Hallo,
ich wohne derzeit in einer möblierten Wohnung auf Zeit. In der Miete ist der Möblierungszuschlag nicht separat ausgewiesen, es handelt sich um eine Pauschalmiete (inkl. Nebenkosten, Strom etc) . In meiner Stadt gilt die Mietpreisgrenze.
Gilt die Mietpreisgrenze auch für mein Mietmodell und muss eingehalten werden?
Danke
Befristetes Wohnen in einer möblierten Wohnung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



ZitatGilt die Mietpreisgrenze auch für mein Mietmodell und muss eingehalten werden? :
Ist meiner Ansicht irrelevant. Sie haben ja bereits einen Mietvertrag abgeschlossen und die dortigen Konsitionen mit Ihrer Unterschrift akzeptiert.
Die Argumentation ist in nahezu allen Fällen falsch. Der Mieter kann diversen Bedingungen und Vereinbarungen zustimmen. Der Mieterschutz greift gerade in solchen Fällen. Vereinbarungen, welche gegen geltendes Recht verstoßen, sind dann eben unwirksam, obwohl der Mieter ihnen zugestimmt hat. Anders würde Mieterschutz auch keinen Sinn machen.ZitatIst meiner Ansicht irrelevant. Sie haben ja bereits einen Mietvertrag abgeschlossen und die dortigen Konsitionen mit Ihrer Unterschrift akzeptiert. :
Wegen § 549 (2) 1. BGB gelten viele Gesetze zum Mieterschutz nicht für vorrübergehenden Gebrauch. Das macht auch Sinn. Gemeint sind mit Wohnen auf Zeit Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und dergleichen. Leider wird immer mal wieder versucht, mit diesem Gesetz den Mieterschutz zu umgehen. Daher prüfe bitte selber, ob es sich wirklich um vorrübergehenden Gebrauch handelt. Dies liegt vereinfacht gesprochen dann vor, wenn der Mieter plant, dort nur wenige Tage oder Wochen zu verbringen. Der Grund dafür muss beim Mieter liegen. Wenn der Mieter eigentlich dort länger wohnen möchte und nur der Vermieter dies nicht will, dann liegt kein vorrübergehender Gebrauch vor. Relevant ist die Situation vor Anmietung der Mietsache.Zitatich wohne derzeit in einer möblierten Wohnung auf Zeit :
Das zweite Stichwort ist möbliert. Auch dort gelten Ausnahmen, siehe § 549 (2) 2. BGB. Aber nur dann, wenn der Vermieter selber mit im gleichen Haushalt wohnt. Dort geht es also um WG's mit möblierten Einzelzimmern, bei denen der Vermieter mit in der WG wohnt.
Wenn einer der Ausnahmen wirklich zutrifft, dann gilt die Mietpreisbremse § 556d BGB nicht. Also prüfte bitte erst einmal, ob eine der Ausnahmen vorliegt. Danach prüfe, ob die Wohnung in einem Gebiet liegt, die offiziell als angespannter Wohnmarkt ausgewiesen ist. Erst dann macht es Sinn, weiter über die Mietpreisbremse zu reden.
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Die Mietpreisbremse bezieht sich auf die Nettokaltmiete einer unmöblierten Wohnung. Bei der Mietung einer Wohnung inkl. aller Nebenkosten und einem Möblierungsaufschlag müßte sich die Nettokaltmiete durch Abzug der Nebenkosten und des Aufschlages für Möblierung zur Feststellung der Nettokaltmiete feststellen lassen, die mit den Vorschriften der Mietpreisbremse verglichen werden könnte. Das wäre mein Vorschlag zu einem Herangehen an die gestellte Frage.
Eine reguläre Wohnung auf Zeit zu vermieten, ist immer eine heikle Angelegenheit. Wenn der Mieter meint, länger in der vom ihm gemieteten Wohnung leben zu müssen und nicht auszieht, hat der Vermieter wenig Aussicht, seinen Mieter wieder los zu werden. Insofern, als unklar ist, ob der Mieter letzten Endes Anspruch auf ein dauerndes Mietverhältnis hat, wird auch die Antwort auf die Frage nach einer verbindlichen Mietpreisbremse zweifelhaft bleiben.
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