Befristeter Ausschluss der ordentlichen Kündigung

6. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
NicS
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Befristeter Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Ich brauche einen Rat ob und unter welchen Umständen ich meine Wohnung früher kündigen kann.Da mir ein Arbeitsangebot in einen anderen Bundesland vorliegt würde ich dieses gern annehmen bzw. wird mich die ARGE dazu auch anhalten dies zu tun.

Auszug aus dem Mietvertrag:

(1) Das Mietverhältnis wird auf unbestimmt Zeit geschlossen.Es gelten die gesetzl. Kündigungsfristen, soweit unter § 3 Absatz 3 nichts abweichendes vereinbart ist.

(2) Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. Einer stillschweigenden Verlängerung gemäß § 545 BGB wird bereits jetzt ausdrücklich widersprochen.

(3) Die Parteien vereinbaren für die Zeit vom Beginn des Mietverhältnisses bis zum
01.12.2010 den gegenseitigen Ausschluss der ordentlichen Kündigung.Der Mietvertrag kann frühestens ab diesem Zeitpunkt unter Einhaltung der gesetzl. Kündigungsfrist gekündigt werden.Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(4) Die Parteien stellen klar, dass es sich bei der vorgenannten Regelung um keine Befristung handelt und dass das Mietverhältnis nach Ablauf der Zeit des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung wie vorher als unbefristet gilt.

(5) Der gegenseitige Ausschluss der ordentlichen Kündigung wird vorgenommen, da beide Parteien bei Abschluss des Mietvertrag Planungssicherheit im Hinblick auf die Höhe des Mietzinses(Mieter) und die Mindestdauer des Mietverhältnisses (Vermieter) wünschten.Im Gegenzug zur Zustimmung des Mieters zum Ausschluss der ordentlichen Kündigung für den vorgenannten Zeitraum wird der Vermieter innerhalb dieser Zeit keine Erhöhung des Mietzinses nach §§558 , 559 BGB vornehmen. Klar gestellt wird, dass dem Vermieter jedoch im Falle der Durchführung von Modernisierungen während des Zeitraumes des Ausschluss der ordentlichen Kündigung ein Recht zur Mieterhöhung nach Ablauf des Zeitraumes des Ausschluss der ordentlichen Kündigung zusteht.


Was kann ich als so tun. Danke schon mal im voraus.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
koppklatsch
Status:
Praktikant
(511 Beiträge, 164x hilfreich)

quote:
Was kann ich als so tun


Nix kannste da machen..Verträge werden ja nunmal geschloßen, damit beide Vertragsparteien Rechtssicherheit haben.

Wenn du so nen "Knebel-Vertrag" bis zum 1.12.2010 annimmst..hast du leider die Arschkarte..*mal denk*

Nunja..du könntest natürlich versuchen dich so unbeliebt da in dem Haus zu machen, dass man dich loswerden will (außerordentliche Kündigung). ;)

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#2
 Von 
guest-12326.08.2009 10:32:07
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 30x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@NicS:

Du hast m.E. einen sehr guten Grund umziehen zu wollen. Zwar hast Du rechtlich gesehen wohl ganz schlechte Karten, weil der Kündigungsausschluss vermutlich wirksam ist und die auswertige Arbeitsaufnahme als Grund für eine außerordentliche Kündigung wohl nicht ausreichen wird. Wenn der Vermieter allerdings nicht völlig vernagelt ist, wird er ebenfalls Verständnis für Deine Situation haben und eine Einigung sollte eigentlich möglich sein. Der Vorschlag von @Scalar, zu versuchen, sich darauf zu einigen, dass Du einen Nachmieter suchst, ist sicher eine Möglichkeit. Ansonsten könntest Du dem Vermieter z.B. anbieten, die Kosten für notwendige Zeitungsinserate zu übernehmen. Wie gesagt, ein vernünftiges, sachliches Gespräch mit dem Vermieter sollte eigentlich möglich sein und auch zum Erfolg führen können.

Auch von mir allerdings die Frage, wie lange Du schon in der Wohnung wohnst? Beträgt der Kündigungsausschluss mehr als 4 Jahre, dürfte der vermutlich unwirksam sein. Dann sieht auch die rechtliche Seite völlig anders aus.

Gruß,

Axel

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"Jeder meiner Beiträge stellt ausschließlich meine persönliche Meinung, und keine Rechtsberatung, dar"

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