Befristeten Mietvertrag anfechten

27. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Viktory_S89
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Befristeten Mietvertrag anfechten

Hallo zusammen,

Wir haben aktuell einen befristeten Mietvertrag bis 29.02.23. Jetzt wollen wir aber gern in ein anderes Haus einziehen und kommen nicht aus dem Vertrag raus.

Die Vermieter haben laut Vertrag Eigennutzung ab 01.03.2023 angemeldet. Deshalb die Befristung. Allerdings haben sie uns bereits im April 2021 mitgeteilt, dass sie sich jetzt doch umentschieden haben und zu dem Zeitpunkt noch gar nicht einziehen können.

Deshalb entfällt doch eigentlich der Befristungsgrund oder? Da sich der Zeitpunkt des Eigenbedarfs dann ändert? Können wir den Zeitmietvertrag dann anfechten? Und ggf. doch auf eine ordentliche Kündigung plädieren?

Liebe Grüße
Viktoria

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120061 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von Viktory_S89):
Wir haben aktuell einen befristeten Mietvertrag bis 29.02.23.

Die Befristungsklausel hat welchen Wortlaut?



Zitat (von Viktory_S89):
Allerdings haben sie uns bereits im April 2021 mitgeteilt,

In welcher Form konkret?



Zitat (von Viktory_S89):
dass sie sich jetzt doch umentschieden haben und zu dem Zeitpunkt noch gar nicht einziehen können.

Mit welchem Wortlaut?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Viktory_S89
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Wortlaut in der Befristungsklausel lautet:

Die Vermieterin und ihr Ehemann werden nach Ablauf der Mietzeit (29.02.2023) die Wohnung als altersgerechte Wohnsitz nutzen.

Die Ankündigung dass sich der Zeitraum verschiebt erfolgte per E-Mail.

Wortlaut: Aufgrund unserer aktuellen Lebensplanung können wir die Wohnung nicht am 01.03.2023 beziehen und möchten den Zeitraum auf 01.04.2024 oder länger verschieben.

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#3
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2329 Beiträge, 363x hilfreich)

Ich würde sagen mit dem Wegfall des Befristungsgrundes ist auch die Befristung weggefallen und es dürfte sich um einen unbefristeten Mietvertrag handeln.

Die ursprüngliche Befristung nimmt aber mMn jetzt die Rolle eines gegenseitigen Kündigungsverzichts ein, so dass der Vertag nicht vor 29.2.2023 ordentlich beendet werden kann.

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#4
 Von 
Intiron
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 33x hilfreich)

>>> Wir haben aktuell einen befristeten Mietvertrag bis 29.02.23

Das wage ich zu bezweifeln ;)

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#5
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4581 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Intiron):
Das wage ich zu bezweifeln


-Ich nicht, warum auch. Nur kann der VM nicht vom Mieter verlangen, dass dieser länger dort wohnen bleibt.

Edit falsch(aber ich lasse es stehen):

Richtig, wenn der VM dies ordentlich mitteilt, eine Mail, dürfte da nicht ausreichend sein.

-- Editiert von Solan196 am 28.01.2022 17:58

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120061 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von Intiron):
Das wage ich zu bezweifeln

Richtig, den gibt es nicht, aber das ist unschädlich.



Zitat (von Kalanndok):
Ich würde sagen mit dem Wegfall des Befristungsgrundes ist auch die Befristung weggefallen und es dürfte sich um einen unbefristeten Mietvertrag handeln.

Richtig, dummerweise gibt es hier aber gar keinen Wegfall des Befristungsgrundes, insofern muss man sich damit erst mal nicht beschäftigen.


Anfang November 2022 kann man sein gesetzliches Auskunftsrecht in Anspruch nehmen, falls vom Vermieter nicht vorher was kommt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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