrund gibt es nicht, daher normaler Mietvertrag mit normaler Kündigungsfrist. :
Und wie sähe es aus wenn es ein einjähriger Kündigungsverzicht ist? Könnte ich dann zum 01.07. oder erst zu Ende September kündigen?
ZitatZählt also was er geschrieben hat auch wenn er vielleicht was anderes beabsichtigt hat? :
Bei Unklarheiten wie hier würde es auf einen normalen, mit 3monatiger Frist kündbaren Mietvertrag handeln......
Zitat:Und wie sähe es aus wenn es ein einjähriger Kündigungsverzicht ist? Könnte ich dann zum 01.07. oder erst zu Ende September kündigen?
Das hängt von der genauen Formulierung ab.
Unklare Formulierungen wie in diesem Fall werden nach § 305c Abs. 2 BGB zu Gunsten des Mieters ausgelegt. Daher ist hier eine Kündigung zum 01.07.2018 möglich. Es kommt nicht darauf an, dass der Vermieter das eventuell anders gemeint hat.
Zitat:Zitat:Und wie sähe es aus wenn es ein einjähriger Kündigungsverzicht ist? Könnte ich dann zum 01.07. oder erst zu Ende September kündigen?
Das hängt von der genauen Formulierung ab.
Unklare Formulierungen wie in diesem Fall werden nach § 305c Abs. 2 BGB zu Gunsten des Mieters ausgelegt. Daher ist hier eine Kündigung zum 01.07.2018 möglich. Es kommt nicht darauf an, dass der Vermieter das eventuell anders gemeint hat.
Sind Sie auch der Meinung, dass es sich hier um einen normalen Mietvertrag handelt? Also, dass ich jetzt mit einer Frist von drei Monaten bereits zum 01.06.2018 kündigen kann?
Bitte den Vertrag einscannen, persönliche Angaben und Ortsangaben schwärzen, das Ganze bei einem Bilderdienst hochladen und den Link dann hier einstellen.
Die Angaben im Mietvertrag sind widersprüchlich, so dass es ggf. auch vom Zusammenhang abhängt, wie das Ganze genau zu beurteilen ist.
Zitat:Also, dass ich jetzt mit einer Frist von drei Monaten bereits zum 01.06.2018 kündigen kann?
Tendenziell würde ich von einem Kündigungsausschluss von einem Jahr ausgehen, so dass zum 30.06.2018 gekündigt werden kann.
ZitatBitte den Vertrag einscannen, persönliche Angaben und Ortsangaben schwärzen, das Ganze bei einem Bilderdienst hochladen und den Link dann hier einstellen. :
Die Angaben im Mietvertrag sind widersprüchlich, so dass es ggf. auch vom Zusammenhang abhängt, wie das Ganze genau zu beurteilen ist.
Zitat:Also, dass ich jetzt mit einer Frist von drei Monaten bereits zum 01.06.2018 kündigen kann?
Tendenziell würde ich von einem Kündigungsausschluss von einem Jahr ausgehen, so dass zum 30.06.2018 gekündigt werden kann.
Hier der Mietvertrag. Würde mich freuen, wenn Sie sich das mal anschauen könnten.
https://picload.org/view/dagdpdwa/mv1.jpg.html
https://picload.org/view/dagdpdwl/mv2.jpg.html
https://picload.org/view/dagdpdwi/mv3.jpg.html
https://picload.org/view/dagdpdww/mv4.jpg.html
https://picload.org/view/dagdpagr/mv5.jpg.html
Immer noch der Meinung, unbefristeter Mietvertrag mit 3monatiger Kündigungsfrist...
(Über die Renovierungsklausel sollte man sich auch Gedanken machen.....)
Zitat:
(Über die Renovierungsklausel sollte man sich auch Gedanken machen.....)
Habe mir bereits gedacht, dass die unwirksam ist. Aus welchem Grund genau?
ZitatImmer noch der Meinung, unbefristeter Mietvertrag mit 3monatiger Kündigungsfrist... :
(Über die Renovierungsklausel sollte man sich auch Gedanken machen.....)
Dem schließe ich mich an.
Auch ich würde jetzt sagen, dass der Mietvertrag jederzeit mit gesetzlicher Frist gekündigt werden kann, da die Befristung nicht begründet wurde. Es ergibt sich an keiner Stelle, dass der Mietvertrag nicht zum Ende der Befristung endet, sondern automatisch als unbefristeter Mietvertrag fortgesetzt wird.
Ob so eine Renovierungsklausel unwirksam ist, ist mir nicht so ganz klar. Für kritisch halte ich § 16 Nr. 4. Letztlich spielt das aber sowieso keine Rolle, da der Mieter nach nicht einmal einem Jahr Mietzeit ohnehin nicht renovieren müsste.
Ein befristeter Verzicht auf Kündigung ist möglich. Maximal 4 Jahre. Der Mietvertrag läuft ja automatisch weiter, es sei denn man kündigt. (erstmalig zu dem entprechenden Termin) Der Mietvertrag selbst ist nicht befristet.
Sachgründe müssen nur bei befristeten Mietverträgen vorliegen und diese begründen das Ende dieses Vertrages (z.B. wegen Sanierung oder Eigenbedarf). Da ist hier nicht der Fall.
-- Editiert von mariposa2010 am 09.02.2018 17:56
ZitatSachgründe müssen nur bei befristeten Mietverträgen vorliegen und diese begründen das Ende dieses Vertrages (z.B. wegen Sanierung oder Eigenbedarf). Da ist hier nicht der Fall. :
Und?
Am Ende steht da, dass der MV befristet ist. Keine Gründe angegeben, also ist die Befristung für den Turnschuh und der Mieter kann mit den gesetzl. Fristen arbeiten.
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