Ich möchte als Vermieter einen befristeten Mietvertag (1 Jahr) abschliessen. Der Mieter ist damit einverstanden,
weil er nach Ablauf der Mietvertrags die Wohnung kaufen möchte. Das ist aber kein rechtlich zulässiger Grund für einen befristeten Mietvertrag.
Ist es rechtlich einwandfrei, dass der Mieter mit der Unterschrift unter den unbefristeten Mietvertrag
gleichzeitig eine Kündigung mit Frist ein Jahr ausspricht?
Befristeter Mietvertrag erreicht durch unbefristeteten Mietvertrag mir gleichzeitiger Kündigung dur
29. Juli 2019
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Frage vom 29. Juli 2019 | 15:59
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Befristeter Mietvertrag erreicht durch unbefristeteten Mietvertrag mir gleichzeitiger Kündigung dur
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#1
Antwort vom 29. Juli 2019 | 16:09
Von
Status: Unbeschreiblich (32147 Beiträge, 5653x hilfreich)
Dann macht das doch jetzt so.ZitatIch möchte als Vermieter einen befristeten Mietvertag (1 Jahr) abschliessen. Der Mieter ist damit einverstanden, :
Ob er die Wohnung tatsächlich später kaufen will, ist im Nebel.
Den Nebel kann man später lichten. Mit einem neuen Vertrag.
#2
Antwort vom 29. Juli 2019 | 16:21
Von
Status: Unbeschreiblich (47610 Beiträge, 16828x hilfreich)
Zitat:Ob er die Wohnung tatsächlich später kaufen will, ist im Nebel.
Und ob eine Kündigung, die bereits bei Vertragsabschluss zur Umgehung des § 575 BGB geschrieben wird im Zweifel wirksam ist, wird sich dann auch zeigen.
Zitat:Ist es rechtlich einwandfrei, dass der Mieter mit der Unterschrift unter den unbefristeten Mietvertrag gleichzeitig eine Kündigung mit Frist ein Jahr ausspricht?
Nach meiner Auffassung geht das nicht.
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#3
Antwort vom 29. Juli 2019 | 16:34
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatNach meiner Auffassung geht das nicht. :
Wie liesse sich das begründen? Umgehung eines befristeten MV?
Ich kenn nur minimal Fristen aber keine maximal Fristen zur MV-Kündigung.
#4
Antwort vom 29. Juli 2019 | 18:11
Von
Status: Unbeschreiblich (120069 Beiträge, 39826x hilfreich)
ZitatWie liesse sich das begründen? :
Gerichte prüfen auch etwas das sich "Umgehungstatbestand" nennt - das würde dann hier durchaus greifen.
#5
Antwort vom 29. Juli 2019 | 22:10
Von
Status: Lehrling (1167 Beiträge, 314x hilfreich)
ZitatGerichte prüfen auch etwas das sich "Umgehungstatbestand" nennt - das würde dann hier durchaus greifen. :
Dann sagt nämlich der Mieter, dass er die Wohnung nur bekommen hat wenn er gleich wieder kündigt..... und schwupps ist es ein unbefristeter Mietvertrag....
#6
Antwort vom 30. Juli 2019 | 13:13
Von
Status: Unparteiischer (9905 Beiträge, 4486x hilfreich)
Ich verstehe den Sinn noch nicht so ganz. Der Mieter kann die Wohnung auch kaufen, wenn er einen unbefristeten Mietvertrag abschließt. Sobald er Eigentümer wird, ist der Mietvertrag halt überflüssig (weil dann Vermieter der Mieter selber ist). Wo also liegt das Problem?
Oder ist es nicht doch vielmehr so, dass der Mieter noch keinen Kaufvertrag abgeschlossen hat und du nur sicherstellen willst, dass nach einem Jahr der Mieter entweder gekauft hat oder wieder raus ist? Aus dem Grund wird dir meiner Meinung nach kein Zeitmietvertrag gelingen. Und wegen § 575 (4) BGB
werden auch Umgehungsversuche scheitern.
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