Befristeter Mietvertrag --> Neuer Mietvertrag?

29. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Padreic
Status:
Schüler
(245 Beiträge, 32x hilfreich)
Befristeter Mietvertrag --> Neuer Mietvertrag?

Hallo!

A vermietet eine Wohnung an B.

Im Mietvertrag befinden sich u.a. folgende Klauseln:

1. Der Mietvertrag gilt bis zum 31. Januar 2011, da danach meine Tochter XXX einziehen wird, §575 I Nr. 1 BGB

2. Die Kündigungsrist beträgt 4 Wochen zum Monatsende.

Im Laufe der Zeit findet in unregelmäßigen Abständen Kommunikation zwischen Vermieter und Mieter statt. Die Befristung des Mietvertrages wird jedoch nicht erwähnt.
Nach dem 31. Januar 2011 bleibt B weiterhin in der Wohnung und zahlt regelmäßig Miete.
Auch danach findet in unregelmäßigen Abständen Kommunikation zwischen Vermieter und Mieter statt, ohne dass über die Befristung gesprochen wird.

Frage:

Ist hierin ein konkludenter neuer Mietvertrag zwischen A und B zu sehen?

Wonach richten sich die Bestimmungen des neuen Mietvertrages?

Gilt die Kündigungsklausel weiter fort?

Vielen Dank!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12311.06.2012 09:58:36
Status:
Praktikant
(571 Beiträge, 281x hilfreich)

Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von 2 Wochen der anderen Partei erklärt (BGB §545)

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#2
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 212x hilfreich)

quote:
Nach dem 31. Januar 2011 bleibt B weiterhin in der Wohnung und zahlt regelmäßig Miete.

Soll das heißen, der Zustand ist noch existent ?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

Bei Zeitmietverträgen ist keine Kündigung erforderlich. Der Mieter hätte zu dem angegebenen Termin die Wohnung räumen müssen.
Da er ohne Widerspruch des Vermieters wohnen blieb, hat sich der Zeitmietvertrag in einen unbefristeten Vertrag gewandelt und unterliegt jetzt der gesetzlichen Kündigungsfrist.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50253 Beiträge, 17588x hilfreich)

Dem Vermieter verbleibt natürlich die Möglichkeit, wegen Eigenbedarf zu kündigen, wenn die Tochter jetzt doch einziehen soll. Dann muss er jedoch eine 3-monatige Kündigungsfrist einhalten, da die kurze vertragliche Kündigungsfrist jedenfalls dann gegen § 573c BGB verstößt, wenn der Vermieter kündigen will.

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