Befristeter Mietvertrag erreicht durch unbefristeteten Mietvertrag mir gleichzeitiger Kündigung dur

29. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
so408155-74
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Befristeter Mietvertrag erreicht durch unbefristeteten Mietvertrag mir gleichzeitiger Kündigung dur

Ich möchte als Vermieter einen befristeten Mietvertag (1 Jahr) abschliessen. Der Mieter ist damit einverstanden,
weil er nach Ablauf der Mietvertrags die Wohnung kaufen möchte. Das ist aber kein rechtlich zulässiger Grund für einen befristeten Mietvertrag.
Ist es rechtlich einwandfrei, dass der Mieter mit der Unterschrift unter den unbefristeten Mietvertrag gleichzeitig eine Kündigung mit Frist ein Jahr ausspricht?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32147 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von so408155-74):
Ich möchte als Vermieter einen befristeten Mietvertag (1 Jahr) abschliessen. Der Mieter ist damit einverstanden,
Dann macht das doch jetzt so.
Ob er die Wohnung tatsächlich später kaufen will, ist im Nebel.
Den Nebel kann man später lichten. Mit einem neuen Vertrag.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Zitat:
Ob er die Wohnung tatsächlich später kaufen will, ist im Nebel.


Und ob eine Kündigung, die bereits bei Vertragsabschluss zur Umgehung des § 575 BGB geschrieben wird im Zweifel wirksam ist, wird sich dann auch zeigen.

Zitat:
Ist es rechtlich einwandfrei, dass der Mieter mit der Unterschrift unter den unbefristeten Mietvertrag gleichzeitig eine Kündigung mit Frist ein Jahr ausspricht?


Nach meiner Auffassung geht das nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
so408155-74
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nach meiner Auffassung geht das nicht.


Wie liesse sich das begründen? Umgehung eines befristeten MV?
Ich kenn nur minimal Fristen aber keine maximal Fristen zur MV-Kündigung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120069 Beiträge, 39826x hilfreich)

Zitat (von so408155-74):
Wie liesse sich das begründen?

Gerichte prüfen auch etwas das sich "Umgehungstatbestand" nennt - das würde dann hier durchaus greifen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Gerichte prüfen auch etwas das sich "Umgehungstatbestand" nennt - das würde dann hier durchaus greifen.


Dann sagt nämlich der Mieter, dass er die Wohnung nur bekommen hat wenn er gleich wieder kündigt..... und schwupps ist es ein unbefristeter Mietvertrag....

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Ich verstehe den Sinn noch nicht so ganz. Der Mieter kann die Wohnung auch kaufen, wenn er einen unbefristeten Mietvertrag abschließt. Sobald er Eigentümer wird, ist der Mietvertrag halt überflüssig (weil dann Vermieter der Mieter selber ist). Wo also liegt das Problem?

Oder ist es nicht doch vielmehr so, dass der Mieter noch keinen Kaufvertrag abgeschlossen hat und du nur sicherstellen willst, dass nach einem Jahr der Mieter entweder gekauft hat oder wieder raus ist? Aus dem Grund wird dir meiner Meinung nach kein Zeitmietvertrag gelingen. Und wegen § 575 (4) BGB werden auch Umgehungsversuche scheitern.

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