Hi, ich habe einen Mietvertrag, der noch ein Jahr lang läuft. Habe gelesen, man kann befristete Mietverträge nicht vorzeitig kündigen, ist das richtig? Ich meine auch da gilt eine 3 monatige Kündigungsfrist ..oder? Ansonsten wollte ich fragen ob ihr Urteile kennt oder Tendenzen, auf welche Seite sich das Gericht schlägt, wenn der Vermieter behauptet, in einem Einschreiben, in dem sich eine Kündigung befand, hätte sich statt der Kündigung nur ein leeres Blatt Papier befunden, danke.
-- Editier von kaifir am 30.11.2015 14:24
-- Editier von kaifir am 30.11.2015 14:25
Befristeten Mietvertrag kündigen
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Wie lautet denn der Wortlaut der entspr. Vertragsstelle ??
"Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt grundsätzlich 3 Monate zum Monatsende. Die Mittteilung muss schriftlich spätestens zum 15. des Kalendermonats VOR Beginn der Dreimonatsfrist erfolgen."
Der Vertrag ist voller unwirksamer Klauseln, deswegen möchte ich noch dazu fragen, ob diese Klausel mit den 15 Tagen wirksam ist. Ich wollte die Kündigung jetzt abschicken und am 29.2.16 ausziehen.
-- Editiert von kaifir am 01.12.2015 00:43
-- Editiert von kaifir am 01.12.2015 00:43
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Zitat:Habe gelesen, man kann befristete Mietverträge nicht vorzeitig kündigen, ist das richtig?
Nur dann, wenn im Vertrag nichts über die Möglichkeit einer Kündigung vereinbart ist.
Zitat:Der Vertrag ist voller unwirksamer Klauseln
Und warum meinst Du dann, dass die Befristung wirksam ist? Oder handelt es sich um einen Kündigungsausschluss?
Der Vertrag wird so lange verlängert, bis die H4 Bewilligung ausläuft
Bitte die Einschreibenfrage beantworten, die Zeit läuft mir davon.
ZitatBitte die Einschreibenfrage beantworten, die Zeit läuft mir davon. :
Dann gib bitte, wie schon von Michael32 gefragt, den exakten Wortlaut zur Befristung aus dem Vertrag wieder.
Mietverträge mit wirksamer Befristung können gar nicht gekündigt werden. Jedenfalls nicht fristgerecht. Sie enden mit Ablauf der Befristung.
Bei wirksam vereinbartem Kündigungsverzicht sieht das anders aus.
Aber, wie gesagt, ohne den exakten Wortlaut kann man die Frage nicht beantworten.
ZitatAnsonsten wollte ich fragen ob ihr Urteile kennt oder Tendenzen, auf welche Seite sich das Gericht schlägt, wenn der Vermieter behauptet, in einem Einschreiben, in dem sich eine Kündigung befand, hätte sich statt der Kündigung nur ein leeres Blatt Papier befunden, danke. :
Schwer zu sagen. Es gilt jedoch das der Absender den Zugang nachweisen muß.
a) "Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Mietbeginn ______ (Datum aus der Vergangenheit) endet am _______ (Datum aus der Vergangenheit) mit Ablauf des Bewilligungsbescheids. Er verlängert sich automatisch um die im neuen Bewilligungsbescheid angegebene Zeit. Der neue Bewilligungsbescheid muss rechtzeitig abgegeben werden."
b) "Das Mietverhältnis wird auf bestimmte Zeit geschlossen von ________ (Querstrich über der Eintragungslinie, also durchgestrichenes Feld) bis (Querstrich über der Eintragungslinie, also durchgestrichen). Zieht der Mieter vorzeitig aus, berührt das nicht die Mietzahlungspflicht für die übrige Zeit."
Ok, wenn ich das richtig verstehe, tritt a) in Kraft weil bei b nichts reinschrieben wurde..sorry leute, mein Fehler!
Weshalb sich jemand fragt, warum beim "endet am" Datum, ein Datum aus der Vergangenheit ist, der VM streicht einfach das Datum und schreibt ein neues darüber, mir einen neuen Mietvertrag zu geben hat keine Priorität für ihn.
Nächste Frage, die Klausel mit den 15 Tagen, ist die wirksam?
-- Editiert von kaifir am 01.12.2015 12:07
Zitata) "Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Mietbeginn ______ (Datum aus der Vergangenheit) endet am _______ (Datum aus der Vergangenheit) mit Ablauf des Bewilligungsbescheids. Er verlängert sich automatisch um die im neuen Bewilligungsbescheid angegebene Zeit. Der neue Bewilligungsbescheid muss rechtzeitig abgegeben werden." :
Das ist schlicht unwirksam.
Sprich er kann jeder Zeit mit der gesetzlichen Frist oder der für den Mieter evtl. kürzer vereinbart gekündigt werden.
Zitat"Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt grundsätzlich 3 Monate zum Monatsende. Die Mittteilung muss schriftlich spätestens zum 15. des Kalendermonats VOR Beginn der Dreimonatsfrist erfolgen." :
Auch das ist unwirksam.
Die Kündigung kann bis zum 3. Werktag zum Ende des übernächsten Monats erklärt werden. BGB § 573c Abs. 1
Beispiel: Noch bis zum 3.12.15 zum 29.02.16
Kann ich den VM irgendwie gesetzlich dazu zwingen, die unwirksamen Klauseln aus seinem Vertrag zu streichen/überarbeiten? Ich finde es ist eine Schande was er da abzieht und möchte nicht, dass weiteren Unwissenden durch diese Klauseln das Leben schwer gemacht wird. Da sind noch weitere, wie Besuchszeiten bis 22 Uhr.
-- Editiert von kaifir am 01.12.2015 12:32
ZitatKann ich den VM irgendwie gesetzlich dazu zwingen, die unwirksamen Klauseln aus seinem Vertrag zu streichen/überarbeiten? :
Warum? Die sind doch automatisch unwirksam.
So ziemlich jeder Paragraf zum Mietrecht endet mit dem Satz:
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Tip noch zur Zustellung einer evtl. Kündigung, entweder offen, also ohne Umschlag, zusammen mit einem Zeugen persönlich abgeben oder in den Briefkasten einwerfen. Hier sollte der Zeuge Einwurf und Inhalt bestätigen.
Und der Zeuge sollte kein Verwandter oder enger Freund sein.
Bevor ich mich in diesem Forum angemeldet habe, wusste ich auch nicht, dass es sowas wie unwirksame Klauseln gibt. Außerdem besteht die Klientel in diesem Gebäude, so wie ich das mitbekommen habe, ausnahmslos aus H4 empfängern. Möchte nicht pauschalisieren aber einige habe ich kennengelernt und die kümmern sich nicht um ihre Rechte, sie glauben bedingungslos an alles was geschrieben steht und reden mit dem VM meist mit etwas unterwürfigem stil, weil der VM eine "du kannst froh sein dass ich dich hier wohnen lasse und nicht sofort auf die Straße setze" Attitüde an den Tag legt. Deren Einstelllung gleicht ungefähr folgender "Ich will nicht an den elektrischen Draht kommen, noch in seine Nähe, noch wissen dass er existiert" Ich finde das hat kein Mensch verdient.
-- Editiert von kaifir am 01.12.2015 12:57
Ansonsten letzte Frage, welches Einschreiben wird bei Kündigungen empfohlen, rückschein oder Einwurf? Danke
ZitatAnsonsten letzte Frage, :
Und hier meine erste Frage. Ist die Wohnung/das Zimmer in einem ganz normalen Mehrfamilienhaus, oder ist das ein Wohnheim, z.B. für Männer? Denn dieser ganze Vertrag ist so was von dubios, dass ich an ein Männerwohnheim denke.
Es ist ein Mehrfamilienhaus aber die Klientel nicht so ganz. Der VM vermietet nicht Wohnungen sondern möblierte Zimmer innerhalb der Wohnungen und explizit an H4 Empfänger, glaub ich. Aber ich glaub hier wohnen auch Frauen. Ansonsten würd ich nochmal den VM fragen....habe hier wirklich kaum Frauen gesehen, recht überlegt...würde das was an der Situation ändern? Kenne den Begriff Männerhaus nur vom hören/sagen.
-- Editiert von kaifir am 01.12.2015 15:39
Dann dürfte der Begriff Wohnheim wohl zutreffend sein. Deshalb solltest du dir hir mal einen Überblick verschaffen, was in Wohnheimen anders läuft als im "normalen Leben".
http://www.rewirpower.de/home/wohnen_und_bauen/mieterservice/mietratgeber/wohnheime.html
Zitat:Ansonsten letzte Frage, welches Einschreiben wird bei Kündigungen empfohlen, rückschein oder Einwurf?
Bei einem Einschreiben mit Rückschein muss der Postbote den Vermieter antreffen, damit die Zustellung erfolgreich ist. Bei einem Privatvermieter ist diese Zustellungsart daher riskant.
Da die Kündigung schon übermorgen beim Vermieter im Briefkasten sein muss, würde ich das Schreiben direkt mit Zeugen einwerfen.
Hab das Einschreiben jetzt per Einwurf abgeschickt und den Beleg natürlich behalten. Für den Fall, dass der VM sagt im Brief wäre keine Kündigung, habe ich kurz bevor ich losgegangen bin, jmd bei facebook geschrieben, dass ich jetzt eine kündigung abschicke. Sowas wird als Beweis aber nicht gelten oder?
Vielen Dank für alle Antworten und den Scharfsinn von Liane inkl treffenden Link
Noch eine Frage, mit der Wohnung die bewohne stimmt was nicht aber ich weiss nicht was es ist und päziser darauf einzugehen macht deshalb keinen Sinn. Ich wolle Fragen ob es eine Art Wohnungsgutachter gibt, der generell sämtliche Mängel einer Wohnung anhand von Indizien diagnostizeren kann, also nicht spezifisch auf Schimmel geschult ist.
-- Editiert von kaifir am 01.12.2015 18:54
Habe auf der Seite was übersehen. http://www.rewirpower.de/home/wohnen_und_bauen/mieterservice/mietratgeber/kundigung.html
Abschnitt: Zeitmietvertrag mit Verlängerungsklausel.
Da steht ja eiskalt drinne, dass ich noch 10 Monate hier wohnen bleiben muss. Der letzte Abschnitt widerspricht dem aber, indem auf ein neues Mietrecht hingewiesen wird, dass solche Verträge verbietet. Was davon ist denn jetzt richtig.
Ne, ne, eine Befristung, bzw. ein Kündigungsverzicht kann nur einmal für einen bestimmten Zeitraum vereinbart werden. Danach ist der Vertrag dann ein ganz normaler unbefristeter Vertrag, der mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann. Da kann sich der Vermieter auf den Kopf stellen, er kann keine neuen Fristen festlegen, er ist nicht der Gesetzgeber.
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