Befristeten Mietvertrag kündigen?

1. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
hercules77
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Befristeten Mietvertrag kündigen?

Guten Tag,

ich würde gerne einen befristeten Mietvertrag kündigen, der noch etwa 4 Monate läuft. Ist dies tatsächlich nicht ohne weiteres möglich? Im Vertrag steht dass er von einer "bestimmten Dauer" ist.

Eine weitere Frage wäre die Wohnung an sich. Ich wohne in einer WG und mir wurde zu Vertragsabschluss mitgeteilt (mündlich), dass sich nur eine weitere Person im Haushalt befindet. Nun ist aber der Lebenspartner der anderen Person einen Großteil der Woche (Montag-Donnerstag) ständig den ganzen Tag in der Wohnung und verbraucht somit natürlich auch Strom, Wasser etc.

Ist dies konform oder kann ich dagegen vorgehen?

Vielen Dank




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130761 Beiträge, 41579x hilfreich)

Zitat:
Im Vertrag steht dass er von einer "bestimmten Dauer" ist.

Da müsste man schon den Wortlaut kennen.



Zitat:
Ich wohne in einer WG und mir wurde zu Vertragsabschluss mitgeteilt (mündlich), dass sich nur eine weitere Person im Haushalt befindet.

Aber es wurde vermutlich keine Garantie gegeben, das sich das nach Vertragsabschluss nicht ändert?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hercules77
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

"Das Mietverhältnis beginnt am XX.XX.201X. An diesem Tag ist auch die erste nach Tagen anteilige Miete zu enrichten.
(...)
Der Mietvertragwird auf die Dauer von X Monaten und X Tagen geschlossen. Das Mietverhältnis läuft am XX.XX.2016 ab.
(...)
Für qualifizierte Zeitmietverträge nach §575BGB gilt eine gesonderte Vereinbarung.
(...)
Die Kündigung muss schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugehen. Bei der ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses im Sinne der Ziffer 1 oder Ziffer 3 richtet sich die Länge der Kündigungsfrist nach den zwingenden Vorschriften des BGB"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130761 Beiträge, 41579x hilfreich)

Keine Begründung für die Befristung im Mietvertrag?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
hercules77
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Nein, steht nichts drin.

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10872 Beiträge, 4772x hilfreich)

Hier mal der 1.Absatz von § 575 BGB , welcher ja offenbar auch in deinem Mietvertrag erwähnt ist

Zitat:
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Also prüfe erstmal, ob das wirklich ein wirksamer Zeitmietvertrag ist. Sollte es keiner sein, dann gibts in § 573c BGB die Kündigungsfristen. Du solltest auch prüfen, ob Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliegt. Dann gilt nämlich eine deutlich kürzere Kündigungsfrist.


Zitat (von hercules77):
Ist dies konform oder kann ich dagegen vorgehen?

Kommt darauf an, wie über die Nebenkosten abgerechnet wird. Wird pro Person abgerechnet, dann kann man sich trefflich streiten, ob der Lebenspartner noch Besuch ist oder nicht. Feste Regelungen gibt es da meines Wissens nach nicht.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1450x hilfreich)

Zitat (von hercules77):
ich würde gerne einen befristeten Mietvertrag (123recht.net Tipp: Mietvertrag Vorlage Wohnung ) kündigen, der noch etwa 4 Monate läuft.


Mal angenommen die Befristung wäre unwirksam. Dann könntest Du noch bis zum 04. Mai 2016 zum 31. Juli 2016 fristgerecht kündigen.

Bringt der 1 Monat was?

Ist das Zimmer in der WG (sch... Begriff) unmöbliert gemietet?

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hercules77
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Es handelt sich um ein möbliertes WG-Zimmer.

Ist die Frist für die Kündigung das Datum des Poststempels -> sprich ich kann bis zum 4. Mai das Einschreiben zur Post bringen, oder impliziert dass, das die Kündigung am 4. Mai beim Vermieter vorliegen muss?

Vielen Dank nochmal

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10872 Beiträge, 4772x hilfreich)

§ 573c (3) BGB lautet

Zitat:
Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB wiederum lautet
Zitat:
Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,

Bei einem WG-Zimmer, welches möbliert vermietet wurde und wo der Vermieter mit in der WG wohnt, liegt in der Regel Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor. Wenn dies der Fall ist, ist eine Kündigung, welche den Vermieter nachweisbar am 15.5. erreicht, wegen § 573c (3) BGB zum Ende Mai möglich. Wegen § 573c (4) BGB kann diese Frist auch nicht im Mietvertrag verkürzt werden.

Aber nochmal zu deiner letzten Frage:
Zitat (von hercules77):
Ist die Frist für die Kündigung das Datum des Poststempels -> sprich ich kann bis zum 4. Mai das Einschreiben zur Post bringen, oder impliziert dass, das die Kündigung am 4. Mai beim Vermieter vorliegen muss?

Unsauber formuliert muss die Kündigung am letzten Tag der Frist beim Vermieter eingehen. Ausführlicher: Die Kündigung muss am letzten Tag der Frist so in den Machtbereich des Vermieters gelangen, dass dieser unter normalen Umständen von der Kündigung Kenntniss erlangen würde. Typischerweise ist das der Fall, wenn die Kündigung morgens an normalen Werktagen im Briefkasten des Vermieters landet.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1450x hilfreich)

Zitat (von hercules77):
Es handelt sich um ein möbliertes WG-Zimmer.


Dann ist eine Befristung auch ohne Angabe eine Grundes wirksam.

Zitat (von cauchy):
Bei einem WG-Zimmer, welches möbliert vermietet wurde und wo der Vermieter mit in der WG wohnt, liegt in der Regel Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor.


Richtig und § 575 gilt nicht. Ergo, eine Befristung auch ohne Grund wirksam.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10872 Beiträge, 4772x hilfreich)

Danke Anitari. Habe ich übersehen. Dann sollte man meinen Post zur Kündigung ignorieren. Der gilt nämlich nur für unbefristete Mietverträge. Wobei ich auf die Schnelle nicht finden konnte, warum dadurch eine Befristung ohne Grund wirksam wird. § 575 BGB gilt nicht.

Extrem formuliert wäre ein Zeitmietvertrag über 50Jahre vermutlich eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Ab wann bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine unangemessene Benachteiligung gegeben ist, weiß ich nicht. Bei Studenten hat der BGH einen Kündigungsverzicht komplett für ungültig erklärt. Es ist also zumindest überlegenswert, ob bei einem möblierten WG-Zimmer ein befristeter Mietvertrag und damit de facto ein Kündigungsverzicht möglich ist.

2x Hilfreiche Antwort

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