Befristeter Mietvertrag was tuen

16. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
dego1994
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Befristeter Mietvertrag was tuen

​Sehr geehrte Damen und Herren,



ich habe seit Ende 2020 ein Eigentum (Zweifamilienhaus) und vermiete die Wohnung im Obergeschoss.

Außerdem vermiete ich noch die Räumlichkeiten im Dachboden, allerdings nicht für Wohnzwecke. Der Dachboden ist nämlich nicht ausgebaut.

Ich selbst wohne im Erdgeschoss.



Der Mietvertrag wurde auf 1 Jahr befristet, um die Mieter näher kennenzulernen und da wir sehr schlechte Sachen im leben erlebt haben. Auch kam uns die Idee die Wohnung selbst zu nutzen da wir im April nachwuchs bekommen haben.



Jetzt zum eigentlichen Thema:

Das Ehepaar das über uns wohnt, hat gemeinsam den Mietvertrag sowie den Raumnutzungsvertrag im Dachboden unterschrieben. Vertragsbeginn 01.02.2021.

Am 01.05 hat sich das Ehepaar getrennt. Wir haben uns über die Zeit sehr schlecht mit den Mann* verstanden. Im nachhinein haben wir uns entschieden die Frau mit Kind weiterhin im Haus als Mieterin zu halten. Allerdings weigert sich der Mann auszuziehen und sucht nicht nach einer neuen Wohnung.

Beide Mieter kommen immer wieder wegen privaten Streitigkeiten auf mich zu, was uns auch sehr belastet.



Ich vermute das der Mieter zum Anwalt gegangen ist, da er befürchtet, dass wir Ihn mit seinen Sachen einfach vor die Tür stellen, was rechtens nicht geht.

Ich habe den Mieter erklärt, dass die Kündigung 3 Monate vor Vertragsendzeit ankommen wird und das ich in diesem Fall beide kündigen muss, da beide Parteien im Mietvertrag stehen.

Wir wollen dann anschließend mit der Dame und dem Kind ein neuen Mietvertrag abschließen.

Der Mann der die Wohnung verlassen soll ist auch nicht in der Lage sich auf irgendeiner Art und Weise sich finanziell zu beteiligen.

Die Miete kommt aussschließlich von der Dame. Das nutzt der Mann natürlich aus. Ich möchte nicht weiter in die Details gehen weil das auch nicht meine Angelegenheiten sind. Jedenfalls möchte ich kein böses wunder erleben, wenn ich die Kündigung rausschicke.

Ist das rechtens? Wir haben im Mietvertrag nicht reingeschrieben aus welchen Gründen wir den Vertrag befristen.

Ich möchte im nachhinein keine Probleme oder für niemanden Unterhalt bezahlen müssen.



ich bitte um guten Rat/ hilfe.



Entschuldige für die Rechtschreibfehler.



Freundliche Grüße,

Dego1994

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30 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

[i][/i]Der Grund für einen befristeten Mietvertrag muss Ihrem Mieter bei Vertragsabschluss schriftlich bekannt sein. Es genügen keine pauschalen Angaben, Sie müssen die Gründe als auch das Vertragsende konkret darlegen. Andernfalls schließen Sie automatisch einen unbefristeten Mietvertrag ab.

Eine ordentliche Kündigung erfordert ein befristeter Mietvertrag nicht, weil er automatisch nach Ablauf der Mietzeit endet. Sollte Ihr Mieter früher, als vereinbart aus dem Vertrag aussteigen wollen, kann er einen Aufhebungsvertrag anstreben oder mit einem anderen Mieter einen Mietvertrag zur Untermiete abschließen, der bis zum Ende des Mietverhältnisses die Immobilie bewohnt.

Somit besteht hier ein unbefristeter Vertrag.

-- Editiert von Catslove am 16.05.2021 16:00

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#2
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4602 Beiträge, 554x hilfreich)

Der Grund "ich will die Mieter erst kennen lernen" ist kein Grund für einen befristeten Mietvertrag. Insofern habt ihr einen unbefristeten MIetvertrag geschlossen, die Befristung ist unwirksam, demnach kannst du ganz regulär und grundlos (§ 573a BGB) kündigen. Aber dies gilt nur, wenn du tatsächlich keine wirksame Befristung im Vertrag aufgenommen hast.

Wie wurde die Befristung denn formuliert? (bitte wortwörtlich)



-- Editiert von Solan196 am 16.05.2021 16:45

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
dego1994
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Das Mietverhältnis beginnt am 01.02.2022 und läuft auf befristete Zeit. Das Recht zur Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
EINE Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Das Mietverhältnis ist zuerst einmal befristet bis zum 01.02.2022.

Ich habe keinen Grund angegeben.
Kann ich also jetzt schon kündigen?
Und mit der Frau ein neuen Mietvertrag eingehen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4602 Beiträge, 554x hilfreich)

Die Befristung ist sowas von unwirksam ... Bitte BEVOR du mit wem auch immer einen neuen Mietvertrag abschließt, nimm ein paar Euro in die Hand und lass den selbstgeklöppelten Mietvertrag von einem FACHMANN (hier ANWALT) prüfen. Das schützt dich vor dir selber.

Viel Erfolg.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mybe2
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 46x hilfreich)

Auf der Grundlage der Vereinbarung des befristeten Vertrages: Nein

Wie bereits Catslove richtig aus §575 BGB entnommen hat, gilt eine solche Vereinbarung, wie Ihres, als nichtig und mündet rechtlich in einem unbefristetem Vertrag über.

Sie können allerdings sehr wohl den Mietern wegen Eigenbedarfs mit berechtigtem Interesse nach §573 BGB kündigen.

Ein weiterer Vorteil:
Da es sich um einen Zweifamilienhaus handelt, räumt Ihnen der Gesetzgeber eine erheblich leichtere Kündigung gem. §573a ein, wodurch ein begründetes berechtigtes Interesse Nicht erklärungsbedürftig ist.

Demnach können Sie nach §573a mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist (§573a Abs. 1 BGB) jederzeit kündigen.

-- Editiert von Artikel26/Resolution217A(III) am 16.05.2021 17:48

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#6
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Ich rate den BGB § 573 a SELBST im Originalwortlaut zu lesen
(der Vorschreiber hat etwas ganz wichtiges vergessen)
Sicherer ist es allemal sich bei einer Kündigung von einem Rechtsanwalt helfen zu lassen, da gerade für den Vermieter im Mietrecht an jeder Ecke Fallstricke lauern

Zitat:
§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Es gibt auch eine weitere Lösungsmöglichkeit - falls das Ehepaar sind zeitnah scheiden lässt:
die Ehefrau beantragt die Zuweisung der Ehewohnung
Dann erübrigen sich Kündigung und neuer Mietvertrag ... wobei es sicher sinnvoll ist, im neuen Mietvertrag keinen Unsinn mehr zu vereinbaren > denn falls z.B. der Mieter darauf pocht zum 01.02.2022 aus dem Vertrag rauszusein, dann gilt das - will der Vermieter dagegen die unwirksame Befristung für sich beanspruchen, dann gilt sie eben nicht

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Es gibt auch eine weitere Lösungsmöglichkeit - falls das Ehepaar sind zeitnah scheiden lässt:
die Ehefrau beantragt die Zuweisung der Ehewohnung
Dann erübrigen sich Kündigung und neuer Mietvertrag ... wobei es sicher sinnvoll ist, im neuen Mietvertrag keinen Unsinn mehr zu vereinbaren > denn falls z.B. der Mieter darauf pocht zum 01.02.2022 aus dem Vertrag rauszusein, dann gilt das - will der Vermieter dagegen die unwirksame Befristung für sich beanspruchen, dann gilt sie eben nicht


Die Trennung fand am 1.5 statt, da wird so schnell keine Scheidung stattfinden, erstmal das Trennungsjahr

-- Editiert von Catslove am 16.05.2021 18:23

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von Artikel26/Resolution217A(III)):
Sie können allerdings sehr wohl den Mietern wegen Eigenbedarfs mit berechtigtem Interesse nach §573 BGB kündigen.
Welcher Eigenbedarf wäre hier seit 1.2.21 neu entstanden?
Zitat (von dego1994):
Auch kam uns die Idee die Wohnung selbst zu nutzen da wir im April nachwuchs bekommen haben.
Herzlichen Glückwunsch! Aber das hat man im Januar 2021 noch nicht gewusst?

Dann doch lieber mit der 3-Monatsfrist nach § 573a BGB kündigen.
Dann der Frau einen neuen MV (einen richtig wasserfesten) anbieten.

Übrigens vermieten auch sehr viele professionelle Vermieter so--- zunächst auf 1 Jahr befristet...aber dann eben mit *korrektem Text* weiter.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4602 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Übrigens vermieten auch sehr viele professionelle Vermieter so--- zunächst auf 1 Jahr befristet...aber dann eben mit *korrektem Text* weiter.


Nein, du meinst wahrscheinlich den Kündigungsverzicht, anders würde dein Post keinen Sinn machen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
dego1994
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dann doch lieber mit der 3-Monatsfrist nach § 573a BGB kündigen.
Dann der Frau einen neuen MV (einen richtig wasserfesten) anbieten.


Müsste ich also nach Paragraphen 573a BGB kündigen spätestens Ende Oktober zum 01.02 kündigen und mit der Frau ein neuen Mietvertrag machen? Ist das rechtens?
Könnte mit der Mann noch anwalttechnisch Probleme bereiten?

Die sind übrigens nicht verheiratet. War nur eine Beziehung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Mybe2
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 46x hilfreich)

Zitat (von Artikel26/Resolution217A(III)):
können


Mit dem Hinweis auf 'können' nach §573 sollte die Einleitung zu §573a erfolgen @Anami

-

-- Editiert von Artikel26/Resolution217A(III) am 16.05.2021 20:16

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4602 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von dego1994):
Müsste ich also nach Paragraphen 573a BGB kündigen spätestens Ende Oktober zum 01.02 kündigen und mit der Frau ein neuen Mietvertrag machen? I


Nein, du solltest DRINGEND einen Anwalt aufsuchen bevor du noch mehr Fehler machst.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von dego1994):
Müsste ich also nach Paragraphen 573a BGB kündigen spätestens Ende Oktober zum 01.02 kündigen


Bei Berufung auf §573a beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate (3 Monate plus 3 Monate Verlängerung wegen §573a)!

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16530 Beiträge, 9305x hilfreich)

Zitat:
Demnach können Sie nach §573a mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist (§573a Abs. 1 BGB) jederzeit kündigen.

Dass die 3-monatige Frist nicht stimmt, wurde ja schon mehrfach gesagt.
Aber "jederzeit" ist auch falsch.
Sie wollten den Mietvertrag auf 1 jahr befristen. Dass ist Ihnen misslungen.
Aber trotzdem wird es Ihnen verwehrt sein, die Mieter vor Ablauf des Jahres loszuwerden. Denn erst als Vermieter einen unwirksam formulierten Mietvertrag zu verwenden und dann die Unwirksamkeit auch noch auszunutzen, um den Mietern früher zu kündigen - das ist ein gefundenes Fressen für den gegnerischen Anwalt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Zitat (von dego1994):
Müsste ich also nach Paragraphen 573a BGB kündigen spätestens Ende Oktober zum 01.02 kündigen und mit der Frau ein neuen Mietvertrag machen? Ist das rechtens?
Könnte mit der Mann noch anwalttechnisch Probleme bereiten?


Nein, da es keine 3 Monate sind, steht doch mehr als deutlich im Paragraphen, dass es zusätzlich 3 sind

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
dego1994
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

vielen Dank für die vielen hilfreichen Antworten.
Ich werde mich morgen an den Mieterschutzverein und Haus-Wohnungs-Grundeigentümerverein wenden.
Ich bin noch sehr unerfahren und werde jetzt jeden weiteren Schritt über Fachleute angehen lassen.

Mit freundlichen Grüßen,
Dego1994



1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39838x hilfreich)

Zitat (von dego1994):
Könnte mit der Mann noch anwalttechnisch Probleme bereiten?

Jede Menge.



Zitat (von Solan196):
Nein, du solltest DRINGEND einen Anwalt aufsuchen bevor du noch mehr Fehler machst.

Dem kann ich nur zustimmen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4602 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von dego1994):
Ich werde mich morgen an den Mieterschutzverein und Haus-Wohnungs-Grundeigentümerverein wenden.


MIeterverein ist nicht für dich zuständig. Haus- und Grund ist schon der richtige Weg, besser wäre es direkt einen Anwalt zu bemühen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Ehrlich gesagt verstehe ich nicht warum man zum gegenwärtigen Zeitpunkt zum Anwalt gehen sollte. Das kostet nur Geld das.

Denn was waren wir? Einen Mietvertrag mit wahrscheinlich unwirksamer Befristung im Zweifamilienhaus des Eigentümers.

Jetzt haben wir Mitte Mai, selbst bei sofortiger Kündigung unter auf Berufung §573a und der sich ergebenen sechsmonatigen Kündigungsfrist ist dann auch schon fast Ende des Jahre. Die Befristung (falls wirksam) liefe zum 01.02.2022 aus, also so oder so kein wirklich signifikanter Zeitunterschied.

Der Vermieter könnte seinen Mietern also mit mehr als sechs Monaten Vorlauf mitteilen das er an der Befristung zum 01.02.2022 festhält und hilfsweise unter Berufung auf auf BGB §573a ebenfalls zum 01.02.2022 kündigt.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39838x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Ehrlich gesagt verstehe ich nicht warum man zum gegenwärtigen Zeitpunkt zum Anwalt gehen sollte.

Weil man schon einen vermurksten Mietvertrag hat.

Wenn man nun noch die Kündigung und den nächsten Mietvertrag auch vermurksen will ... muss man sich halt finanziell leisten können ... und wollen.



Zitat (von Alter Sack):
Der Vermieter könnte seinen Mietern also mit mehr als sechs Monaten Vorlauf mitteilen das er an der Befristung zum 01.02.2022 festhält

Und eine Klage riskieren / provozieren? Wohl alles andere als klug...



Zitat (von Alter Sack):
Denn was waren wir?

Ist das jetzt philosophisch gemeint?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und eine Klage riskieren / provozieren? Wohl alles andere als klug...


Warum zitierst du Halbsätze und lässt dabei einen relevanten Teil einfach unkommentiert weg?

Zitat (von Harry van Sell):
Ist das jetzt philosophisch gemeint?


Nein, hier hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen, der Satz sollte nicht "Denn was waren wir?" sondern "Denn was haben wir [vertraglich hier vorliegen]?" lauten.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39838x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Warum zitierst du Halbsätze

Weil sich mein Kommentar nur darauf bezieht.



Zitat (von Alter Sack):
lässt dabei einen relevanten Teil einfach unkommentiert weg?

Weil der Teil nicht relevant ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Weil sich mein Kommentar nur darauf bezieht.

Zitat (von Harry van Sell):
Weil der Teil nicht relevant ist.


Sorry Harry, aber einen größeren Unsinn hast Du selten geschrieben!

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39838x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Sorry Harry, aber einen größeren Unsinn hast Du selten geschrieben!

Da kannst Du ja gerne mal was zu schreiben, weshalb meine Meinung Deiner Ansicht nach nicht passt ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da kannst Du ja gerne mal was zu schreiben, weshalb meine Meinung Deiner Ansicht nach nicht passt ...


Mache ich gerne sobald Du schreibst warum eine "hilfsweise Kündigung nach BGB §573a" nicht relevant sein sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39838x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Mache ich gerne sobald Du schreibst warum eine "hilfsweise Kündigung nach BGB §573a" nicht relevant sein sollte.

Das ist doch ganz einfach: weil die Ankündigung das man (zum Zeitpunkt X) etwas nach Recht und Gesetz machen wolle, die zuvor getätigte Ankündigung das man bis dahin auf rechtswidriges bestehen will, nicht aufhebt.
Ist halt nicht wie auf dem Fußballplatz, wo man was ausgleichen kann ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

@Harry van Sell

Das bei Vertragskündigungen ein Primärgrund und hilfsweise eine Sekundärgrund benannt werden ist Gang und Gäbe.

Daran ändert sich auch nichts wenn der Vermieter primär an der vertraglich fixierten Befristung festhält und nur für den Fall das diese Befristung unwirksam sein könnte ersatzweise/hilfsweise eine Kündigung nach §573a ausspricht.

Was sollte den am Vertrag rechtswidrig sein? Eventuell ist die Befristung nicht wirksam, mehr aber auch nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39838x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Das bei Vertragskündigungen ein Primärgrund und hilfsweise eine Sekundärgrund benannt werden ist Gang und Gäbe.

Stimmt. Ist halt nur doof, wenn einer der Gründe dann rechtswidrig ist. Und dem Mieter der wohl schon die Messer wetzt eine Steilvorlage liefert.



Zitat (von Alter Sack):
Was sollte den am Vertrag rechtswidrig sein? Eventuell ist die Befristung nicht wirksam,

Echt jetzt? Den Mieter zu täuschen ist in Deiner Welt nicht rechtswidrig?


Signatur:

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#29
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Den Mieter zu täuschen ist in Deiner Welt nicht rechtswidrig?


Es bleibt ein Rätsel wo du eine rechtswidrige Täuschung siehst.

Wir haben einen Mietvertrag vorliegen der vom Vermieter mit der Intension einer Befristung von einem Jahr abgeschlossen wurde. Wenn der Vermieter nun im Ergebnis zum gleichen Termin nach §573a kündigt ist das in meiner Welt nicht zu beanstanden.

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