Befristeter Untermietvertrag - Kündigung notwendig

31. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
MaxMuster83
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)
Befristeter Untermietvertrag - Kündigung notwendig

Befristeter Untermietvertrag vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014 mit Hauptmieter der Wohnung. Hauptmieter wohnt auch mit in der Wohnung. Keine Kündigungsklauseln/fristen im Vertrag.

Befristet da von der Wohnungsgesellschaft Untervermieterlaubnis erstmal nur für 1 Jahr bewilligt wird. Verlängerung der Untervermieterlaubnis wäre aber wohl möglich...

Untermieter möchte gerne ausziehen.

Muss er kündigen, oder kann er die Wohnung zum 31.05.2014 verlassen?
Wenn ja, welche Frist gilt? 3 Monate?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Muss er kündigen, oder kann er die Wohnung zum 31.05.2014 verlassen? Selbstverständlich muß er nicht kündigen - der Vertrag endet ganz schlicht, also kann er ohne weitere Ankündigung ausziehen. Ganz unjuristisch gesprochen wäre es natürlich trotzdem nett, wenn er das dem Hauptmieter rechtzeitig ankündigt.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MaxMuster83
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke schonmal für die Antwort.

Jetzt ist es aber so, dass die Begründung für die Befristung nicht im Mietvertrag vermerkt ist. Auch hat der Untermieter keine schriftliche Begründung für die Befristung gesondert erhalten. Der Umstand für die Befristung ist dem Untermieter aber schon vor Beginn des Untermietvertrags bekannt gewesen.

Ist die Befristung des Untermietvertrags trotzdem noch wirksam, oder muss der Untermieter nun wirksam mit einer 3-monats Frist kündigen?

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Jetzt ist es aber so, dass die Begründung für die Befristung nicht im Mietvertrag vermerkt ist. Auch hat der Untermieter keine schriftliche Begründung für die Befristung gesondert erhalten. Der Umstand für die Befristung ist dem Untermieter aber schon vor Beginn des Untermietvertrags bekannt gewesen.

Ist die Befristung des Untermietvertrags trotzdem noch wirksam, oder muss der Untermieter nun wirksam mit einer 3-monats Frist kündigen? <hr size=1 noshade>



Das kommt jetzt darauf an.

Ein "echtes", möbliertes Untermietverhältnis i.S. § 549 BGB ,

Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat,

kann ohne besonderen Grund wirksam befristet werden. Der Vertrag endet mit Zeitablauf.

Wurde dagegegen ein leeres Zimmer untervermietet, kann der Vertrag nur wirksam befristet werden, wenn dafür im Vertrag ein Grund angegeben ist, es gilt zwingend § 575 BGB .

Ist das nicht geschehen, ist der Vertrag automatisch unbefristet und muss durch schriftliche Kündigung mit 3 Monaten Frist beendet werden.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
MaxMuster83
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich bin der Untermieter und wohne bei meinem Onkel zur Untermiete. Dieser wohnt mit in der Wohnung und Küche, Bad, Flur sind komplett durch ihn möbliert und nutzen wir beide gemeinsam.
Auch das durch ihn möblierte Wohnzimmer kann ich mitnutzen, ist aber nicht Bestandteil des Mietvertrags.

Mein Zimmer war teilmöbliert mit Gardinen und Schreibtisch. Couch=Bett und Schränke sind meine.

Bin mittlerweile bei 3 Möglichkeiten angelangt:

1. Befristung ist gültig = Mietverhältnis endet am 31.05.2014

2. Befristung ist ungültig, aber es gilt auf Grund der Möblierung §573c Abs. 3 BGB und ich könnte bis zum 15. eines jeden Monats fristgerecht zum Ende des jeweiligen Monats kündigen.

§549 Abs.2 Nr.2 BGB i.V.m §573c Abs.3 BGB

Oder gilt das nur für den Hauptmieter/Untervermieter

3. Befristung ist ungültig, Nr.2 trifft nicht zu und ich müsste bis zum 03.04.2014 fristgerecht zum 30.06.2014 kündigen

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich bin der Untermieter und wohne bei meinem Onkel zur Untermiete.
<hr size=1 noshade>


Ist es denn dann tatsächlich nötig, das zum Rechtsproblem zu machen?

Davon abgesehen:

quote:<hr size=1 noshade>Mein Zimmer war teilmöbliert mit Gardinen und Schreibtisch. Couch=Bett und Schränke sind meine. <hr size=1 noshade>


Für § 549 BGB würde das wohl nicht reichen, "... und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat ...".

Das würde dann für den Mieter 3 Monate Frist bedeuten, § 573c BGB .

Aber daran muss man sich nicht sklavisch halten, man kann wie es passt zum Wunschtermin einen Aufhebungsvertrag machen, auch formlos. Es müssen eben beide Seiten einverstanden sein.

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
MaxMuster83
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

Das Verhältnis ist leicht angespannt und wenn es hart auf hart kommen würde, dann würde er die ganze Sache zum Rechtsproblem machen.

Das ich ausziehen möchte ist nunmal so und daran ist denke ich auch nichts verwerfliches.

Ich wollte eben nur wissen, ob ich zum 31.05 ausziehen kann, oder eben erst später und ob es einer Kündigung bedarf. Da ich für eine fristgerechte Kündigung zum 30.06 nur bis zum 03.04 Zeit habe und eine unkomplizierte Einigung nicht in Sicht ist, muss ich mich da eben etwas absichern.

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Ich wollte eben nur wissen, ob ich zum 31.05 ausziehen kann, oder eben erst später und ob es einer Kündigung bedarf.



Man kann das natürlich auch so sehen, daß sich der Vermieter nicht auf die 3 Monate Kündigungsfrist berufen kann, wenn er einen unwirksamen Zeitmietvertrag vor gibt und der Mieter sich darauf verlässt.

Ihm war ja klar, sein Wunsch, dass der Vertrag nach 1 Jahr endet und der Mieter auszieht.

Man muss da auch keine schlafenden Hunde wecken, das Wort "Kündigung" muss nicht fallen. Man könnte einfach schreiben, daß das Zimmer wegen des Endes des Mietvertrages zum 31.05 geräumt wird und man die Schlüssel zurück gibt.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Vermieter trotz seines Zeitmietvertrages eine weitere Monatsmiete durchsetzen könnte. Verbot widersprüchlichen Verhaltens.

Zu Lasten des Mieters kann man so nicht argumentieren, zugunsten des Mieters aber sehr wohl. Aus der Falle mit der unwirksamen Befristung darf der Vermieter keinen Profit ziehen.

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2x Hilfreiche Antwort

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