Hallo!
A vermietet eine Wohnung an B.
Im Mietvertrag befinden sich u.a. folgende Klauseln:
1. Der Mietvertrag gilt bis zum 31. Januar 2011, da danach meine Tochter XXX einziehen wird, §575 I Nr. 1 BGB
2. Die Kündigungsrist beträgt 4 Wochen zum Monatsende.
Im Laufe der Zeit findet in unregelmäßigen Abständen Kommunikation zwischen Vermieter und Mieter
statt. Die Befristung des Mietvertrages wird jedoch nicht erwähnt.
Nach dem 31. Januar 2011 bleibt B weiterhin in der Wohnung und zahlt regelmäßig Miete.
Auch danach findet in unregelmäßigen Abständen Kommunikation zwischen Vermieter und Mieter statt, ohne dass über die Befristung gesprochen wird.
Frage:
Ist hierin ein konkludenter neuer Mietvertrag zwischen A und B zu sehen?
Wonach richten sich die Bestimmungen des neuen Mietvertrages?
Gilt die Kündigungsklausel weiter fort?
Vielen Dank!
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Befristeter Mietvertrag --> Neuer Mietvertrag?
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von 2 Wochen der anderen Partei erklärt (BGB §545)
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quote:
Nach dem 31. Januar 2011 bleibt B weiterhin in der Wohnung und zahlt regelmäßig Miete.
Soll das heißen, der Zustand ist noch existent ?
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Bei Zeitmietverträgen ist keine Kündigung erforderlich. Der Mieter hätte zu dem angegebenen Termin die Wohnung räumen müssen.
Da er ohne Widerspruch des Vermieters wohnen blieb, hat sich der Zeitmietvertrag in einen unbefristeten Vertrag gewandelt und unterliegt jetzt der gesetzlichen Kündigungsfrist.
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Dem Vermieter verbleibt natürlich die Möglichkeit, wegen Eigenbedarf zu kündigen, wenn die Tochter jetzt doch einziehen soll. Dann muss er jedoch eine 3-monatige Kündigungsfrist einhalten, da die kurze vertragliche Kündigungsfrist jedenfalls dann gegen § 573c BGB
verstößt, wenn der Vermieter kündigen will.
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