Befristeter Mietvertrag nach Verkauf

31. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
Finja123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Befristeter Mietvertrag nach Verkauf

Hallo,

wie ist ein Mietvertrag mit gültiger Befristung durch Vorbesitzer nach dem Verkauf zu beurteilen?
Ist die Befristung noch gültig, da sie bei Abschluss des Mietvertrages gültig war.
Oder entfällt die Befristung, wenn aus Sicht des neuen Besitzers kein ausreichender Befristungsgrund vorliegt?
Variante 1 halte ich für logischer, aber vor Gericht und auf hoher See…

Danke im Voraus.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119522 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Finja123):
wie ist ein Mietvertrag mit gültiger Befristung durch Vorbesitzer nach dem Verkauf zu beurteilen?

Wie immer: nach Gesetzeslage und Rechtsprechung.



Zitat (von Finja123):
Ist die Befristung noch gültig, da sie bei Abschluss des Mietvertrages gültig war.

Sofern sie zuvor nicht schon nichtig war, bleibt es dabei. Kauf bricht nicht Miete.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9871 Beiträge, 4477x hilfreich)

Welcher Befristungsgrund und liegt genau dieser Grund noch vor?

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#3
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Wenn der Befristungsgrund "Eigenbedarf" war und der neue Käufer genau diesen hat, wird das so bleiben. Und viel andere Gründe gibt es glaube ich nicht wirklich.

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#4
 Von 
Finja123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

@Michael32:

Wenn der Käufer nicht das gleiche berechtigte Interesse hat und die Befristung ungültig würde, wäre der Grundsatz Kauf bricht Mietvertrag nicht nicht gewährleistet?

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Wenn der Befristungsgrund "Eigenbedarf" war und der neue Käufer genau diesen hat, wird das so bleiben.


Wenn der Verkäufer beim Abschluss des Mietvertrages hellseherische Fähigkeiten hatte und schon wusste, für wen namentlich der Eigenbedarf gelten sollte, dann mag das zutreffend sein.

Sollte der Verkäufer als Befristungsgrund nur Eigenbedarf ohne Nennung der Person, für die Eigenbedarf besteht, angegeben haben, dann war die Befristung von vorneherein unwirksam. In so einem Fall muss man nicht darüber nachdenken, was mit der Befristung durch den Verkauf passiert.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119522 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Wenn der Befristungsgrund "Eigenbedarf" war und der neue Käufer genau diesen hat, wird das so bleiben.

Das dürfte in 98,8% aller Fälle genau umgekehrt sein.



Zitat (von Michael32):
Und viel andere Gründe gibt es glaube ich nicht wirklich.

Renovierung, Sanierung, Abriss, Nutzungsänderung ...



Zitat (von Finja123):
Wenn der Käufer nicht das gleiche berechtigte Interesse hat und die Befristung ungültig würde, wäre der Grundsatz Kauf bricht Mietvertrag nicht nicht gewährleistet?

Nein, auch dann wäre der Grundsatz "Kauf bricht Mietvertrag nicht" gewährleistet.

Für den Mieter mit dem Vorteil, das er eventuell wählen könnte, ob er von der Befristung Gebrauch macht oder nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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